2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Betrug: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Korruption: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Zahlungsunfähigkeit: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Die Ausschlussgründe nach GWB 4. Teil (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) §§ 123, 124 regeln, unter welchen Umständen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es gibt sowohl zwingende (obligatorische) als auch fakultative (ermessensabhängige) Ausschlussgründe