2.1.6.
Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Rein nationale Ausschlussgründe können dem Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang entnommen werden.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Ist über das Vermögen des Unternehmens ein mit Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden oder befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation, kann dies gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Korruption: Eine Verurteilung oder die rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße wegen Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 6 - 9 GWB führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Die Verurteilung oder die rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße wegen der Bildung krimineller Vereinigungen (auch im Ausland) führt gem. § 123 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen können gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen können gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabefahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Eine Verurteilung oder die rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung führen gem. § 123 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Betrugsbekämpfung: Eine Verurteilung oder die rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs führt gem. § 123 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Eine Verurteilung oder die rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße wegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und Ausbeutung führen gem. § 123 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Zahlungsunfähigkeit: Die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens kann gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen können gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabefahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ist über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden oder befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation, kann dies gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabefahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Die Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens kann gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens kann gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Verfahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Bei einer Wettbewerbsverzerrung aufgrund Einbeziehung des Unternehmens in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens, ohne dass diese nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann, kann gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Eine nachweislich schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, kann gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabefahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Eine erheblich fortdauernde, mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, kann gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Nachweisliche Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen bei der Auftragsausführung können gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Verfahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen führen gem. § 123 GWB zum Ausschluss vom Verfahren, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Hat das Unternehmen seine berufliche Tätigkeit eingestellt, kann dies gem. § 124 GWB zum Ausschluss vom Verfahren führen, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Entrichtung von Steuern: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung, die durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurden oder auf sonstige Weise nachgewiesen werden können, führen gem. § 123 GWB zum Ausschluss vom Verfahren, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Die Verurteilung oder die rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße wegen der Bildung terroristischer Vereinigungen (auch im Ausland) führt gem. § 123 GWB zum Ausschluss vom Verfahren, siehe Dokument "Eigenerklärung 123, 124 GWB" im Anhang.