Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten

21123-2025 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
OJ S 8/2025 13/01/2025
Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungLandkreis Ostprignitz-Ruppin
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelVorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
BeschreibungDer Landkreis Ostprignitz-Ruppin beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre und Lini- enbedarfsverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Gebiet des Landkreises Ostprignitz- Ruppin und auf abgehenden Linien.
Interne Kennung25-004/DI/VgV/ÖPNV
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.2.
Erfüllungsort
StadtLandkreis Ostprignitz-Ruppin
Land, Gliederung (NUTS)Ostprignitz-Ruppin (DE40D)
LandDeutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenBekanntmachungs-ID: CXP9YRWHYGN A. Die Vergabe ist als direkte Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370 /2007 (VO 1370/2007) i.V.m. § 108 GWB beabsichtigt. Soweit unter 2.1. "Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb" angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 Abs. 1 GWB) technisch nicht möglich ist. B. Die Verkehrsleistung wird als Gesamtleistung vergeben (§ 8a Abs. 2 S. 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung beziehen. C. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG spätestens 3 Monate nach dieser Vorinformation zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Ziff. 5.1) ausgelöst. Anträge nach § 12 Abs. 6 PBefG müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der unter Ziff. 5.1 genannten Linien ist zu dem in Ziff. 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. D. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Ostprignitz-Ruppin bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. Die Verkehre, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, haben die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten sowie die Anforderungen des PBefG und der BOKraft (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG). Diese Anforderungen sind in dieser Vorinformation, im Ergänzenden Dokument (abrufbar unter: https://www.ostprignitz-ruppin.de/Landkreis/Mobilit%C3%A4t/)) und im Nahverkehrsplan des Landkreises (abrufbar unter: https://www.ostprignitz-ruppin.de/Landkreis/Mobilit%C3%A4t/) zusammengefasst (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG); auf das Ergänzende Dokument und den Nahverkehrsplan des Landkreises verweist diese Vorinformation. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. E. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TV-N BRB) nach § 4 Abs. 1 BbgVergG einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BbgVergG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Die Einzelheiten zu einzuhaltenden sozialen Standards ergeben sich aus dem Ergänzenden Dokument. F. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, für die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie nicht eröffnet ist. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer (unter G.) eingereicht werden. G. Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (Heinrich-Mann- Allee 107, 14473 Potsdam, Tel.: +49 331 8661719; Fax: +49 331 8661652) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags). H. Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit: Im Rahmen der Nahverkehrsplanfortschreibung wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Ergebnis ist, dass ohne öffentliche Finanzierung kein ausreichendes Verkehrsangebot möglich ist. Betreibern wird innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, den Verkehr kommerziell (eigenwirtschaftlich) anzubieten (vgl. Ziff. 2.1.4 Buchst. C). Die Leistung wird als Gesamtleistung vergeben; die ausreichende Verkehrsbedienung kann nicht nur über eine Allgemeine Vorschrift finanziert werden, weil das nur den Ausgleich eines Höchsttarifs ermöglichen würde. Eine Allgemeine Vorschrift ist daher zur Finanzierung des erforderlichen Angebotsumfang und der Angebotsqualität ungeeignet, weshalb ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist. Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
3. Teil
3.1.
Technische ID des TeilsPAR-0001
TitelVorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
BeschreibungDer Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3, 5 ÖPNVG Brandenburg i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO 1370/2007, zu dem unter Ziff. 5.1.3. genannten Zeitpunkt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über ÖPNV-Busverkehre und Linienbedarfsverkehre im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin und auf abgehenden Linien als Gesamtleistung in Form einer Inhouse- Vergabe (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB). Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste des Aufgabenträgers auf den Linien des Busnetzes im Landkreis Ostprignitz- Ruppin. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrs- dienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 3 und Anlage 1) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 4,6 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Zum Zeitpunkt der Vorabbe- kanntmachung macht der Linienbedarfsverkehr ein Volumen von ca. 65.000 tatsächlich gefahrenen Kilometern pro Jahr und einem dafür erforderlichen Vorhaltevolumen von rund 250.000 Jahreskilometern aus. Der Betreiber wird während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags umfangreiche Investitionen in Elektrobusse und die dazugehörige Infrastruktur tätigen; die Beschaffung ist sachlich aufgrund des SaubFahrzeugBeschG gerechtfertigt. Bei der Verkehrsbedienung sind die Standards im VBB (Leitfaden Verbundintegration und Qualitätsleitfaden in ihrer jeweils gültigen Fassung anzufordern unter: VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH, Herr Jürgen Roß, Be- reichsleiter Planung und Fahrgastinformation, Stralauer Platz 29, 10243 Berlin, Juergen.ross@vbb.de) und Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VBB (abrufbar unter: https://www.vbb.de/tickets/tarifinformationen-services/tarifbroschueren/) einzuhalten, auf die diese Vorinformation verweist. Die Unterauftragsvergabe ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der VO 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der ÖDA wird, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können, Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot in Abhängigkeit vom Nahverkehrsplan, von sich verändernden Verkehrsbedürfnissen, von Kundenanforderungen, von strukturellen Rahmenbedingungen oder von ordnungspolitischen Vorgaben sowie zur Erreichung von Umwelt- und Klimazielen anzupassen ist. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen. Beginn der Laufzeit: 01.08.2026
3.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
3.1.2.
Erfüllungsort
StadtLandkreis Ostprignitz-Ruppin
Land, Gliederung (NUTS)Ostprignitz-Ruppin (DE40D)
LandDeutschland
3.1.3.
Dauer
Laufzeit180 Monate
3.1.6.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammer des Landes Brandenburg
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltLandkreis Ostprignitz-Ruppin
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Registrierungsnummer: t:3391688
Postanschrift: Virchowstraße 14-16  
Stadt: Neuruppin
Postleitzahl: 16816
Land, Gliederung (NUTS): Ostprignitz-Ruppin (DE40D)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Dezernat für Bauen, Ordnung und Umwelt
Telefon: 033916881114
Fax: 033916886071
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Brandenburg
Registrierungsnummer: t:03318661719
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107  
Stadt: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam, Kreisfreie Stadt (DE404)
Land: Deutschland
Telefon: +49331866-1719
Fax: +49331866-1652
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 47b57a1d-f8a3-4281-852e-2ab72b4273b1 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Unterart der Bekanntmachung4
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/01/2025 15:17:05 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 21123-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 8/2025
Datum der Veröffentlichung: 13/01/2025
Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens: 01/08/2026

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