2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34000000 Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke
Zusätzliche Einstufung (cpv): 34100000 Kraftfahrzeuge, 38900000 Bewertungs- und Testinstrumente, 30200000 Computeranlagen und Zubehör, 39711100 Kühlschränke und Tiefkühltruhen, 43800000 Werkstattausrüstung
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Rehfelder Straße 50
Stadt: Hennickendorf
Postleitzahl: 15378
Land, Gliederung (NUTS): Märkisch-Oderland (DE409)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Hier befindet sich die Bildungsstätte der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) - Region Ostbrandenburg in Hennickendorf.
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 486 500,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP9Y9K617E .Die unter "Laufzeit" angegebene Frist von 6 Monaten ist ein Richtwert. .Alle für den jeweiligen Bieter zutreffenden unter "Vom Unternehmen auszufüllende Dokumente" und die entsprechenden "Leistungsbeschreibungen" zum angebotenen Los sind vollständig ausgefüllt und mit rechtsgültig unterzeichnetem Angebotsschreiben (Formular 3.3) + Zusammenstellung der Angebotsunterlagen (Formular 3.4) einzureichen. .Die Bewertung der Angebote erfolgt mit Hilfe einer Bewertungsmatrix, diese finden Sie zu Ihrer Information unter: "Vergabeunterlagen - Sonstiges" 1. Das von den wertbaren Angeboten mit dem besten (niedrigsten) Preis erhält 100 Punkte. Für die Angebote mit höheren Preisen wird der Prozentfuß der prozentualen Abweichung vom niedrigsten Preis von der Maximalpunktzahl 100 abgezogen. 2. In den qualitativen Kriterien erhält der 1. Rang 100 Punkte. Für jeden folgenden Rang werden -> 1 geteilt durch die Anzahl der wertbaren Angebote multipliziert mit 100 <- Punkte abgezogen. 3. Die Summe aller mit der Wertigkeit der jeweiligen Zuschlagskriterien gewichteten Punkte für diese Zuschlagskriterien ergeben die erreichte Punktzahl. Der höchste Punktewert ergibt den ersten Platz der gewerteten Angebote.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 18
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 18
2.1.6.
Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Korruption: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Betrugsbekämpfung: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Zahlungsunfähigkeit: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Wenn dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden. Diese Informationen können geprüft und beim Bieter nachgefragt werden.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Wenn der Bieter auf Grund von unterstützender Tätigkeiten bei Vorbereitung der Ausschreibung und Angebotswertung Einblick in Angebotsinhalte haben könnte.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der Bieter ist dem Auftraggeber bekannt und es hat in der Vergangenheit Probleme seitens des Bieters bei der Erfüllung von Aufträgen gegeben.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Entrichtung von Steuern: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Wenn in der Sperrliste des Landes Brandenburg eine Allgemeine Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 BbgVergG dazu vorliegt. Oder dem Auftraggeber über andere Kanäle Informationen dazu bekannt gemacht wurden.