Deutschland – Recycling von Siedlungsabfällen – Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

497341-2024 - Wettbewerb
Deutschland – Recycling von Siedlungsabfällen – Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
OJ S 160/2024 19/08/2024
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAPM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelVerwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
BeschreibungVerwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
Kennung des Verfahrens01915020-98c8-4a30-87aa-a59e9bb36f7e
Interne KennungVS 01-24
VerfahrensartOffenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigtnein
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90514000 Recycling von Siedlungsabfällen
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Potsdam-Mittelmark (DE40E)
LandDeutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - Es findet ein europaweites offenes Verfahren gem. § 15 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) statt.
2.1.6.
Ausschlussgründe
Beteiligung an einer kriminellen VereinigungEs wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen AktivitätenEs wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Geldwäsche oder TerrorismusfinanzierungEs wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)
BetrugsbekämpfungEs wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
KorruptionEs wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Kinderarbeit und andere Formen des MenschenhandelsEs wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Entrichtung von SteuernDie Vergabestelle schließt ein Unternehmen darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird Bezug genommen.
Zahlung der SozialversicherungsbeiträgeDie Vergabestelle schließt ein Unternehmen darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird Bezug genommen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche VerpflichtungenDaneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
Verstoß gegen sozialrechtliche VerpflichtungenDaneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
Verstoß gegen umweltrechtliche VerpflichtungenDaneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen InsolvenzverwalterDaneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen TätigkeitDaneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des WettbewerbsDaneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem VergabeverfahrenDaneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des VergabeverfahrensDaneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare SanktionenDaneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.Daneben wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs.1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
Titel: Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
Beschreibung: Die APM ist gegenüber dem Landkreis u.a. mit der Einsammlung von Pappe, Papier und Kartonagen (PPK) aus dem Landkreisgebiet beauftragt. Das Papier wird von der APM im Holsystem (blaue Tonne) erfasst. Die APM beabsichtigt, die ihr gegenüber dem Landkreis Potsdam-Mittelmark obliegende Pflicht zur Verwertung von PPK aus dem Kreisgebiet ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Es werden folgende Leistungen ausgeschrieben: - die Übernahme inkl. Transport von PPK-Abfällen ab den Plätzen, auf denen der Auftraggeber die Abfälle in Wechselbehältern oder als lose Abfälle aus regulären Sammelfahrzeugen zur Verfügung stellt (Übergabestellen), bis zur Verwertungsanlage, - die Sortierung - und Verwertung von PPK-Abfällen sowie - das Bereitstellen und der Betrieb einer Umladestation (mit Standort im Land Brandenburg) im Umkreis von 25 km um Teltow/ Stahnsdorf/ Kleinmachnow (zu den Anforderungen an den Standort s.u. unter VIII. der Leistungsbeschreibung). Insgesamt wird durch den Auftraggeber unverbindlich von einer Gesamtmenge von etwa 14.500 Mg/a an PPK-Abfällen ausgegangen. Ungeachtet der Tatsache, dass bisher bis zum Jahr 2021 höhere Mengen zu verzeichnen waren (ca. 15.000 Mg/a) rechnet der Auftraggeber für die Vertragslaufzeit mit einem Rückgang. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine unverbindliche Abschätzung des Auftraggebers, eine verbindliche Prognose ist damit nicht verbunden. Die Leistung beinhaltet, für das Jahr der Leistungserbringung, sowohl die Verwertung des sog. kommunalen Anteils an PPK als auch den Anteil der Systembetreiber nach dem Verpackungsgesetz (s. dazu schon oben). Der Auftragnehmer übernimmt die mit PPK-Abfällen beladenen Wechselbehälter an den nachfolgend genannten Sammelplätzen in: Damsdorf Gewerbepark Damsdorf 49, 14797 Damsdorf (Gem. Kloster Lehnin) Neuseddin Ebereschenring 32, 14554 Neuseddin Teltow Ruhlsdorfer Straße 100, 14513 Teltow und Niemegk Bahnhofstraße 18, 14823 Niemegk. Die PPK-Abfälle werden im Wechselbehälter-System vom Auftragnehmer durch das Aufladen der Wechselbehälter auf seine Fahrzeuge übernommen. Weitere Informationen in Kap. 02 - Leistungsbeschreibung.
Interne Kennung: LOT-0001
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90514000 Recycling von Siedlungsabfällen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/01/2025
Enddatum der Laufzeit31/12/2025
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeErfüllung sozialer Zielsetzungen
BeschreibungDie Vergabestelle wendete vorliegend zusätzlich das Zuschlagskriterium der Lohnhöhe der zur Leistungserbringung auf der Umladestation und zum Transport eingesetzten gewerblichen Arbeitskräfte während der Vertragslaufzeit an. Sie berücksichtigt dieses Kriterium u.a. aus sozialen Erwägungen einer angemessenen Vergütung der Arbeitnehmer:innen und eines Schutzes der sozialen Sicherungssysteme heraus. Vor allem liegt dem die Annahme zugrunde, dass eine höhere Vergütung der zur operativen Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmenden auch deren Motivation erhöht und sich qualitätssteigernd auswirkt. Der Bieter gibt für die Anwendung dieses Zuschlagskriteriums mit seinem Angebot (hierfür kann das Formular F10 verwendet werden) Erklärungen darüber ab, wie hoch die jeweiligen an der Umladestation sowie im Transport des Altpapieres eingesetzten Arbeitnehmer mindestens bezahlt werden.
Ziel der strategischen AuftragsvergabeVerringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
BeschreibungAls ein Zuschlagskriterium werden das Angebote mit einer größeren als der mindestens geforderten Sortiertiefe positiv gewertet. Mindestens (als Ausführungsbedingung) soll das Altpapier in der PPK-Sortieranlage nach • grafischen Papieren, • Verpackungspapieren • und Sortierresten getrennt werden (vgl. Leistungsbeschreibung Kap. 02, Ziff. X). Damit soll eine höherwertige Verwertung der einzelnen Altpapiersorten in der Papierindustrie erreicht werden. Der Bieter gibt für die Anwendung dieses Zuschlagskriteriums mit seinem Angebot (hierfür kann das Formular F10 verwendet werden) eine entsprechende Erklärung ab. Übersteigt die angebotene Sortiertiefe die Mindestanforderungen, wird der Bieter positiv bewertet.
Konzept zur Verringerung der UmweltauswirkungenVermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Gefördertes soziales ZielFaire Arbeitsbedingungen
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: Mit dem Angebot sind die geforderten Nachweise und Erklärungen einzureichen: - Eigenerklärung des Bieters, dass er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt (im Angebotsschreiben enthalten). - Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB (Formular F8). - Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB sowie über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiternehmer-Entsendegesetz – A-EntG) sowie nach § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). (Formular F9). - Eigenerklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat (im Angebotsschreiben enthalten). Die nachfolgend genannten Nachweise, Angaben und Erklärungen sind von den Bietern erst auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen: - Nachweis des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat bzw. keine Rückstände mehr bestehen (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate) - Nachweis des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben erfüllt hat bzw. keine Rückstände mehr bestehen (nicht älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist - Aktueller (d.h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft - Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) und Vorlage eines aktuellen Gewerberegisterauszugs gem. § 150 GewO - Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer (unter Beachtung der Vorgaben unter Ziff.H. IX. der Bewerbungsbedingungen)

Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: Mit dem Angebot sind die geforderten Nachweise und Erklärungen einzureichen: - Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie die Umsätze betreffend die Leistungen, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, jeweils aus den letzten drei Kalender- oder Geschäftsjahren. Dabei sind auch Umsätze des Bieters für Leistungen zu berücksichtigen, die von dem Bieter in Bietergemeinschaft mit einem anderen Unternehmen bzw. als Unterauftragnehmer für ein anderes Unternehmen erbracht worden sind, jedoch nur in Höhe des Umsatzanteils des Bieters (Formular F4). - Eigenerklärung über das Bestehen einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten Leistungsbereich, alternativ eine Erklärung, dass für den Fall der Beauftragung eine solche Betriebshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn besteht bzw. abgeschlossen wird (Formular F7). Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag über • mind. 1,5 Mio. € für Personen-/ Sachschäden und • mind. 500 T€ für Vermögensschäden decken. • Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für zwei Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. • Der Abschluss der Versicherung ist dem Auftraggeber 14 Tage vor Leistungsbeginn unaufgefordert nachzuweisen. Die nachfolgend genannten Nachweise, Angaben und Erklärungen sind von den Bietern erst auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen: - Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsgebers für den Fall, dass der Bieter erklärt hat, bereits über eine solche zu verfügen. In jedem Fall ist im Falle der Zuschlagserteilung das Bestehen der Versicherung gegenüber dem Auftraggeber unaufgefordert spätestens 14 Tage vor Leistungsbeginn durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsgebers nachzuweisen. - Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer (unter Beachtung der Vorgaben unter Ziff. H. IX. dieser Bewerbungsbedingungen)

Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: Mit dem Angebot sind die geforderten Nachweise und Erklärungen einzureichen: - Erklärung über die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für die Umladung und / oder den Transport bis Leistungsbeginn (Formular F6). - Soweit der Eignungsnachweis über eine Präqualifizierung erfolgen soll: Angabe der Zertifikatsnummer des Bieters sowie des dazugehörigen Zugangscodes beim Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) im Angebotsschreiben. - Ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche und Benennung der Sortierer / Verwerter; im Übrigen freiwillige Angabe, wer für bestimmte Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist (Formulare F2 und F3). - Referenzangaben zu Leistungen, die mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind (für den Transport sowie über den Betrieb einer Umladestelle), wobei eine Auftraggeberbestätigung (zunächst) nicht beigefügt werden muss. (Formular F5). - Angaben zu den genehmigten Anlagen (Angaben zu Verwertungsanlage und Umladestelle in Formular F10) - Eigenerklärung des Bieters, dass er während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der angebotenen Leistungen verfügen wird (im Angebotsschreiben enthalten). Die nachfolgend genannten Nachweise, Angaben und Erklärungen sind von den Bietern erst auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen: - Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen Referenzen - Benennung von Unterauftragnehmern, sofern zwar im Angebot angegeben wurde, dass Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen, diese aber nicht konkret benannt wurden und. soweit dies andere Unterauftragnehmer als die Sortierer/Verwerter betrifft, ggf. einschließlich entsprechender Verpflichtungserklärungen (im Fall der Eignungsleihe hinsichtlich Umsatz/Referenzen ist die Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers bereits mit dem Angebot vorzulegen). - Auszug aus dem Genehmigungsbescheid der Verwertungsanlage sowie Übergabestelle, aus dem • die genehmigte Kapazität, • der Genehmigungsstatus, • der Genehmigungszeitraum sowie • die anzunehmenden PPK-Fraktionen hervorgehen. Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer (unter Beachtung der Vorgaben unter Ziff.H. IX. der Bewerbungsbedingungen)

Kriterium:
Art: Sonstiges
Beschreibung: Mit dem Angebot sind noch die geforderten Nachweise und Erklärungen einzureichen: - Ggf. Abgabe einer Erklärung der Bietergemeinschaft zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreters der Mitglieder (Formular F1). - Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz sowie entsprechende Eigenerklärungen (Formulare F12 b und c – Hinweis: Formular F12a enthält nur Hinweise und muss daher nicht zwingend mit dem Angebot vorgelegt werden). - Eigenerklärung des Bewerbers, dass kein verbotener Tatbestand nach Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5. EU- Sanktionspaket), vorliegt (Formular F13).
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Kriterium Wertungsentgelt / Saldo aus Kosten und Erlösen: Gewichtung zu 70 %
Beschreibung: Kriterium Wertungsentgelt / Saldo aus Kosten und Erlösen - (Gewichtung zu 70 %) Ein Kriterium für die Bewertung des wirtschaftlichsten Angebotes ist das Gesamtentgelt für alle nach dieser Ausschreibung zu beauftragenden Leistungen (Übernahme, Transport, Umladung, Sortierung, Verwertung). Dafür werden im Leistungsverzeichnis zwei Positionen abgefragt. Hierbei handelt es sich um Verwertungserlöse sowie um Transport- und Umschlagskosten. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die sich ergebenen Erlöse die Kostenposition übersteigen werden. Allein für die Wertung erfolgt eine Saldierung aus Kosten und Erlösen und eine Wichtung auf der Grundlage einer geschätzten Menge (vgl. Bewerbungsbedingungen).
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 70

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Kriterium Sortiertiefe (Gewichtung zu 20 %)
Beschreibung: Kriterium Sortiertiefe (Gewichtung zu 20 %) Als weiteres Kriterium wird mit 20 % das Angebot mit einer größeren als der mindestens geforderten Sortiertiefe gewertet. Der Bieter gibt für die Anwendung dieses Zuschlagskriteriums mit seinem Angebot (hierfür kann das Formular F10 verwendet werden) eine entsprechende Erklärung ab. Für die Punktevergabe gilt folgendes: Übersteigt die angebotene Sortiertiefe die Mindestanforderungen, erhält der Bieter 200 Punkte. Dieses Zuschlagskriterium gilt als erfüllt, wenn der Bieter in Formular F10 oder auf gleichwertige Weise erklärt oder nachweist, dass er bei der Leistungserbringung das Altpapier in mindestens eine weitere Fraktion sortiert als mindestens gefordert (s.o.). Er hat diese weitere Fraktion namentlich bzw. inhaltlich zu benennen. Die unter diesem Kriterium ermittelte Gesamtpunktzahl geht zu 20 % in die Gesamtpunktewertung ein.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 20

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Soziale Kriterien / Vergütung einzusetzender Arbeitnehmender - (Gewichtung 10 %)
Beschreibung: Soziale Kriterien / Vergütung einzusetzender Arbeitnehmender - (Gewichtung 10 %) Die Vergabestelle wendet vorliegend zusätzlich das Zuschlagskriterium der Lohnhöhe der zur Leistungserbringung auf der Umladestation und zum Transport eingesetzten gewerblichen Arbeitskräfte während der Vertragslaufzeit an. Insgesamt werden für dieses Kriterium insgesamt 100 Punkte vergeben. Der Bieter gibt für die Anwendung dieses Zuschlagskriteriums mit seinem Angebot (hierfür kann das Formular F10 verwendet werden) Erklärungen darüber ab, wie hoch die jeweiligen an der Umladestation sowie im Transport des Altpapieres eingesetzten Arbeitnehmer mindestens bezahlt werden. Die Vergütung für die Mitglieder der vom Bieter einzusetzenden Berufsgruppen Mitarbeiter auf der Umladestation und/oder Fahrer (Transporte) (Bruttolohn ohne Zuschläge pro Stunde) wird nach den Berufsgruppen „Fahrer Transportfahrzeuge“ einerseits und „gewerbliche Arbeitskräfte Umladestation“ andererseits getrennt gewertet (bzgl. Berechnungsschritte sowie Beispiel vgl. Bewerbungsbedingungen). Dasjenige Angebot, das für die an den Anlagen des Bieters und beim Transport einzusetzenden Mitarbeitenden den höchsten Lohn bzw, die höchste Vergütung (über dem Vergabemindestlohn in Brandenburg iHv aktuell 13 €) bietet, erhält die Höchstpunktzahl. Die Punktezahl der anderen Angebote bestimmt sich nach dem prozentualen Abstand zum Vergütungsniveau des Angebotes mit der höchsten Vergütung.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 10
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Zulässig
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 18/09/2024 12:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss2 Monate
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Für die Nachforderung fehlender Unterlagen und den Ausschluss unvollständiger Angebote gilt § 56 VgV. Der Auftraggeber behält sich insoweit eine Nachforderung vor.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 18/09/2024 12:00:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Elektronische RechnungsstellungZulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Von einer Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, anzunehmende RechtsformArbeitsgemeinschaft
Informationen über die Überprüfungsfristen: Wir verweisen auf die Vorschriften zum Nachprüfungsverfahren in §§ 160 ff. GWB. Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltVergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstelltVergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: APM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH
Registrierungsnummer: 0
Postanschrift: Bahnhofstraße 18  
Stadt: Niemegk
Postleitzahl: 14823
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frau Diana Grund (Geschäftsführung)
Telefon: 3384330628
Fax: 03384330690
Internetadresse: https://www.apm-niemegk.de/
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Registrierungsnummer: 0
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107  
Stadt: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam, Kreisfreie Stadt (DE404)
Land: Deutschland
Telefon: 3318661719
Rollen dieser Organisation
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 01915034-4e26-4fdf-b9d5-2735184bb76c - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 14/08/2024 17:33:06 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 497341-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 160/2024
Datum der Veröffentlichung: 19/08/2024

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