Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadt- und Regionalverkehr im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark einschließlich abgehender Linien in die Landkreise Havelland, Teltow-Fläming Wittenberg und in die Städte Berlin, Potsdam und Brandenburg an der Havel.

389961-2024 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadt- und Regionalverkehr im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark einschließlich abgehender Linien in die Landkreise Havelland, Teltow-Fläming Wittenberg und in die Städte Berlin, Potsdam und Brandenburg an der Havel.
OJ S 126/2024 01/07/2024
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle BezeichnungLandkreis Potsdam-Mittelmark
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelDirektvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadt- und Regionalverkehr im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark einschließlich abgehender Linien in die Landkreise Havelland, Teltow-Fläming Wittenberg und in die Städte Berlin, Potsdam und Brandenburg an der Havel.
Interne KennungPersonenbeförderung
VerfahrensartWettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenA. Hinweis zum Verfahren Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG) und ist als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i. V. m. Art. 2 lit. h, Art. 12 RL 2014/24 EU, Art. 28 RL 2014/25 EU und § 108 GWB beabsichtigt. eForms: Verfahren/Zweck/Andere Rechtsgrundlagen mit Kennung/Rechtsgrundlage des Verfahrens (ELI-CELEX) und eForms: Verfahren/Zweck/Andere Rechtsgrundlagen mit Kennung/Rechtsgrundlage des Verfahrens (Beschreibung) Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet, so dass Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 nicht anwendbar ist B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG) Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.06.2026 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Potsdam-Mittelmark bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises Potsdam-Mittelmark (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das Ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.potsdam-mittelmark.de/aktuelles-termine/ausschreibungen/sonstige-ausschreibungen Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert der Landkreis Potsdam-Mittelmark, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise Der Landkreis Potsdam kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB erfüllt sind. Der Auftraggeber vergibt den ÖDA als In-House-Geschäft. Er ist alleiniger Gesellschafter des Betreibers und übt über diesen eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten des Betreibers der Ausführung von Aufgaben, mit denen er vom Landkreis Potsdam betraut wurde. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. F. Nachprüfungsverfahren Gegen die geplante Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam (Telefon: 0331 / 8661719; Telefax: 0331 / 8661652; E-Mail: Vergabekammer@MWAE.Brandenburg.de) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschriftkeine
5. Los
5.1.
LosLOT-0000
Titel: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadt- und Regionalverkehr im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark einschließlich abgehender Linien in die Landkreise Havelland, Teltow-Fläming Wittenberg und in die Städte Berlin, Potsdam und Brandenburg an der Havel..
Beschreibung: Der Landkreis Potsdam-Mittelmark beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 3 ÖPNVG Brandenburg i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die regiobus Potsdam Mittelmark GmbH, Brücker Landstraße 22, 14806 Bad Belzig, +49 (0)33841 99-300, www. regiobus.pm) direkt zu vergeben (Betreiber). Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadt- und Regionalverkehr auf dem Gebiet des Landkreises. Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8. Hierzu gehören Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. 1. § 42 PBefG (Linienverkehre), 2. § 43 PBefG (Sonderformen des Linienverkehrs), 3. § 44 PBefG (Linienbedarfsverkehre). Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Linienverkehre gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 12,5 Mio. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe Verfahren/Verfahren/Zusätzliche Informationen) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Interne Kennung: 65/23/80
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Niemöllerstraße 1  
Stadt: Landkreis Potsdam-Mittelmark
Postleitzahl: 14806
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns01/06/2026
Laufzeit120 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltLandkreis Potsdam-Mittelmark
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Potsdam-Mittelmark
Registrierungsnummer: DE40E
Abteilung: Fachdienst Schülerbeförderung und Verkehrsmanagement
Postanschrift: Niemöllerstraße 1  
Stadt: Bad Belzig
Postleitzahl: 14806
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Fachdienst Schülerbeförderung und Verkehrsmanagement
Telefon: 03327739244
Internetadresse: www.potsdam-mittelmark.de
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 4cd981b2-8944-42f4-b4df-807f30564e31 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der BekanntmachungT01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 27/06/2024 00:00:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 389961-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 126/2024
Datum der Veröffentlichung: 01/07/2024

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