Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: I. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Hinweis: Die Erklärungen unter Ziffer I „Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen“ sind vom Bieter und sofern zutreffend vom Nachunternehmer ohne
bzw. mit Eignungsleihe und von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft mit dem Angebot
einzureichen. Angabe über Ausschlussgründe Alle Eignungskriterien, die die Mindestanforderungen
nicht erfüllen, führen zum Ausschluss des Bieters vom Verfahren. Die Erklärungen unter
Ziffer I „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ sind vom Bieter und sofern zutreffend
vom Nachunternehmer ohne bzw. mit Eignungsleihe und von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft
mit dem Angebot einzureichen. Erklärung, dass für die Unternehmen keine Ausschlussgründe
vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Erklärung, dass in den letzten
zwei Jahren nicht • gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
oder • gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder • gemäß § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr
als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] Euro belegt wurden. Das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber
die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Nach § 6 Abs.
1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB vor der Erteilung eines Zuschlags
mit einem geschätzten Auftragswert ab [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet,
beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen
abzufragen, das den Auftrag erhalten soll. Angaben zu zwingenden Ausschlussgründen
nach § 123 GWB Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst
verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß
§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das
Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten
Person vorliegt. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB ist eine
Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein
Ausschluss vom Verfahren. Angaben zu fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB
Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen,
wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich
gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer
anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB ist eine Mindestanforderung.
Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren.
Angaben zu Maßnahmen zur Selbstreinigung (sofern zutreffend) Erklärung, dass ein Ausschlussgrund
nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt und die erforderlichen Maßnahmen zur Selbstreinigung
nach § 125 GWB vorgenommen wurden. Sofern zutreffend, sind die Maßnahmen zur Selbstreinigung
eine Mindestanforderung. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt
ein Ausschluss vom Verfahren. Die durchgeführten Selbstreinigungsmaßnahmen sind auf
gesonderter Anlage zu erläutern (ggf. unter Beifügung entsprechender Nachweise) und
diese Unterlagen mit dem Teilnahmeantrag und sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt
mit dem Angebot vorzulegen. Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben, Beiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung Erklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit
sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt werden. Die
Erfüllung der oben genannten Verpflichtung ist eine Mindestanforderung. Erfüllt der
Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Falls
das Angebot/ der Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
der tariflichen Sozialkasse (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige
Bescheinigungen ausstellt) vorlegen. Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation
Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes
Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels
Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Oder:
Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen wird dieser vorgelegt.
Die Erfüllung der oben genannten Erklärung ist eine Mindestanforderung. Erfüllt der
Bewerber die Mindestanforderungen nicht, erfolgt ein Ausschluss vom Verfahren. Falls
der Teilnahmeantrag/ das Angebot in die engere Wahl kommt, wird auf gesondertes Verlangen
zur Bestätigung der Erklärung die entsprechende Bescheinigung vorlegen. Angaben zum
Wettbewerbsregister Erklärung, dass für mein/unser Unternehmen keine Eintragungen
im Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes (Registerbehörde) vorliegen. und sofern
zutreffend: Verpflichtung, die vorstehende Erklärung auch von uns beauftragten Nach-und
Verleihunternehmen zu fordern und auf Verlangen bei der Vergabestelle vorzulegen.
Falls der Teilnahmeantrag/ das Angebot in die engere Wahl kommt, wird auf gesondertes
Verlangen zur Bestätigung der Erklärung die entsprechende Bescheinigung vorlegen.
Zum Nachweis der Eignung sind mit dem Angebot zusätzlich folgende Erklärung als Mindestanforderung
einzureichen: • Erklärung Tarif- und Mindestlohn (Mindestanforderung) • Erklärung
Antikorruption (Mindestanforderung) • Erklärung Russland-Sanktion (Umsetzung von Artikel
5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom