Zusätzliche Informationen: a) Bewerber haben sich zum Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten
Ausschlussgründe zu erklären. Diese Erklärung umfasst auch das Nichtvorliegen der
in § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 124
Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 124
Abs. 2 GWB i.V.m. § 98c Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 124 Abs. 2 GWB
i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und § 124
Abs. 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) genannten
Ausschlussgründe. Für die Erklärung ist das Formblatt I.2.7_Erklärung Ausschlussgründe
zu verwenden. b) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er nach § 6 des Wettbewerbsregistergesetz
(WRegG) verpflichtet ist, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über
die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab [Betrag gelöscht] Euro
ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen
zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben
beabsichtigt, gespeichert sind. c) Liegt bei einem Bewerber ein Ausschlussgrund nach
§ 123 GWB oder § 124 GWB vor, wird er gemäß § 125 Abs. 1 GWB nicht ausgeschlossen,
wenn er nachweist, dass er 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten
verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs
verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten
und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit
mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat,
und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat,
die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Der
Auftraggeber bewertet die vom Bieter ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt
die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachtet
der Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen als unzureichend, so begründet er diese
Entscheidung gegenüber dem Bewerber. Auch bei einem Verstoß gegen § 124 Abs. 2 GWB
i.V.m. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 MiLoG, § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 i.V.m. §
23 AEntG, § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 98c Abs. 1 S. 1 AufenthG § 124 Abs. 2 GWB i.V.m.
§ 22 Abs. 2 LkSG wird der Bewerber dann nicht ausgeschlossen, wenn er die Wiederherstellung
der Zuverlässigkeit nachgewiesen hat. Kommt der Bewerber seinen Verpflichtungen zur
Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nach und ist
dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung
festgestellt (§ 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GWB), unterbleibt ein Ausschluss, wenn der Bewerber
nachweist, dass er seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung
vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung
einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. b) Berufung
auf die Leistungsfähigkeit und Fachkunde Dritter Ein Unternehmen kann sich, auch als
Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde
der Fähigkeiten Dritter (z.B. Unterauftragnehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen
Charakters der zwischen ihm und diesen Dritten bestehenden Verbindungen. Jeder Dritte,
auf dessen Eignung sich der Bewerber bezieht, muss die I.2.3_Erklärung Eignungsleihe
ausfüllen und unterzeichnet mit dem Teilnahmeantrag einreichen. Zudem muss dieser
Dritte seine wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit
nach Maßgabe der Anforderungen in der Auftragsbekanntmachung und des I.2_Informationsmemorandums
unter Verwendung der gestellten Formblätter in dem Umfang nachweisen, in dem sich
der Bewerber darauf beruft. Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung
sich der Bewerber beruft, seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie
das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nach
Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und des I.2_Informationsmemorandums und unter Verwendung
der gestellten Formblätter individuell und vollständig nachweisen. Ein Bewerber kann
im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die
Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung
erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Im Rahmen der Eignungsprüfung
wird überprüft, ob das Drittunternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber in Anspruch
nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe
vorliegen. Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht
vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Bewerber dieses
Unternehmen ersetzen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ersetzung des Drittunternehmens
zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Hierfür wird dem Bewerber
eine angemessene Frist gesetzt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit wird verlangt, dass der Bewerber und das Drittunternehmen gemeinsam
für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47
Abs. 3 VgV. c) Öffentliche Auftraggeber sind bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte
verpflichtet, die in der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung
(EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014
(nachfolgend: Sanktions-VO) normierten Sanktionen umzusetzen. Nach Art. 5k der Sanktion-VO
besteht insbesondere ein Zuschlagsverbot. Das Zuschlagsverbot besagt, dass Personen
oder Unternehmen, die der Sanktions-VO unterliegen, keine öffentlichen Aufträge mehr
erhalten dürfen. Von allen Bewerbern und Bietern bzw. sämtlichen Mitgliedern einer
Bewerber-/Bietergemeinschaft ist deshalb die vom BMWK zur Verfügung gestellte "Erklärung
Russlandsanktionen" abzugeben, die Teil des Formblatts I.2.7_Erklärung Ausschlussgründe
ist. Teilnahmeanträge bzw. Angebote von Unternehmen, die diese Erklärung nicht abgeben,
sind vom Verfahren auszuschließen. Die Vergabestellen haben hier nach ausdrücklicher
Anordnung des BMWK keinen Ermessensspielraum. Auf die in dem Formblatt normierten
Ausschlussgründe wird verwiesen. d) Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher
Form (Bewerbergemeinschaft) ist zulässig. Eine Bewerbergemeinschaft wird wie ein Einzelbewerber
behandelt (§ 42 Abs. 2 S. 1 VgV). Soweit in den Vergabeunterlagen von Bewerbern gesprochen
wird, sind damit sowohl Einzelbewerber als auch Bewerbergemeinschaften gemeint. Im
Angebot haben die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft in der I.2.2_Erklärung Bewerbergemeinschaft
einen bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages
zu benennen. Der bevollmächtigte Vertreter steht in diesem Vergabeverfahren als Ansprechpartner
der Bewerbergemeinschaft zur Verfügung. Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
muss für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft mittels Formblatt I.2.4_Erklärung
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe
aus § 123 und § 124 GWB mit der I.2.7_Erklärung Ausschlussgründe individuell nachgewiesen
werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bewerbergemeinschaft insgesamt
an. Insofern füllt jedes Mitglied die I.2.5_Erklärung wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit und die I.2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit
nur soweit aus, wie es für dieses Mitglied zutrifft. Soweit im Wege der Eignungsleihe
auf die Eignung eines Dritten zurückgegriffen wird, ist zusätzlich die I.2.3_Erklärung
Eignungsleihe auszufüllen und einzureichen.