Beschreibung: Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese
präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf.
ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen
präqualifiziert, reicht die Angabe - der Nummern unter der diese in der Liste des
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikations-verzeichnis)
geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftrags-spezifische Einzelnachweise
oder - der Nummern und der Zugangscodes, unter der diese in das amtliche Verzeichnis
präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) geführt
werden und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei
Einsatz von nicht präqualifizierten Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen
einzureichen: - die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung
angegebenen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
oder - die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung", ggf. ergänzt durch geforderte
auftrags-spezifische Einzelnachweise (nur bei VOB/A) Gelangt das Angebot in die engere
Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes
Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen
zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache
abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. ______________________________________
- Nachweis, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde; § 6a Abs. 2 Nr. 8
VOB/A; - Nachweis, dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet
hat; § 6a Abs. 2 Nr. 9 VOB/A; - Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder
der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt
wurde; § 6a Abs. 2 Nr. 5 VOB/A; - Erklärung, ob sich das Unternehmen in Liquidation
befindet; § 6a Abs. 2 Nr. 6 VOB/A; - Erklärung, dass nachweislich keine schwere Verfehlung
begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt; § 6a Abs. 2 Nr.
7 VOB/A; Der Auftraggeber fordert gemäß § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes
(BbgVergG) von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, soweit kein Nachweis der
Präqualifikation vorliegt, die Bescheinigung der Sozialkasse, der der Bieter kraft
allgemeiner Tarifbindung angehört, über die Bruttolohn-summe und die geleisteten Arbeitsstunden
sowie die Zahl der gewerblichen Beschäftigten. Die Bescheinigung der Sozialkasse darf
nicht älter als sechs Monate sein, sofern sie nicht Bestandteil eines Präqualifikationsverzeich-nisses
ist. ______________________________________ Präqualifizierte Unternehmen führen den
Nachweis der Eignung: - durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation
von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzel-nachweise oder - durch den Eintrag in das amtliche Verzeichnis
präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) und
ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte
Unternehmen haben mit dem Angebot - als vorläufigen Nachweis der Eignung die ausgefüllte
"Eigenerklärung zur Eignung", ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise
oder - die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung
an-gegebenen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
vorzulegen.