Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz zwischen Elsterwerda und Dresden
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Henning-von-Tresckow-Straße 2-8
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH
E-Mail:
Telefon: +49 3025414500
Fax: +49 3025414515
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mil.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz zwischen Elsterwerda und Dresden
Erbringung von zusätzlichen fahrplanmäßigen SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz im Laufweg Elsterwerda (-Biehla) - Coswig - Dresden
Elsterwerda - Coswig - Dresden
Die Auftraggeber bekunden hiermit die Absicht, mit dem Auftragnehmer eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere SPNV-Leistungen im Laufweg Elsterwerda (-Biehla) - Coswig - Dresden im Umfang von ca. 844.000 Zugkm p.a. abzuschließen. Es ist vorgesehen, durch die Integration der Linie S 6 von Dresden nach Elsterwerda in den Verkehrsvertrag Netz Lausitz eine Durchbindung auf die Linie RE13 von Elsterwerda nach Cottbus umzusetzen. Die Leistungen sollen ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2026 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035 erbracht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen Verkehrsvertrags Netz Lausitz (Auftragsbekanntmachung vom 19.03.2019, 2019/S 055-127159). Der Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit vom Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035. Die Auftraggeber beabsichtigen, mit einer Ergänzungsvereinbarung weitere Verkehrsleistungen auf dem Laufweg Elsterwerda - Coswig - Dresden zu beauftragen. Damit kann eine Durchbindung der Linie RE13 von Cottbus nach Elsterwerda auf die Linie S 6 von Elsterwerda nach Dresden realisiert werden.
Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vorliegen. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Die vorgesehene Durchbindung der Linie S6 auf die Linie RE13 führt durch die sich daraus ergebenden Direktverbindungen zu einer Verbesserung der Leistungen des Verkehrsvertrags Netz Lausitz und einer Verbesserung der Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen. Die Durchbindung ist betrieblich und technisch nur realisierbar, wenn die Leistungen von demselben EVU erbracht werden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bei einer Einbeziehung der Leistungen in ein anderes Vergabeverfahren bzw. bei ihrer Vergabe in einem isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den Leistungen des Netzes Lausitz deutlich höher, was zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Babelsberger Straße 18
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.dbregio.de/db_regio/view/wir/schiene.shtml
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben in Ziffer II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe erfordert. Die genannten Angaben sind keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB.
Gemeinsam mit dem Land Brandenburg sind Auftraggeber:
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL), Emilienstraße 15, 04107 Leipzig, NUTS-Code: DED5 Leipzig, Deutschland, www.zvnl.de
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE), Leipziger Straße 120, 01127 Dresden, NUTS-Code: DED2 Dresden, Deutschland, www.vvo-online.de
Zu V.2.1: Das angegebene Datum entspricht dem Tag der Entscheidung über den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz. Die hiesige Bekanntmachung erfolgt, um die beabsichtigte Ergänzungsvereinbarung transparent zu machen. Ihr Abschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: +49 3318661719
Fax: +49 3318661652
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%c3%bcfungsverfahren/bb1.c.478846.de
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherigeVeröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Schwarzschildstr. 94
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 33195129095
Fax: +49 33195129105
Internet-Adresse: https://www.abst-brandenburg.de/