Ex-post-Transparenzbekanntmachung Vertrag gem. § 130a iVm 130c SGB V (Turoctocog alfa_Turoctocog alfa pegol)_Novo Nordisk_KL Referenznummer der Bekanntmachung: 230905_Ex-post_Turoctocog alfa_Turoctocog alfa pegol_KL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Brandenburger Str. 72
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Arzneimittelversorgung
E-Mail:
Telefon: +49 800265080-40198
Fax: +49 800265080-25353
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aok.de/gp/apotheker-pharmazeutisches-personal/arzneimittelrabattvertraege/arzneimittelrabattvertraege-worum-geht-es
Abschnitt II: Gegenstand
Ex-post-Transparenzbekanntmachung Vertrag gem. § 130a iVm 130c SGB V (Turoctocog alfa_Turoctocog alfa pegol)_Novo Nordisk_KL
Die AOK Nordost hat mit der Novo Nordisk Pharma GmbH zu deren Arzneimitteln NOVOEIGHT (Turoctocog alfa) und ESPEROCT (Turoctocog alfa pegol) einen Rabattvertrag, gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit 130c Abs. 1 SGB V, abgeschlossen.
Die AOK Nordost hat mit der Novo Nordisk Pharma GmbH zu deren Arzneimitteln NOVOEIGHT (Turoctocog alfa) und ESPEROCT (Turoctocog alfa pegol) einen Rabattvertrag, gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit 130c Abs. 1 SGB V, abgeschlossen.
Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 S. 2 GWB. Da hierfür kein Formular zur Verfügung steht, wird behelfsweise dieses Formular "Bekanntmachung vergebene Aufträge" verwandt. Die AOK Nordost geht davon aus, dass der Vertragsschluss, ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags gemäß § 130c SGB V ist, dass für die betreffenden Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130b SGB V existiert. Der Hersteller der patentgeschützten Arzneimittel verfügt zudem über ein Alleinstellungsmerkmal. Der Vertrag entfalten keine Lenkungswirkung zugunsten der vertragsgegenständlichen Arzneimittel. Es wird keine Exklusivität gewährt. Der Vertrag wurde mit der Novo Nordisk Pharma GmbH, Isaak-Fulda-Allee 24, in 55124 Mainz, geschlossen. Mit Bekanntmachung dieser Veröffentlichung endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nach 30 Kalendertagen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die AOK Nordost hat mit der Novo Nordisk Pharma GmbH zu deren Arzneimitteln NOVOEIGHT (Turoctocog alfa) und ESPEROCT (Turoctocog alfa pegol) einen Rabattvertrag, gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit 130c Abs. 1 SGB V, abgeschlossen.
Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 S. 2 GWB. Da hierfür kein Formular zur Verfügung steht, wird behelfsweise dieses Formular "Bekanntmachung vergebene Aufträge" verwandt. Die AOK Nordost geht davon aus, dass der Vertragsschluss, ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags gemäß § 130c SGB V ist, dass für die betreffenden Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130b SGB V existiert. Der Hersteller der patentgeschützten Arzneimittel verfügt zudem über ein Alleinstellungsmerkmal. Der Vertrag entfalten keine Lenkungswirkung zugunsten der vertragsgegenständlichen Arzneimittel. Es wird keine Exklusivität gewährt. Der Vertrag wurde mit der Novo Nordisk Pharma GmbH, Isaak-Fulda-Allee 24, in 55124 Mainz, geschlossen. Mit Bekanntmachung dieser Veröffentlichung endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nach 30 Kalendertagen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags im eigentlichen Sinne, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 S. 2 GWB. Mit Bekanntmachung dieser Veröffentlichung endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nach 30 Kalendertagen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6M62D6
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s.o. Ziffer VI.3. der eigentlichen Auftragsbekanntmachung), sind u.a. die folgenden Bestimmungen zu beachten:
"§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (...)
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeignetenMaßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (...)."