Umsetzung regulatorische Meldepflichten für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Referenznummer der Bekanntmachung: ILB-2023-101

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Investitionsbank des Landes Brandenburg
Postanschrift: Babelsberger Str. 21
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): ILB-Zentraler Einkauf
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ilb.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Fördergeschäft

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Umsetzung regulatorische Meldepflichten für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Referenznummer der Bekanntmachung: ILB-2023-101
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen IRRBB CoReP; Upgrade der Software sowie Einführung im Betrieb mit SaaS

Umsetzung regulatorische Meldepflichten für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) (Sind Sie mit der Veröffentlichung einverstanden? ja)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Potsdam

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat am 31.01.2023 eine Konsultation zu den künftigen regulatorischen Meldepflichten für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB) gestartet. Dabei wird eine deutliche Ausweitung der bisherigen Berichtspflichten erfolgen. Im Vergleich zu den aktuellen Meldungen zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch werden die Datenanforderungen wesentlich granularer und umfangreicher. Zukünftig werden etwa 6.000 neue Datenfelder pro Währung auszuliefern sein. Die genauen Reportinganforderungen sind noch nicht abschließend fixiert. Sie befinden sich noch in einem intensiven Abstimmungsprozess zwischen europäischer und deutscher Bankenaufsicht und den Bankenverbänden. Der AG benötigt deshalb eine Erweiterung/Upgrade seiner lizensierte Software. Zusätzlich soll ein SaaS eingeführt werden. Das zukünftige COREP Reporting mit den detaillierten Messwerten muss voraussichtlich erstmals am 30.09.2024 geliefert werden.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Wirtschaftlichkeit (Leistung und Preis / Vorinvestitionen seit 2008) / Gewichtung: 50
Preis - Gewichtung: 50
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Bei der Angabe des Gesamtwertes der Beschaffung unter Ziffer II.1.7 handelt es sich um einen fiktive Angabe, die aus Gründen des Schutzes der Betriebsgeheimnisse des künftigen Auftragnehmers erfolgt.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
  • Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Erläuterung:

Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat am 31.01.2023 eine Konsultation zu den künftigen regulatorischen Meldepflichten für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB) gestartet. Dabei wird eine deutliche Ausweitung der bisherigen Berichtspflichten erfolgen. Im Vergleich zu den aktuellen Meldungen zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch werden die Datenanforderungen wesentlich granularer und umfangreicher. Zukünftig werden etwa 6.000 neue Datenfelder pro Währung auszuliefern sein. Die genauen Reportinganforderungen sind noch nicht abschließend fixiert. Sie befinden sich noch in einem intensiven Abstimmungsprozess zwischen europäischer und deutscher Bankenaufsicht und den Bankenverbänden. Der AG benötigt deshalb eine Erweiterung/Upgrade seiner lizensierte Software. Zusätzlich soll ein SaaS eingeführt werden. Das zukünftige COREP Reporting mit den detaillierten Messwerten muss voraussichtlich erstmals am 30.09.2024 geliefert werden.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

Umsetzung regulatorische Meldepflichten für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
01/09/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: zeb.information.technology GmbH & Co. KG
Postanschrift: Hammer Straße 165
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48153
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.) (Sind Sie mit der Veröffentlichung einverstanden? ja)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB.

Unter der Ziff. V.2.1) der Bekanntmachung wurde - entgegen den Angaben in der Bekanntmachung - nicht das Datum des Abschlusses des Vertrages, sondern das Datum der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss des Vertrages angegeben.

Die Ursache dafür liegt darin, dass die technischen Vorgaben der Formularplattform (TED eNotices) keine Eintragung von Daten, die in der Zukunft liegen, zulässt.

Da eine Angabe aber zwingend erfolgen muss, wurde dieses Datum ausgewählt. Der Vertrag zwischen den Parteien wurde noch nicht geschlossen.

Der Abschluss des Vertrages wird erst nach Ablauf der 10-tägigen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Brandenburg
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Brandenburg
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 160 Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.

§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Brandenburg
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
01/09/2023

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