Strausberg Referenznummer der Bekanntmachung: WINTERDIENST2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kastanienallee 40
Ort: Strausberg
NUTS-Code: DE409 Märkisch-Oderland
Postleitzahl: 15344
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3341345260
Fax: +49 3341345299
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.swg-strausberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Strausberg
Winterwartung – Schnee- und Eisbeseitigung gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Strausberg auf Grundstücken der Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH sowie der Stadt Strausberg im Zeitraum von November 2023 bis März 2025.
15344 Strausberg
Winterwartung – Schnee- und Eisbeseitigung gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Strausberg auf Grundstücken der Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH sowie der Stadt Strausberg im Zeitraum vom 01.11.2023 bis 31.03.2025 (mit zweimaliger Verlängerunsoption um jeweils 1 Jahr).
Umfang:
- Gehwege (1,5 m breit): 24.301,12 lfd. Meter
- Straßen (3 m breit): 8.418,32 lfd. Meter
- Müllplätze: 1.555,50 m2
- Treppen und Rampen: 937,28 m2
- Fahrgassen auf Parkplätzen (3 m breit): 4.599,09 Meter
Die Leistung umfasst auch Sonderobjekte (Ärztehäuser und Polizeiinspektion).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
WINTERDIENST2023
Ort: Strausberg
NUTS-Code: DE409 Märkisch-Oderland
Postleitzahl: 15344
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: +49 3318661719
Fax: +49 3318661652
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%C3%BCfungsverfahren/bb1.c.478846.de
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bei einem Verstoß gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB eine Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.