Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Landkreises Uckermark - hier: JobAktiv Geschäftsstelle Templin Referenznummer der Bekanntmachung: 521-EU-1-23-6-VgV
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Karl-Marx-Straße 1
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 03984-703099
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Landkreises Uckermark - hier: JobAktiv Geschäftsstelle Templin
Leistungsgegenstand der Ausschreibung ist die Durchführung eines modularen Angebots zur Unterstützung der bildungs- oder arbeitsmarktorientierten Eingliederung.
Es werden folgende Leistungselemente ausgeführt:
- Heranführung der Teilnehmer an den Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III),
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III),
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III).
Mit diesem Angebot verfolgt das Jobcenter Uckermark das Ziel erwerbsfähige Leistungsberechtigte des Rechtskreises SGB II aktiv und nachhaltig in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern.
Das Angebot ist am Geschäftsstellenstandort Templin des Jobcenters Uckermark durchzuführen., 17268 Templin
Für den Geschäftsstellenbereich Templin sind insgesamt 10 Teilnehmerplätze vorzuhalten.
Bei einer erfolgreichen Durchführung des Angebots ist eine automatische Verlängerung um weitere 12 Monate vorgesehen, welche spätestens am 31.12.2027 endet.
Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht, wenn der Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit (jeweils zum 30.09.) oder der Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit (jeweils zum 30.06.) erklärt, von der Möglichkeit der Vertragsverlängerung keinen Gebrauch zu machen.
Im Bedarfsfall ist eine Aufstockung um 5 weitere Teilnehmerplätze vorgesehen, so dass sich hieraus eine Maximalbesetzung des Angebots mit insgesamt 15 Teilnehmern ergibt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB,
- Eigenerklärung zu Angaben zur Einholung des Gewerbezentralregister-Auszuges und zur Abfrage des Wettbewerbsregisters,
- fachbereichsbezogener Nachweis als zugelassener Träger, z.B. Nachweis Trägerzulassung nach § 176 SGB III i.V.m. § 443 Abs. 3 S. 3 SGB III
Referenzen
Referenzen
- Eigenerklärung Bezug zu Russland,
- Einreichen Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung,
- siehe Auftragsunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH169TU
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.