Verwertung Holzabfälle des Landkreises Uckermark, ab 01.01.2024 Referenznummer der Bekanntmachung: UDG/06/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Franz-Wienholz-Straße 25a
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herrn Armin Habereder
E-Mail:
Telefon: +49 3984835200
Fax: +49 3984835111
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.udg-uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung Holzabfälle des Landkreises Uckermark, ab 01.01.2024
Übernahme (ggf. Transport) und Verwertung der im Landkreis Uckermark dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Holz (aus Sperrmüll) (ASN 200138) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung/Vergabeunterlagen.
Übernahme (ggf. Transport) und Verwertung der im Landkreis Uckermark dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Holz (aus Sperrmüll) (ASN 200138) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung/Vergabeunterlagen. Es fällt eine mittlere Jahresmenge von ca. 3.200 Mg an. Der Transport der Holzabfälle von den Standorten in Prenzlau (ca. 60 % der Menge) und Schwedt (ca. 40 % der Menge) zur Verwertungsanlage/zu den Verwertungsanlagen des Auftragnehmers ist nicht Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung.
2 x jeweils um ein Jahr durch Erklärung, d. h. maximal bis zum 31.12.2027
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot vorzulegen:
- Erklärungen zur Übersicht über den Bieter und zu Angaben zum Bieter,
- ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft,
- Eigenerklärungen des Bieters, dass:
- keine zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sowie nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) und nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vorliegen,
- er während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der angebotenen Leistungen verfügen wird,
- er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt,
- er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
- Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022,
- Eigenerklärung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG).
- Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich - AVPQ) und/ oder beim Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. anzugeben,
- Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Angebotsschreiben beizulegen. Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV
geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird die öffentliche Auftraggeberin den Bieter, an den sie den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen.
Auf Verlangen der Auftraggeberin:
- ggf. Verpflichtungserklärung des verbundenen Unternehmens zur Leistungserbringung (Formular F9 der Vergabeunterlagen oder gleichwertig),
- Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate; die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter ebenfalls zu belegen ist),
- Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind - nicht älter als 6 Monate),
- aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als 6 Monate,
- für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der Auftraggeberin die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen.
- Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie dessen Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen oder vergleichbarer Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
- Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag über mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Personen- und Sachschäden und mind. [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für 2 Schadensfälle pro Jahr (also zweifach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden.
Die Betriebshaftpflichtversicherung hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Der Nachweis kann etwa durch Bestätigung einer Versicherung oder Kopie des Versicherungsscheines erbracht werden. Gleichwertig ist die Vorlage einer Bereitschaftserklärung einer Versicherung zum Abschluss einer solchen Versicherung,
- Eigenerklärung des Bieters, dass er zum Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (Kapitel IV. der Vergabeunterlagen) genannten Deckungssummen vorhalten wird.
Auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen:
- Nachweis einer bestehenden Umwelthaftpflichtversicherung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe. Statt einer Umwelthaftpflichtversicherung kann auch eine nach § 19 Abs. 2 UmweltHG zulässige Deckungsvorsorge nachgewiesen werden,
- Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen i. S. v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV,
- für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der Auftraggeberin die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen.
Mit dem Angebot vorzulegen:
- Referenzangaben zu Leistungen, die nach Art und Menge mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bekanntmachung der vorliegenden
Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer), Beschreibung des Leistungsumfanges, Auftragssumme (netto)
und Ausführungszeitraum. Der Bieter kann sich auf die Referenzen dritter Unternehmen berufen, wenn er von diesen eine Verpflichtungserklärung vorlegt,
- Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz oder Nachweis der gleichwertigen Qualifikation für die zu erbringende Leistung. Der Bieter kann sich auf die Zertifizierung oder den Nachweis der
gleichwertigen Qualifikation des von ihm benannten Unterauftragnehmers berufen, wenn er von diesem eine Verpflichtungserklärung (Formular F9 der Vergabeunterlagen oder gleichwertig) sowie den Nachweis der Zertifizierung des Unterauftragnehmers als Entsorgungsfachbetrieb oder den Nachweis der gleichwertigen Qualifikation des Unterauftragnehmers mit dem Angebot vorlegt,
- Angaben zu der/den vorgesehene(n) Verwertungsanlage(n) mit Bezeichnung/ Name der Verwertungsanlage, Lage und Standort (genaue Anschrift), Name des Betreibers der Anlage, Anlagentyp, Gesamtdurchsatz in Mg/a sowie Angaben der für die Abfälle der Auftraggeberin zur Nutzung vorgesehenen Mengen in Mg/a; dem verbindlichen Anlieferungsort (Übergabestelle),
- Verbindliche Erklärung des Verwertungsbetriebs/der Verwertungsbetriebe zur Verwertung des jeweils zur Verwertung anfallenden Holzes für den gesamten Leistungszeitraum. Die Erklärung hat Angaben über die zu verwertende Menge, die einzuhaltenden Annahmekriterien sowie eine Absichtserklärung über den Abschluss eines entsprechenden Verwertungsvertrages bei Zuschlagserteilung an den Bieter zu enthalten
- ggf. Erklärung des Bieters zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche.
Auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen:
- ggf. Benennung von Unterauftragnehmern,
- ggf. Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers zur Leistungserbringung (Formular F9 der Vergabeunterlagen oder gleichwertig),
- Auszug aus dem Genehmigungsbescheid der Verwertungsanlage, aus dem die genehmigte (Holz-)Kapazität, der Genehmigungsstatus, der Genehmigungszeitraum hervorgehen.
- Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen Referenzen,
- Angabe der zur Verwertung angenommenen Holzabfallmengen der letzten 3 Jahre,
- für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der Auftraggeberin die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (mit Ausnahme der geforderten Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig, soweit der Bieter selbst entsprechend zertifiziert ist).
Es sind die Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG) einzuhalten (Eigenerklärung des Bieters im Angebotsschreiben enthalten).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweise zur Einreichung von Eignungsnachweisen (III.1)):
- die Auftraggeberin wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 und 2 AEntG und § 19 Abs. 1 MiLoG Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen,
- Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und ggf. eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen,
- Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet,
- gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
- Angebotsschreiben (ausgefüllt) mit Anlagen,
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- Erläuterung der Vorgehensweise zur Ermittlung des prognostizierten Gesamtentgelts,
- besondere Vertragsbedingungen,
- Urkalkulation.
Die Vergabeunterlagen können nur online über die unter I.3) genannte Internetadresse angefordert werden. Die Unterlagen stehen nur unter diese Adresse zum Download bereit und werden weder postalisch noch per Mail zugeschickt.
Bieteranfragen und -hinweise sind ausschließlich über die Vergabeplattform unter
https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YSD69DZ
schriftlich an den Auftraggeber zu richten.
Die Antworten der Vergabestelle auf Bieteranfragen werden - soweit zweckdienlich - allen Bietern in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die über die folgende elektronische Adresse abgerufen werden können:
https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YSD69DZ
Hierzu empfiehlt der Auftraggeber, dass der Bieter sich auf der o.g. Vergabeplattform registriert. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Bieter im Verfahren Nachricht über mögliche Bieterfragen und die Antworten der Vergabestelle bekommt.
Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob die Auftraggeberin über die vorstehend genannte elektronische Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YSD69DZ
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: +49 3318661719
Fax: +49 3318661652
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühestens Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167)) Anwendung.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [...]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht
hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).
Die Vergabestelle weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.