Rahmenvereinbarung zur Wartung, Pflege und Weiterentwicklung des Synoptischen Wellenablaufmodells Referenznummer der Bekanntmachung: LfU_13_07/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 7
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Referat 13
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lfu.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Wartung, Pflege und Weiterentwicklung des Synoptischen Wellenablaufmodells
Hintergrund
Das Synoptische Wellenablaufmodell Rhein wird von den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz für die Untersuchung der Wirksamkeit der Hochwasser-rückhaltemaßnahmen sowie für die operationelle Hochwasservorhersage eingesetzt. Es ist das offizielle Instrument der zuständigen Ständigen Kommission, um die Wirksamkeit der deutsch-französischen Hochwasserschutzmaßnahmen am Oberrhein nachzuweisen.
Das ursprünglich hydrologische Wellenablaufmodell aus den 1980er Jahren wurde 2008 um einen hydrodynamischen Rechenkern ergänzt, der eine eindimensionale hydraulische Berechnung erlaubt. Damit wurde in den Jahren 2008 bis 2012 im Auftrag der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) und des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU RP) ein hydrodynamisches Modell für den Rhein vom Pegel Iffezheim (Rhein-km 336,2) bis zum Pegel Köln (Rhein-km 688,0) aufgebaut. Das Synoptische Modell wird durch die LUBW für den Rheinabschnitt ab Basel bis Worms eingesetzt. Das LfU RP führt Berechnungen für die operationelle Hochwasservorhersage von Maxau bis Köln durch. Für verschiedene Fragestellungen werden am LfU RP auch Abschnitte oberhalb Worms berücksichtigt. Die Modellstrecke zwischen Breisach und Köln ist in acht Abschnitte unterteilt.
Im Jahr 2019 wurde das Modell im Bereich Iffezheim bis Köln im Auftrag des LfU RP um eine Grundwasserkomponente erweitert, die durch Berücksichtigung von Infiltration und Exfiltration eine bessere Simulation von Hochwasserwellen in stark grundwasserbeeinflussten Bereichen des Rheins erlaubt.
2021/22 wurde das hydrodynamische Modell einschließlich der Grundwasserkomponente vom Pegel Köln bis zum Beginn des Deltarheins am Pannerdense Kop (Rhein-km 867,4) weiterentwickelt.
Das Synoptische Modell wird in Rheinland-Pfalz für die Poldersteuerung und für die Nachweisführung der Wirksamkeit von Rückhaltemaßnahem verwendet. Spätestens ab dem 01.01.2024 wird das Synoptische Modell auch für die operationelle Hochwasservorhersage am Rhein von Worms bis zur deutsch-niederländischen Grenze genutzt.
Das LfU RP (Auftraggeber, AG) beabsichtigt daher zur Unterstützung im Betrieb und der Anpassungsentwicklung des Synoptischen Modells eine Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer (AN) abzuschließen.
Die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestehen aus den folgenden Leis-tungsbereichen:
a) Betriebsunterstützung für die Anwendung des Synoptischen Wellenablaufmodells
b) Anpassungsentwicklung des Synoptischen Wellenablaufmodells
Details, soweit diese nicht in Ziffer 3.1 und Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung ausgeführt sind, werden im EVB-IT Erstellungsvertrag (Formular 414) geregelt.
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz
Zum Zeitpunkt der Bedarfsermittlung ist dem Auftraggeber bekannt, dass zu den nachfolgenden Themen ein Unterstützungsbedarf seitens des Auftragnehmers im laufenden Betrieb des Synoptischen Wellenablaufmodells besteht. Diese dienen an dieser Stelle zur Erläuterung und sind nicht abschließend für alle Themen dargestellt, zu denen über die gesamte Vertragslaufzeit ggf. Betriebsunterstützungsleistungen nötig werden können.
1.1Unterstützung bei Störungssuche und -behebung
Wahrnehmung der ersten Anlaufstelle zur Unterstützung bei seitens des Auftraggebers ge-meldeten Störungen des hydrologischen und hydraulischen Modellteils sowie der Schnittstellenkommunikation. Erfassung der Störungsmeldung durch den Auftragnehmer einschließlich ggf. erforderlicher Zusatzinformationen in einem vom Auftragnehmer bereitgestellten Ticketsystem (siehe Ziffer 3.1.1.3), Analyse/Herleitung der Störungsursache bzw. der erforderlichen Informationen zur Beantwortung der Anfrage. Rückmeldung an den Auftraggeber sowie Beginn der Behebung innerhalb der vorgegebenen Reaktionszeiten (siehe Ziffer 3.1.1.4).
1.2 Unterstützung bei Anwenderfragen
Wahrnehmung der nachgelagerten Anlaufstelle für Anwenderfragen, die durch den Auftraggeber nach Prüfung und Eingrenzung auf technisch-funktionale Fragestellungen fallweise zur Bearbeitung an den Auftragnehmer weitergeleitet werden, sofern der Auftraggeber die An-wenderfrage nicht oder nicht in ausreichendem Umfang selbst beantworten kann. Rückmeldung an den Auftraggeber innerhalb der vorgegebenen Reaktionszeiten (siehe Ziffer 1.4).
1.3 Meldestelle
Der Auftragnehmer muss in seinem Unternehmen über eine einheitliche Meldestelle, an welche sich der Auftraggeber telefonisch und/oder per E-Mail wenden kann (Reaktionszeiten siehe Ziffer 1.4), sowie ein über die gesamte Vertragslaufzeit vorzuhaltendes internetbasiertes Ticketsystem, in das Störungen, Anfragen, Abhilfemaßnahmen und Leistungsfall-Dokumentation von dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gleichermaßen eingestellt und eingesehen werden können, verfügen. Tickets müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Das Datenformat des Ticketsystems ist vom Auftragnehmer frei wählbar. Die Anwendung des vom Auftragnehmer gewählten Ticketsystems muss für den Auftraggeber kostenfrei sein. Nach Vertragsende müssen die Tickets dem Auftraggeber in Archivform persistent bereitgestellt werden.
1.4 Reaktionszeit
Es werden folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten vereinbart:
- Betriebsbehindernde Störung bzw. Anfrage mit Dringlichkeit:
Innerhalb von 48 Stunden nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag am Leistungsort (vgl. Ziffer 4.1) verlängert sich die Frist auf den Beginn des folgenden Werktags.
- Sonstige Störung bzw. Anfrage:
Laufende Sammlung und Dokumentation beim Auftragnehmer über das von ihm be-reitzustellende Ticketsystem, Bearbeitung in Abstimmung mit dem Auftraggeber, Durchführung Abhilfemaßnahmen nach Freigabe durch den Auftraggeber.
2.1 Leistungsbereich b): Anpassungsentwicklung
Für den Leistungsbereich Anpassungsentwicklung wird eine Rahmenvereinbarung für die abzuschließenden Werke abgeschlossen. Unter diesen Punkt fallen unter anderem folgende Aufgaben:
- Weiterentwicklung von Fortran-Programmkomponenten für die hydrodanymische Wellenablaufberechnung und Integration dieser in das Synoptische Modell,
- Weiterentwicklung des Source Code in Fortran,
- Erweiterung der Modellsteuermöglichkeiten,
- Rechenzeitoptimierung,
- Neukalibrierungen verschiedener Modellabschnitte aufgrund neuer Abflusskurven,
- Ausbau des Datenhaltungsmanagements,
- Integration von bisher nicht integrierten Zuflüssen und Rückhaltemaßnahmen,
- Berücksichtigung von zukünftigen Baumaßnahmen,
- Weiterentwicklung zur Nutzung von vorherigen Modellierungsergebnissen als Startbe-dingung,
- Anpassung der hydraulischen Leitwerte und Möglichkeit zur Nutzung von Rauheiten anstatt hydraulischen Leitwerten,
- Weiterentwicklung des Interpreters,
- Betreuung und Weiterentwicklung von Software zur Modellsteuerung und Visualise-rung von Daten.
Es können zudem noch weitere Modellanpassungen und Berechnungen nötig sein, die erst im Zuge der weiteren Bearbeitung erkannt werden. Die Liste ist weder abschließend noch sind anfallende Arbeiten in den genannten Punkten garantiert; sie dient an dieser Stelle als Beispiel für mögliche Arbeiten.
Der Auftraggeber wird den sich im laufenden Betrieb ergebenden Bedarf zur Anpassungsentwicklung in sog. Entwicklungsblöcken zusammenfassen.
Der Auftraggeber erstellt für jeden Entwicklungsblock eine Leistungsbeschreibung mit Priorisierung und Zeitplan. Der Auftragnehmer wird innerhalb von 10 Werktagen (Montag-Freitag) nach Eingang der Aufforderung des Auftraggebers unter Zugrundelegung der Leistungsbeschreibung ein Realisierungsangebot auf Basis des angebotenen Stundensatzes erstellen, aus dem die Stundenkalkulation je Einzelleistung ausführlich hervorgeht.
Details können der Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erbringung des o.g. Bedarfs besteht nicht.
Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass für die entsprechenden Zeiträume Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Die Rahmenvereinbarung in Form eines EVB-IT-Erstellungsvertrages (siehe Formular 414) wird ohne Mindestabnahmemenge und mit jährlichen Obergrenzen gemäß der o.g. Aufteilung abgeschlossen. Nicht in Anspruch genommene Stundenkontingente werden automatisch in das Folgejahr übertragen.
Da es sich bei den vorgenannten Stundenbedarfen nur um eine Schätzung des Auf-traggebers handelt, kann es im jeweiligen Jahr vorkommen, dass die Obergrenzen nicht auskömmlich sind. In einem solchen Fall erfolgt nach gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eine entsprechende Aufstockung der Stundenobergrenze auf Basis des bestehenden Stundensatzes und Vertrages.
Dazu können nicht in Anspruch genommene Stundenkontingente aus Vorjahren heran-gezogen werden. Sofern darüber hinaus Bedarfe bestehen, sind Aufstockungen in der Gesamtbetrachtung bis maximal 100 Prozent, bezogen auf die Stundenanzahl der gesamten Vertragslaufzeit, ohne Herstellung eines wettbewerblichen Vergabeverfahren möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Wert 0,01 dient als Platzhalter
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYHYCNK
Postanschrift: Stiftstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6131-162234
Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Darüber hinaus wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB verwiesen.