EVC Hotspots_Beschaffung 110/20-kV-Drehstrom-Netz-Transformators Referenznummer der Bekanntmachung: EVC-HS-08-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03046
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.energienetze-cottbus.de/
Abschnitt II: Gegenstand
EVC Hotspots_Beschaffung 110/20-kV-Drehstrom-Netz-Transformators
Beschaffung 110/20-kV-Drehstrom-Netz-Transformator mit Zubehörschrank und Mindestausstattung an Zubehör sowie Dokumentation.
Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH 03046 Cottbus
Beschaffung 110/20-kV-Drehstrom-Netz-Transformator mit Zubehörschrank und Mindestausstattung an Zubehör sowie Dokumentation.
Der Transformator ist zu dem vom Käufer vorgegebenen Standort in Cottbus zu liefern und auf einem Fundament anschlussbereit aufzustellen. Der Verkäufer soll nach Abschluss der Montage- bzw. Anschlussarbeiten Prüfungen am Transformator durchführen, bevor dieser vom Käufer in Betrieb genommen wird.
Die genauen Angaben zum Liefergegenstand, insbesondere Mindestausstattung, können den Spezifikation entnommen werden.
Die Auftraggeberin strebt an, dass der 110/20-kV-Drehstrom-Netz-Transformator bis zum 30. April 2025 geliefert wird.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YBY6E1J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.