Lieferung von Bioabfallbeuteln Referenznummer der Bekanntmachung: KBIR-2023-0007
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Birkenfeld
NUTS-Code: DEB15 Birkenfeld
Postleitzahl: 55765
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-birkenfeld.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Bioabfallbeuteln
Lieferung von Bioabfallbeuteln.
Die ausgeschriebene Leistung wird in einem Los vergeben.
An der L 176 55776 Reichenbach
- Lieferung von biologisch abbaubaren und kompostierbaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen für die getrennte Sammlung von Bioabfall (kurz: Bioabfallbeutel) mit einem Volumen von 10 l bis 12 l.
- Die Bioabfallbeutel sind auf Rollen zu je 50 Stück zu konfektionieren und verpackt in Kartons mit je 20 Rollen gestapelt auf Euro-Paletten zu liefern.
- Anlieferort ist das Abfallwirtschaftszentrum Reibertsbach (AWZ), An der L 176, 55776 Reichenbach.. Die Entladung der Anlieferfahrzeuge an der Anlieferstelle erfolgt durch den Auftragnehmer. Hierbei
ist zu beachten, dass das AWZ über keine LKW-Laderampe oder sonstige Transporthilfsmittel
verfügt.
- Die Lieferung der Bioabfallbeutel erfolgt auf Abruf durch den Auftraggeber in mehreren Teillieferungen; eine Teillieferung umfasst jeweils ca. 1.250.000 Bioabfallbeutel.
- Es sind vier Teillieferungen pro Vertragsjahr vorgesehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5EY166HTRJQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.