Zulassungsverfahren digitale Fahrtenvermittlung und Abrechnung von Krankenfahrten Berlin Referenznummer der Bekanntmachung: 2023_1_FK_OH
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aok.de/gp
Abschnitt II: Gegenstand
Zulassungsverfahren digitale Fahrtenvermittlung und Abrechnung von Krankenfahrten Berlin
Gegenstand dieser Bekanntmachung ist der Abschluss nicht exklusiver Vereinbarungen über die Vermittlung von Krankenbeförderungsleistungen im Sinne von § 133 SGB V mit Taxen oder Mietwagen für gehfähige Patienten gemäß §§ 47 oder 49 PBefG durch eine Mobilitätsplattform gemäß § 1 Abs. 3 PBefG, die Veranlassung der Durchführung der Mietwagenfahrten durch geeignete Fahrdienstleister sowie die Abrechnung der Fahrten.
Es handelt sich um ein Zulassungsverfahren im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Bewerber kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§§ 4 Abs. 4, 12, 70 SGB V) wird allen geeigneten Unternehmen der Abschluss einer Vereinbarung angeboten.
Individuelle Verhandlungen werden nicht geführt. Die Menge der zu erwartenden Fahrten ist nicht bekannt, da diese von der Nachfrage und Entwicklung der Versichertenzahl und vom Verordnungsverhalten der Ärzte abhängig ist. Mindestabnahmeanzahlen für die Fahrten werden nicht garantiert.
Gegenstand der Vereinbarungen sind die Vermittlung und Abrechnung von Krankenbeförderungen, bei denen keine besondere Ausstattung der Fahrzeuge für nicht faltbare Rollstühle oder Tragestühle sowie keine medizinische Betreuung während der Fahrt notwendig ist. Die Vermittlung soll über eine webbasierte Mobilitätsplattform erfolgen, auf die die AOK Nordost Zugriff hat. Weiterhin will die AOK Nordost Dritten (z.B. Arztpraxen) den Zugang zu dieser Mobilitätsplattform ermöglichen, um Fahrten für die Versicherten (zuzahlungspflichtig oder befreit von der Zuzahlung nach § 61 SGB V) der AOK Nordost zu buchen. Für die Erbringung der Fahrten müssen die späteren Vertragspartner Verträge mit Fahrdienstleistern haben, die die Fahrten durchführen und die Voraussetzungen gemäß der Vereinbarung erfüllen.
Die Abrechnung der Fahrten erfolgt über die späteren Vertragspartner zu den vereinbarten Bedingungen mittels einer Schnittstelle zwischen der Mobilitätsplattform und dem System der AOK Nordost.
Ebenfalls Gegenstand der Verträge ist die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Mobilitätsplattform.
Interessierte Unternehmen, die eine Mobilitätsplattform anbieten, können nach Registrierung die Teilnahmeunterlagen auf der Seite des Deutschen Vergabeportals (DTVP) herunterladen. Gleichzeitig kann die Vereinbarung unter der im Punkt I.1) angegebenen Mailadresse angefordert werden. Auskünfte und Antworten über andere Stellen sind nicht verbindlich. Jedes Unternehmen, das nachweisen kann, dass es die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann Vertragspartner der Rahmenvereinbarung werden. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Vertragsbeginn kann jeweils der Monatserste sein. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.07.2023. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit grundsätzlich 18 Monate zuzüglich etwaiger Verlängerungszeiträume. Die Vereinbarungen enden jedoch spätestens am 31.12.2027, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Bei Vertragsbeginn zum 01.07.2023 müssen die vollständigen Unterlagen inkl. der vom Vertragspartner unterzeichneten Rahmenvereinbarung bis zum 15.06.2023 vorliegen. Für einen späteren Vertragsbeginn gilt als Einreichungsfrist der Unterlagen der 15. des jeweiligen Vormonats. (Beispiel: Vertragsstart 01.09.2023, Frist zur Einreichung der Unterlagen: 15.08.2023). Letzter Zeitpunkt zum Einreichen der vollständigen Unterlagen inkl. der unterzeichneten Rahmenvereinbarung ist der 15.07.2024.
Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen durch den Auftraggeber maximal drei Mal um jeweils 12 Monate verlängert werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung (Formblatt) zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
2. Nachweis (Kopie) über aktuelle Eintragungen im Handelsregister, nicht älter als 12 Monate, sofern der Bewerber zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Formblatt).
1. Allgemeine Darstellung des Unternehmens in einem Grobkonzept gem. Anforderungen in den Bewerbungsunterlagen. Folgende Inhalte müssen mindestens enthalten sein (vgl. Formblatt):
a) Angaben zur Auswahl und Zusammenarbeit zwischen dem Bewerber und den Fahrdienstleistern.
b) IT - Sicherheits-/Datenschutzkonzept des Bewerbers.
2. Nachweis über Vorhandensein/rechtzeitige Realisierung folgender technischer Voraussetzungen (Formblatt / Nachweis in Videokonferenz):
a) Link für die webbasierte Plattform, auf den die AOK Nordost spätestens zu Vertragsbeginn Zugriff bekommt. Diese Plattform muss der AOK Nordost und von der AOK Nordost freigegebenen Dritten (z.B. Arztpraxen) ermöglichen, Krankenfahrten zu buchen, einen Überblick zu allen gebuchten und getätigten Krankenfahrten zu erhalten sowie Rechnungen einzusehen.
b) Für die Abrechnung muss eine Online-Schnittstelle (REST-Webservice mit Datenendpunkt) zum Datenaustausch zur Verfügung stehen. Dabei müssen offene IT-Standartformate (JSON oder XML) verwendet werden. Die Beschreibung zur Verwendung der Online-Schnittstelle muss bereitgestellt werden.
Die unter 2. a) und 2. b) genannten technischen Anforderungen müssen entweder bereits erfüllt sein oder spätestens drei Monate nach Vertragsbeginn erfüllt werden. Die Bewerber müssen sich zum Vorhandensein der vorhandenen/geplanten Funktionsweise der technischen Voraussetzungen unter 2. a) und 2. b) erklären (Formblatt). Ferner müssen die Bewerber diese Voraussetzungen in einer Videokonferenz vorführen und erläutern, dass und in welcher Weise sie die Anforderungen spätestens drei Monate nach Vertragsbeginn erfüllen werden.
Wir bitten um Verständnis, dass Teilnahmeanträge ausschließlich unter der E-Mail Adresse [gelöscht] entgegen genommen werden können. Per Post eingereichte Teilnahmeanträge werden nicht berücksichtigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Bei dem unter Punkt IV.2.7 eingegebenen Datum und Uhrzeit handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da mangels Eingabemöglichkeit nur jeweils eine Angabe möglich ist, wurde das letztmögliche Öffnungsdatum eingetragen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung in diesem Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden Vorgaben ("Pflichtfelder"), wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", "Zuschlagskriterien" und "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen daher nur hilfsweise.
Vertragsschlüsse werden auf https://www.aok.de/gp/befoerderungs-rettungsdienste/vertraege publiziert. Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6M6Z53
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s.o. Ziff. VI.3), sind u.a. die folgenden Bestimmungen zu beachten:
§ 134 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetztes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde (...)
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (...)"