Zeitarbeitskräfte zur Unterstützung von Ref D-AF Referenznummer der Bekanntmachung: VV-2023-0110
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kirchhofstraße 1-2
Ort: Brandenburg an der Havel
NUTS-Code: DE401 Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14776
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bfaa.diplo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zeitarbeitskräfte zur Unterstützung von Ref D-AF
Zeitarbeitskräfte zur Unterstützung von Ref D-AF
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Referat D-AF
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg an der Havel
Zur Unterstützung werden maximal 15 Zeitarbeitskräfte für Bearbeitungsaufgaben und 5 Zeitarbeitskräfte für die Posteingangsbearbeitung für 6 Monate; mit der Option einer monatlichen Verlängerung auf maximal 12 weitere Monate benötigt.
optionale monatliche Verlängerung um maximal 12 Monate bis zum 31.12.2024
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die vom Bewerber / Bieter vorzulegenden Unterlagen sind in den elektronisch zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen benannt.
o 3 vergleichbare Referenzen in den letzten 4 bis 5 Jahren
o Spätestens zum 01.07.2023 verfügbares Personal (15 Zeitarbeitskräfte)
o Fester Ansprechpartner mit Büro im Umkreis der Stadt Brandenburg an der Havel bis maximal 45 km, um ggf. kurzfristige Probleme und Anfragen zeitnah zu bearbeiten, um ggf. kurzfristige Probleme und Antragen zeitnah zu bearbeiten.
o Eine Niederlassung der Zeitarbeitsfirma soll im Umkreis der Stadt Branden-burg an der Havel bis maximal 45 km vorhanden sein, um bei Problemen schnell vor Ort zu sein.
o Zeitarbeitskräfte-Pool der Zeitarbeitsfirma soll Personen mit einem Wohnsitz in Brandenburg an der Havel bzw. im Umkreis der Stadt Brandenburg an der Havel bis maximal 45 km beinhalten, um bei kurzfristigen Bedarfen vor Ort verfügbar zu sein.
o Faire Bezahlung der bereitgestellten Personen durch die Zeitarbeitsfirmen, analog des geltenden Tarifvertrags (BAP oder iGZ DGP)
o Nachweis zur Mitgliedschaft im Bundesarbeitgeberverband der Personal-dienstleister E.V oder im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
o Nachweis zur DIN EN ISO (9001) Zertifizierung (Qualitätsmanagement)
o Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt durch Krankenkasse, Renten-versicherung oder Finanzamt
o Nachweis Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung
o Nachweis Zertifikat Arbeitsschutz (z.B. SCP-Zertifikat oder gleichwertig)
o Einhaltung der DSGVO
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder im Vergabeverfahren zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten geltend gemacht werden. Verstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen für die Angebotsphase erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten geltend gemacht werden. Teilt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so kann das Unternehmen nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Rügeerwiderung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 4 GWB). Bieter, deren Angebote nicht bezuschlagt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage (bzw. bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten geschlossen werden. Diese Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information der Bewerber und Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB).