Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans und Fortschreibung/ Erstellung der Landschaftspläne für die Gemeinden des Amtes Peitz (Kopie) Referenznummer der Bekanntmachung: 01/BA/1-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peitz
NUTS-Code: DE40G Spree-Neiße
Postleitzahl: 03185
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.peitz.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans und Fortschreibung/ Erstellung der Landschaftspläne für die Gemeinden des Amtes Peitz (Kopie)
Die Stadt und die Gemeinden des Amtes Peitz/Picnjo sind dabei, sich grundlegend, perspektivisch in den Fragen der Stadt- und Gemeindeentwicklung und -planung neu auszurichten. Weiterhin ist es gemeinsames 2 / 9 Ziel, die kooperierenden Gemeinden des Amtes Peitz in ihren strukturellen und funktionalen Merkmalen zu
stärken und zu entwickeln.
Mit den Diskussionen und Handlungsbedarfen zum strukturbedingten und demographischen Wandel, zu Klimaschutz, Globalisierung, Digitalisierung und weiteren Zukunftsthemen, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in der Region beeinflussen, werden sich in den nächsten Jahren wesentliche Rahmenbedingungen der Entwicklung in der Stadt und den Gemeinden verändern. Die sich mit dem anstehenden Strukturwandel ergebenden notwendigen Erfordernisse sind angemessen zu steuern.
Der Gemeinsame Flächennutzungsplan (GFNP) soll einen gerechten Ausgleich der vielfältigen Themen ermöglichen und die Entwicklung benachbarter Gemeinden über kommunale Grenzen hinweg koordinieren.
Für beide Planverfahren (Aufstellung GFNP und Fortschreibung/ Erstellung Landschaftspläne) werden dem Amt Peitz Zuwendungen vom Land Brandenburg (Landesamt für Bauen und Verkehr) aus der
Planungsförderungsrichtlinie 2020 gewährt.
Der in Los 1 beschriebene Leistungsgegenstand ist die Aufstellung des GFNP gemäß §§ 5 und 204 BauGB für das gesamte Amtsgebiet mit 28.270 ha einschließlich Umweltbericht gemäß §§ 2 - 6a BauGB.
Der in Los 2 beschriebene Leistungsgegenstand ist die Fortschreibung/ Erstellung der Landschaftspläne gemäß
§ 11 BNatSchG und § 5 BbgNatSchAG für das gesamte Amtsgebiet mit 28.270 ha.
Beide Planverfahren sind auf Grund des Abstimmungsbedarfs und Integrationserfordernisses zwingend zeitlich parallel durchzuführen.
Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans der Gemeinden des Amtes Peitz/Picnjo
Amtsgebiet des Amtes Peitz
Der in Los 1 beschriebene Leistungsgegenstand ist die Aufstellung des GFNP gemäß §§ 5 und 204 BauGB für das gesamte Amtsgebiet mit 28.270 ha einschließlich Umweltbericht gemäß §§ 2 - 6a BauGB.
Fortschreibung/Erstellung der Landschaftspläne für die Gemeinden des Amtes Peitz/Picnjo
Amtsgebiet des Amtes Peitz
Der in Los 2 beschriebene Leistungsgegenstand ist die Fortschreibung/ Erstellung der Landschaftspläne gemäß § 11 BNatSchG und § 5 BbgNatSchAG für das gesamte Amtsgebiet mit 28.270 ha.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans und Fortschreibung/ Erstellung der Landschaftspläne für die Gemeinden des Amtes Peitz/Picnjo
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE40G Spree-Neiße
Postleitzahl: 03046
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YB66BZ8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zu berücksichtigen ist, dass die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren auch nur auf Antrag einleitet und
ein Antrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit
(1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages anerkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von
zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).