Stadt Cottbus - OV 189/2022 - Sicherheitsdienstleistung für Flüchtlinge Referenznummer der Bekanntmachung: OV 189-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03046
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.cottbus.de/ausschreibungen/vergaben
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Cottbus - OV 189/2022 - Sicherheitsdienstleistung für Flüchtlinge
Sicherheitsleistung für Flüchtlinge im Stadtteil Cottbus-Sachsendorf.
In den Objekten wohnen Asylbewerber, geduldete Ausländer, Spätaussiedler und ausländische Flüchtlinge. Teilweise bewohnen mehrere Personen eine Wohnung bzw. ein Zimmer.
Los 1
Gemeinschaftsunterkunft Helene-Weigel-Str. 9 03050 Cottbus
(1) Es sind 2 Sicherheitsmitarbeiter (SMA) für die Dauer von 24 Stunden einzusetzen.
(2) Alle eingesetzten SMA müssen über die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) verfügen.
(3) Die Ausführung des Bewachungsdienstes wird in einer Arbeitsanweisung geregelt, die der AN erstellt und die vom AG abzustimmen ist.
(4) Der SMA hat die Aufgabe, den Schutz der Sach- und Vermögenswerte sowie die innerhäusliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Darüber hinaus hat er zusätzliche Ordnungsaufgaben und Fürsorgepflichten gegenüber den Mitarbeitern des AG zu erfülle
(5) Der SMA hat den Auftrag, für die Einhaltung der Hausordnung, des Sicherheitskonzeptes und der gesetzlichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
(6) Die Verhaltensregeln für die Bewohner sind in der Hausordnung festgelegt. Verstöße sind zu registrieren und dem AG und Träger spätestens am nächsten Werktag zu melden.
(7) Der SMA muss entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen (z.B. bei Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Sabotage, Brandstiftung, Sprengstoffanschlägen, Bombendrohungen, Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen etc.).
(8) Ebenso muss der SMA vorbeugende Maßnahmen gegen unerwartete elementare Ereignisse (Feuer, Explosion u.a. Havarien) treffen.
(9) Bei Hilflosigkeit von Bewohnern ist Erste Hilfe zu leisten und wenn erforderlich, die Rettungsstelle zu rufen.
(10) Die Wohnungen sind nur zu betreten, wenn Gefahr in Verzug oder eine Hilfeleistung notwendig ist.
(11) Der SMA ist berechtigt, sich die Identität von Personen im Objekt nachweisen zu lassen. Fremdbelegungen sind zu unterbinden (Hausordnung). Die Belegung des Hauses geht aus dem Belegungsplan hervor.
(12) Der SMA hat keine Dienstleistungsaufträge auszulösen, sowie Unterschriften zu leisten.
(13) Der Zutritt von Fremdfirmen ist nur zu gewähren, soweit sie durch den Fachbereich Soziales, den Fachbereich Immobilien oder dem Träger angemeldet sind.
(14) Wächterkontrollsystem ist zur Verfügung zu stellen.
Los 2
Wohnverbund Hegelstr. 88 - 91 03050 Cottbus
(1) Es sind 2 Sicherheitsmitarbeiter (SMA) für die Dauer von 24 Stunden einzusetzen.
(2) Alle eingesetzten SMA müssen über die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) verfügen.
(3) Die Ausführung des Bewachungsdienstes wird in einer Arbeitsanweisung geregelt, die der AN erstellt und die vom AG abzustimmen ist.
(4) Der SMA hat die Aufgabe, den Schutz der Sach- und Vermögenswerte sowie die innerhäusliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Darüber hinaus hat er zusätzliche Ordnungsaufgaben und Fürsorgepflichten gegenüber den Mitarbeitern des AG zu erfülle
(5) Der SMA hat den Auftrag, für die Einhaltung der Hausordnung, des Sicherheitskonzeptes und der gesetzlichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
(6) Die Verhaltensregeln für die Bewohner sind in der Hausordnung festgelegt. Verstöße sind zu registrieren und dem AG und Träger spätestens am nächsten Werktag zu melden.
(7) Der SMA muss entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen (z.B. bei Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Sabotage, Brandstiftung, Sprengstoffanschlägen, Bombendrohungen, Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen etc.).
(8) Ebenso muss der SMA vorbeugende Maßnahmen gegen unerwartete elementare Ereignisse (Feuer, Explosion u.a. Havarien) treffen.
(9) Bei Hilflosigkeit von Bewohnern ist Erste Hilfe zu leisten und wenn erforderlich, die Rettungsstelle zu rufen.
(10) Die Wohnungen sind nur zu betreten, wenn Gefahr in Verzug oder eine Hilfeleistung notwendig ist.
(11) Der SMA ist berechtigt, sich die Identität von Personen im Objekt nachweisen zu lassen. Fremdbelegungen sind zu unterbinden (Hausordnung). Die Belegung des Hauses geht aus dem Belegungsplan hervor.
(12) Der SMA hat keine Dienstleistungsaufträge auszulösen, sowie Unterschriften zu leisten.
(13) Der Zutritt von Fremdfirmen ist nur zu gewähren, soweit sie durch den Fachbereich Soziales, den Fachbereich Immobilien oder dem Träger angemeldet sind.
(14) Wächterkontrollsystem ist zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe GSE Protect Gesellschaft für Sicherheit und Eigentumsschutz mbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe GSE Protect Gesellschaft für Sicherheit und Eigentumsschutz mbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSGYYDY1D2TLWBX
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt:
Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäߧ 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.