Abrufrahmenvereinbarung mit der Firma BioCat GmbH über die Lieferung von Molekularbiologischen Reagenzien des Herstelles Bioline
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam (Golm)
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14476
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abrufrahmenvereinbarung mit der Firma BioCat GmbH über die Lieferung von Molekularbiologischen Reagenzien des Herstelles Bioline
Abschluss einer Abrufrahmenvereinbarung mit der Firma BioCat GmbH über die Lieferung von
Molekularbiologischen Reagenzien des Herstellers Bioline GmbH. Abnehmer sind die unter Ziffer II 2.4
genannte Institute der Max-Planck-Gesellschaft. Das Lieferspektrum wird im Elektronischen Katalog des
eProcurement-Systems der MPG für Einzelabrufe zur Verfügung gestellt.
Der Sitz aller Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft in Deutschland. http://www.mpg.de
Abschluss einer Abrufrahmenvereinbarung mit der Firma BioCat GmbH über die Lieferung von Molekularbiologischen Reagenzien des Herstellers Bioline GmbH. Feste
Abnehmer sind alle bundesdeutschen Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der
Wissenschaften e.V. gemäß der Auflistung im Internet auf der Homepage http://www.mpg.de/institute, alle
bundesdeutschen Einrichtungen, an denen die MPG zu mindestens 50 % beteiligt ist, soweit die rechtlich
selbstständigen und mit der Max-Planck-Gesellschaft wissenschaftlich assoziierten Organisationen (Stiftung
caesar, Bonn und das Ernst Strüngmann Institut gGmbH, Frankfurt am Main) und das Max-Planck-Institut für
Psycholinguistik in 6525 XD Nijmegen (Niederlande),nachfolgend insgesamt: MPG.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Produkte unterschiedlicher Hersteller können trotz gleichen Namens und vergleichbarer Zusammensetzungin ihrer Wirkung bei Versuchen unterschiedliche Ergebnisse erzielen. Gerade daher ist die wissenschaftliche Determinierung der im konkreten Einzelfall für Versuchsreihen zu verwendenden Produkte Bestandteil des Experimentaubaus und in der Verantwortung des wissenschaftlichen Projektleiters. Die Vorgabe bestimmter Produkte liegt hier auf Grund dieses Umstandes im Leistungsbestimmungsrecht des Bedarfsträgers.
Ein geäußerter Bedarf an Molekularbiologischen Reagenzien des Herstellers Bioline GmbH ist deshalb für den Einkauf produktbezogen vorgegeben und kann nicht durch Alternativprodukte ersetzt werden. Um den technisch/ produktspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden, dürfen solche Bedarfe auch nur mit entsprechenden Produkten gedeckt werden. Eine Austauschbarkeit verwendeter Produkte und Materialien ist somit im Bereich einer, an der Grundlagenforschung orientierten Spitzenwissenschaft nicht gegeben.
Die Produkte des Herstellers Bioline liefert BioCat im Exclusivvertrieb in Deutschland.
Damit ist die Vergabe des Auftrages im Wege eines Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung nach § 14 Abs.(4) Nr.2b) VgV im vorliegenden Fall einschlägig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abrufrahmenvereinbarung mit der Firma BioCat GmbH über die Lieferung von MolekularbiologischenReagenzien der Firma Bioline GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den
Auftrag über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§168 Abs. 2Satz, 169 Abs. 1GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134
Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten
Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die Aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden ($ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden ( §160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).