Ordnungsrechtliche vorläufige Unterbringung und Betreuung obdachloser Einzelpersonen Referenznummer der Bekanntmachung: VV-L-391-89-23
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabemarktplatz.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ordnungsrechtliche vorläufige Unterbringung und Betreuung obdachloser Einzelpersonen
Die Landeshauptstadt Potsdam bringt derzeit im Zuge der Gefahrenabwehr nach dem Ordnungsbehördengesetz Brandenburg ca. 300 obdachlose Personen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unter. Die größte Einrichtung dieser Art ist das zentrale Obdachlosenwohnheim des AWO Bezirksverbandes Potsdam e.V. am Standort Lerchensteig mit 95 Einzelplätzen und 15 Plätzen in der Notaufnahme. Im Rahmen der Aufgabenverteilung bei der Unterbringung obdachloser Personen werden im zentralen Obdachlosenwohnheim ausschließlich einzeln reisende Personen ab einem Alter von 30 Jahren untergebracht. Die zu vergebende Leistung umfasst die Unterbringung sowie die grundlegende soziale und medizinische Betreuung dieser Personen.
Landeshauptstadt Potsdam Potsdam
Gegenstand dieser Vergabe ist die Bereitstellung von mindestens 110 Unterbringungsplätzen für obdachlose Einzelpersonen in der Landeshauptstadt Potsdam und die Durchführung einer zielgruppengerechten Unterbringung und Betreuung. Die Leistungserbringung beginnt am 01.04.2023 und endet am 31.03.2025.
Da die Landeshauptstadt Potsdam über keine eigenen Kapazitäten zur Unterbringung obdachloser Einzelpersonen und deren sozialer Betreuung verfügt, sind die entsprechenden Leistungen durch Dritte zu erbringen. Der Auftragnehmer unterstützt die Landeshauptstadt Potsdam bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben obdachloser Personen.
Insbesondere umfasst das
- Bereitstellung von mindestens 95 Einzelzimmern für allein reisende Personen jeden Geschlechts mit einem Alter über 30 Jahren, die der Unterkunft von der Landeshauptstadt Potsdam zugewiesen wurden, inkl. Bereitstellung aller Medien (Wasser, Strom, ggf. Gas oder andere Energieträger),
- Bereitstellung von mindestens 15 zusätzlichen Plätzen im Rahmen einer rund um die Uhr aufnehmenden Notaufnahme für allein reisende Personen jeden Geschlechts mit einem Alter über 30 Jahren ohne Zuweisung durch die Landeshauptstadt Potsdam inkl. Bereitstellung aller Medien (Wasser, Strom, ggf. Gas oder andere Energieträger),
- Sicherstellung einer grundlegenden sozialen Betreuung durch qualifizierte Fachkräfte,
- Sicherstellung einer grundlegenden medizinischen Betreuung durch qualifizierte Fachkräfte.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg ist die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) auf Ihrem Gebiet für die Unterbringung obdachloser Personen zuständig, die ein entsprechendes Hilfegesuch stellen.
Für diese Zwecke werden durch die LHP, Fachbereich Wohnen, Arbeit und Integration, Bereich Soziale Wohnhilfen eine Reihe von (kleineren) Einrichtungen vorgehalten. Das zentrale Obdachlosenwohnheim Ü30 mit einer rund um die Uhr verfügbaren Notaufnahme ist dabei der Hauptträger der entsprechenden Leistungen und deckt für den Personenkreis Ü30 die Funktion der Gefahrenabwehr ab.
Da die LHP selbst nicht über geeignete Grundstücke und/oder Gebäude verfügt und kurz- und mittelfristig auch nicht verfügen wird, sind die zugehörigen Leistungen auf dem Markt zu beschaffen.
Im Oktober 2022 hat die LHP ein europaweites Interessenbekundungsverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob seitens des Marktes ein Interesse am Betrieb einer Obdachlosenunterkunft auf dem Gebiet der LHP besteht. Bereits zuvor lief über mehrere Monate ein Aufruf über die Internetseite der LHP. Im Ergebnis dieser Marktabfrage hat kein weiteres Unternehmen sein Interesse bekundet. Lediglich die das Obdachlosenwohnheim betreibende AWO Bezirksverband Potsdam e.V. hat Interesse signalisiert, die Aufgaben auch weiterhin wahrzunehmen.
Als Grund für das mangelnde Interesse sind die aktuelle Knappheit an Unterbringungsplätzen auf Grund der Fluchtmigration aus der Ukraine bei einem ohnehin angespannten Immobilienmarkt der wachsenden Stadt zu sehen. Dies führt zu einer Konkurrenz der verschiedenen Zielgruppen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung um vorhandene und potentielle Unterbringungskapazitäten, wobei sich die Unterbringung obdachloser Personen außerhalb der bestehenden Kapazitäten wegen der damit verbundenen besonderen Herausforderungen als am schwierigsten darstellt. Freie Unterbringungskapazitäten werden zumeist nahezu ausschließlich für die Unterbringung Geflüchteter aus der Ukraine angeboten und auch benötigt.
Die vorliegende Leistung kann derzeit nur von AWO Bezirksverband Potsdam e.V. erbracht werden. Aus diesem Grund wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV durchgeführt.
Zur Berücksichtigung einer sich ändernden Marktsituation wurde der Leistungszeitraum auf zwei Jahre begrenzt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
In dieser Bekanntmachung vergebener Aufträge ist im Abschnitt II. 1.7) "Gesamtwert der Beschaffung" und V. 2.4) "Gesamtwert des Auftrags/Loses", in dem nach dem Formular zwingend Wertangaben einzutragen sind, der jeweils nicht zutreffende Wert "0,01" EUR eingetragen worden. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen. Aus diesem Grund wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV der tatsächliche Auftragswert nicht veröffentlicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCR649S
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
§160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit.