BV Burg - Innenputzarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 0002-23-0127V
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Luckenwalde
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 14943
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.die-luckenwalder.de
Abschnitt II: Gegenstand
BV Burg - Innenputzarbeiten
BV Burg - Innenputzarbeiten
2.200m2 Wandputz auf Beton und Mauerwerk im Bestand WBS70
1.900m2 Wandputz auf Beton und Mauerwerk im Neubau
BV Burg Burg 1 14943 Luckenwalde
BV Burg - Innenputzarbeiten
2.200m2 Wandputz auf Beton und Mauerwerk im Bestand WBS70
1.900m2 Wandputz auf Beton und Mauerwerk im Neubau
Der Fördervertrag mit der ILB Brandenburg wurde Ende 2021 unterzeichnet. Aufgrund der ernorm gestiegenen Baukosten wurde im Spätsommer 2022 ein Antrag auf Erhöhung der Finanzierung gestellt. Die Zusage zur Erhöhung der Finanzierung wird im Februar 2023 erwartet. Die Zuschlagserteilung steht unter dem Vorbehalt, dass bis dahin die Zustimmung zur erhöhten Finanzierung vorliegt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
BV Burg - Innenputzarbeiten
Ort: Britz
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YJ064KE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.