Deponie Pinnow, Beräumung Osthalde, Abfallaufbereitung und Entsorgung Referenznummer der Bekanntmachung: UDG/02/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.udg-uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Deponie Pinnow, Beräumung Osthalde, Abfallaufbereitung und Entsorgung
Abfallaufbereitung, Transport und Entsorgung von ca. 20.000 Mg nicht gefährlicher Abfälle im Zusammenhang mit der Beräumung einer ehemaligen Baumischabfallaufbereitungsanlage
Deponie Pinnow Angermünder Weg 16278 Pinnow
- Baustelleneinrichtung inkl. Schwarz-/Weiß-Bereich
- Mobile Abfallaufbereitung (Vorsortierung, Siebung) von ungefährlichen Siedlungsabfällen (u.a. Baumischabfälle ASN 170904 bzw. ASN 191212, Sperrmüll ASN 200307, Betonschutt ASN 170101, Ziegelschutt ASN 170102, Holz ASN 170201) in einem Umfang von ca. 20.000 Mg;
- Störstoffe und erkennbare, potentiell in Frage kommende gefährliche Abfälle der Kategorien ASN 1703, 1705, 1706 und 1702 vorsortieren und separieren.
- Verladung, Transport und Entsorgung des abgesiebten EBS-Materials
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Mit dem Angebot sind vorzulegen:
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) bzw. beim Amtlichen Verzeichnis präqualifierter Unternehmen für den Liefer und Dienstleistungsbereich (AVPQ) oder beim Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in dem jerweiligen Präqualifikationsverzeichnis geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Formblatt Eigenerklärung zur Eignung ist erhältlich: siehe Vergabeunterlagen. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Eignung mit dem Angebot vorzulegen:
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach den §§123, 124 GWB sowie Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach ArbeitnehmerEntsendegesetz - AEntG sowie nach Mindestlohngesetz (MiLoG),
- Erklärung des Bieters, dass er im Verfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat,
- Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegalen Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (insbes. SGBIII;Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, in der jeweils geltenden Fassung),
- für den Fall, dass sich der Bieter - ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft - zum Beleg seiner Eignung auf dritte Unternehmen bezieht, ist ein Nachweis im Sinne von § 47 VgV zu führen (zum Beispiel Verpflichtungserklärung, siehe Formular "Verpflichtungserklärung" in Anlage zum Angebotsschreiben).
- Eigenerklärung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG)
2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben erfüllt hat bzw. keine Rückstände mehr bestehen (nicht älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist,
- Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind - nicht älter als 6 Monate),
- aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) und Vorlage eines aktuellen Gewerberegisterauszugs gem. § 150 GewO,
- Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer.
1) Mit dem Angebot sind vorzulegen:
- Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie die Umsätze betreffend die Leistungen, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, jeweils in den letzten drei Geschäftsjahren - sofern diese verfügbar sind. Dabei sind auch Umsätze des Bieters für Leistungen zu berücksichtigen, die von dem Bieter in Bietergemeinschaft mit einem anderen Unternehmen bzw. als Unterauftragnehmer für ein anderes Unternehmen erbracht worden sind, jedoch nur in Höhe des Umsatzanteils des Bieters,
- Eigenerklärung über das Bestehen einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten Leistungsbereich, alternativ eine Erklärung, dass für den Fall der Beauftragung eine solche Betriebshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn besteht. Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag über mind. 5 Mio. EUR für Personen-/ Sachschäden und mind. 1 Mio. EUR für Vermögensschäden decken. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für zwei Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Der Abschluss der Versicherung ist zum Leistungsbeginn unaufgefordert nachzuweisen.
2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis einer der gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung bzw. anderer nach § 19 Abs. 2 UmweltHG zulässiger Vorsorgenachweise,
- Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit auch vom Unterauftragnehmer.
1) Mit dem Angebot sind vorzulegen:
- Immissionsschutzrechtliche Zulassung der mobilen Abfallaufbereitungsanlage
- Zulassung als Abfallerzeuger
- Zulassung als Abfalltransporteur
- Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung der einzelnen Abfallarten nach Abfallschlüsselnummern
- Nachweis zur Ausführung von Arbeiten im kontaminierten Bereich nach DGUV 101-104
- Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Eigenerklärung des Bieters, dass er während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der in der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen verfügen wird,
- Referenzangaben zu Leistungen, die nach Art und Menge mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bekanntmachung der vorliegenden Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer), Bezeichnung/Kurzbeschreibung der durchgeführten Dienstleistung (Abfallaufbereitung/Entsorgung), Auftragssumme (netto) und Ausführungszeitraum. Der Bieter kann sich auf die Referenzen dritter Unternehmen berufen, wenn er von diesen eine Verpflichtungserklärung vorlegt;
- Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
- Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen Referenzen,
- Auszug aus dem immissionsschutzrechtlichen Zulassungsbescheid der mobilen Aufbereitungsanlage,
- Benennung von Unterauftragnehmern, sofern zwar im Angebot angegeben wurde, dass Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen, diese aber nicht konkret benannt wurden,
- Nachweis der schriftlichen Vereinbarung zwischen Bieter und Unterauftragnehmer zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG, sofern der konkrete Unterauftragnehmer vor Zuschlagserteilung bereits benannt wurde
- Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch vom Unterauftragnehmer
- Die Vergabestelle behält sich vor, die Urkalkulation des Angebotes in einem geschlossenen Umschlag zu verlangen.
Abschnitt IV: Verfahren
Gemäß § 55 Absatz 2 VgV sind Bieter nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YSD65BR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: +49 331 / 866-1610
Fax: [gelöscht]
Wir verweisen auf die Vorschriften zum Nachprüfungsverfahren in §§ 160 ff. GWB. Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWG) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.