Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 Referenznummer der Bekanntmachung: 42/70-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03048
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lasv.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524
Ziel des Beschaffungsvorhabens ist die Beauftragung eines/-r Auftragnehmers/in (im Nachgang: AN) mit der Erbringung von Dienst- und Prüfleistungen betreffend die Überwachung von Websites, mobilen Anwendungen sowie nicht webbasierter Dokumente gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524, nach aktuellem Stand der BbgBITV, der EN 301 549 (aktuelle Version) sowie der WCAG 2.1 zur Unterstützung des Auftraggebers bei seiner Aufgabenerfüllung als Überwachungsstelle.
Landesamt für Soziales und Versorgung Lipezker Str. 45 03048 Cottbus
Der Auftraggeber verfolgt das Ziel, sich zeitlich sowie rechtlich den geforderten Bedingungen und Anforderungen der EU, dem Bund und dem Land Brandenburg betreffend die Überwachung von Websites, mobilen Anwendungen sowie nicht webbasierter Dokumente gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524, nach aktuellem Stand der BbgBITV, der EN 301 549 (aktuelle Version) sowie der WCAG 2.1. zu stellen. Hierfür wird aus technischer und fachlicher Sicht eine solide Basis angestrebt, auf die in der Gegenwart sowie in der Zukunft zurückgegriffen werden kann. Ziel des Beschaffungsvorhabens ist vor diesem Hintergrund die Beauftragung eines/-r Auftragnehmers/in mit der Erbringung von Dienst- und Prüfleistungen zur Unterstützung des Dezernats 42 bei seiner Aufgabenerfüllung als Überwachungsstelle.
Die Aufgaben der Überwachungsstelle umfassen u.a.: Überwachung von Websites, mobilen Anwendungen sowie nicht webbasierter Dokumente gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524, nach aktuellem Stand der BbgBITV, der EN 301 549 (aktuelle Version) sowie der WCAG 2.1; Fertigen und Auswerten von Prüfberichten; Durchführen von Wiederholungsprüfungen bzgl. des Abstellens von Mängeln; Beschwerdebearbeitung (Anzeige von Durchsetzungsstelle); Berichterstattung an das Land und an den Bund;
Gremienarbeiten; Fachlicher Austausch mit Agenturen und Dienstleistungsanbieter, welche die öffentlichen Stellen betreuen. Der/Die Auftragnehmer/in übernimmt 40 eingehende Überwachungen von Websites und 3 eingehenden Überwachungen von mobilen Anwendungen jeweils für das Jahr 2023 sowie für das 2024.
Der/Die Auftragnehmer/in erbringt dazu fachliche und technische Leistungen unter anderem in den folgenden Bereichen:
Überwachungs- bzw. Prüftätigkeiten gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 nach aktuellem Stand der BbgBITV, der EN 301 549 (aktuelle Version) sowie der WCAG 2.1 inkl. der Berichterstattung für die eingehende Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen, Beratungs- und Kommunikationsleistungen gegenüber den zu prüfenden öffentlichen Stellen, Berichtswesen (Prüfbericht an öffentliche Stellen sowie das Übermitteln der Prüfberichte an den AG), Reporting an den Bund und AG (Übermitteln der Ergebnisse über Schnittstellen oder geeignete Dateiformate). Zusätzlich zu den Prüfungen sind halbjährliche Tages - Workshops mit dem Auftraggeber abzuhalten. Neben den aktuellen Bearbeitungsständen werden hier u.a. fachliche Fragen (Führungs- und Sachbearbeiterebene), Verbesserungspotentiale (Prozessoptimierung) sowie die aktuellen rechtlichen Vorgaben auf die Tagesordnung gesetzt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44141
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.materna.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Zu Ziffer IV.1.1) dieser Bekanntmachung: Das Vergabeverfahren wird als Offenes Verfahren nach der VgV durchgeführt.
2. Bitte beachten Sie bei der Erstellung und Einreichung Ihres Angebots, dass wir die von Ihnen darin angegebenen personenbezogenen Daten für die Durchführung dieses Vergabeverfahrens verarbeiten werden, um unserer rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens vor Auftragserteilung nachzukommen. Ihr Angebot und damit die Teilnahme am Vergabeverfahren ist eine notwendige vorvertragliche Maßnahme.
3. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen und zum Gegenstand des Auftrags sind ausschließlich per E-Mail über die Kommunikationsfunktion des VMP Centers an den Auftraggeber zu richten. Sie sind in deutscher Sprache zu formulieren. Bitte beachten Sie, dass wir Antworten und Auskünfte ebenfalls auf der Plattform des VMP Centers hochladen. Eine automatische Benachrichtigung erfolgt nur, wenn Sie sich dort für dieses Verfahren registriert haben.
4. Die Vergabeunterlagen können Sie unter dem in Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung angegebenen Link herunterladen. Dort sind auch Vorlagen für Erklärungen zu Abschnitt III dieser Bekanntmachung enthalten. Die Unterlage Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält weitere Hinweise zum Verfahren und dessen Ablauf.
5. Der/die Bietende, im Fall einer Bietergemeinschaft, jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft, erklären oder legen dar, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 5k Abs. 1 lit. a) bis c) VO EU 2022/576 nicht vorliegen.
6. Die Auftraggeberin wird über den/die Bieter/in bzw. die Mitglieder der Bietergemeinschaft und Dritten, auf dessen/deren Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Abfrage im Wettbewerbsregister gemäß § 6 Abs. 1 WRegG durchführen und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO, § 19 Abs. 4 MiLoG anfordern und diesen ihrer Entscheidung über die Geeignetheit des/der Bieter/in bzw. Bietergemeinschaft zu Grunde legen.
7. Sofern Sie sich auf andere Unternehmen zur Erbringung eines Teils der Leistung berufen (Unterauftragnehmer), haben Sie dies mit dem Angebot mitzuteilen. Vor Zuschlagserteilung sind für diese das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachzuweisen und entsprechende Verpflichtungserklärungen beizubringen.
8. Ein/e Bieter/in kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritte/Unterauftragnehmende/Konzernunternehmen; nachfolgend "Dritte(n)") bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Bei Eignungsleihe hat der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft
- den Umfang der Eignungsleihe sowie die Dritten mit seinem/ihrem Angebot zu benennen;
- die gemäß Ziffer III.1.2) und/oder Ziffer III.1.3) dieser Bekanntmachung bezeichneten Angaben, Erklärungen und Nachweise für jeden Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der/die Bieter/in bzw. die Bietergemeinschaft auf die wirtschaftliche und finanzielle und/oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten bezieht;
- Bitte beachten Sie, dass Sie für diese Dritten auch die Angaben gemäß Ziffer III.2. 2) Nr. 1 dieser Bekanntmachung vorlegen.
- Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten eine Erklärung vorzulegen, aus der nachvollziehbar hervorgeht, dass der/die Bieter/in bzw. die Bietergemeinschaft im Auftragsfall auf die erforderlichen Mittel dieses Dritten in dem benannten Umfang vollumfänglich zugreifen kann (z. B. Verpflichtungserklärung).
- Sofern Sie sich für die berufliche Erfahrung (Referenzen) auf die Kapazitäten Dritter beziehen, beachten Sie bitte, dass diese Dritten im Umfang der Eignungsleihe für die Ausführung der Leistungen einzusetzen sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCV6MHD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung (siehe § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bitte beachten Sie ferner neben den Warte- und Informationspflichten insbesondere auch die Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammern aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
1. Informations- und Wartepflichten (§ 134 GWB)
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
2. Unwirksamkeitsfolgen (§ 135 GWB)
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
- gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
- den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach (1) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
3. Einleitung, Antragsfrist (§ 160 GWB)
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]