Gebäudereinigung für die Nutzergemeinschaft des Wissenschaftsparks "Albert Einstein" in Potsdam sowie für Außenstellen des Deutschen GeoForschungsZentrums GFZ
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gfz-potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gebäudereinigung für die Nutzergemeinschaft des Wissenschaftsparks "Albert Einstein" in Potsdam sowie für Außenstellen des Deutschen GeoForschungsZentrums GFZ
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Unterhalts- und Grundreinigung von insgesamt 20 Objekten mit einer Jahresreinigungsfläche von ca. 1.200.000 Quadratmetern und einer Grundreinigungsfläche von ca. 1.450 Quadratmetern sowie die Glasreinigung mit einer Reinigungsfläche von 14.600 Quadratmetern.
Gebäudereinigung auf dem Gelände des Wissenschaftsparks "Albert Einstein"
Potsdam
12 Verwaltungs- und Laborgebäude, mit rund 320.000 Quadratmetern Jahresreinigungsfläche und 600 Quadratmetern Grundreinigungsfläche.
Zwei Verlängerungsoptionen von je 12 Monaten
Gebäudereinigung für GFZ Außenstellen in Potsdam und Niemegk
Potsdam und Niemegk
8 Verwaltungs- und Werkstattgebäude sowie Gästezimmer mit rund 850.000 Quadratmetern Jahresreinigungsfläche und 850 Quadratmetern Grundreinigungsfläche.
Zum Leistungsauftrag gehören auch drei Gästewohnungen, die sich auf dem Gelände (Kleistvilla) und in angrenzender Nähe (Helmholtzstraße 3) befinden. Hierbei handelt es sich einmal um 2 Räume mit dazu gehörenden Einheiten wie Flur, sanitäre Anlagen und Küche/Teeküche in der Kleistvilla (ca. 90 m²), 1 Raum mit Diele, Küche und Bad (42,45 m²) und 3 Räumen mit ebenfalls Diele, Bad und Küche (75,23 m²). Diese Gästewohnungen befinden sich in einem Mehrparteienhaus in der Helmholtzstraße 3 in Potsdam.
Zwei Verlängerungsoptionen von je 12 Monaten
Glas- und Rahmenreinigung
Potsdam und Niemegk
Glas- und Rahmenreinigung von 45 Gebäuden mit rund 14.600 Quadratmetern Jahresreinigungsfläche.
Zwei Verlängerungsoptionen von je 12 Monaten
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter hat in Form einer Eigenerklärung zur Eignung (siehe Excel-Tabelle „Eignung“) zu erklären, dass die Befähigung / Erlaubnis zur Berufsausübung besteht, keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe vorliegen, der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nachkommen wird sowie eine Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft und Versicherungen in entsprechender Höhe (siehe Anlage BVB – Besondere Vertragsbedingungen) bestehen.
Nachweis, dass der Bieter kein Unternehmen nach Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 ist. Hierzu ist die "Eigenerklärung Russlandsanktionen“ mit dem Angebot einzureichen.
Es werden für die Unterhalts- sowie die Glasreinigung jeweils drei bestehende oder abgeschlossene Referenzen mit vergleichbarem Leistungsumfang (Mind. 80% der Jahresreinigungsfläche des größten Loses, für welches ein Angebot abgegeben wird) gefordert. Die Referenzen müssen von der Niederlassung sein, die den Auftrag erfüllt und dürfen maximal drei Jahre alt sein.
Der Auftragnehmer stellt für die Reinigungszeit eine/n verantwortliche/n und weisungsberechtigte/n Hauptansprechpartner*in (Vorarbeiter*in). Diese/r ist für die Einweisung und Überwachung der von Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte und für den Erfolg der zu erbringenden Reinigungsleistungen verantwortlich. Die Aufsichtsperson hat über eine einschlägige Qualifikation (Facharbeiter*in oder vergleichbares) sowie mindestens dreijährige Berufserfahrung und fachliche Kompetenz hinsichtlich verschiedensten Böden und Materialien zu verfügen.
Abschnitt IV: Verfahren
Nur Vertreter des Auftraggebers
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wir empfehlen dringend, das Angebot bereits mindestens 48 Stunden vor Ablauf der Angebotsfrist vollständig einzureichen, um bei etwaigen Schwierigkeiten noch ausreichend Zeit zu haben, diese mit der eigenen IT oder mit dem Support zu lösen.
Wir empfehlen allen Bietern sich freiwillig auf der Vergabeplattform zu registrieren. Damit werden sie über Änderungen an den Vergabeunterlagen und Antworten zu evtl. auftretenden Bieterfragen informiert. Alle nicht registrierten Bieter müssen sich auf der Vergabeplattform über Änderungen selbstständig informieren. Diese Obliegenheit besteht bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
Daher wird empfohlen, sich auch noch nach Erhalt der Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform zu registrieren.
Nachforderung:
Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56Abs. 4 VgV).
Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich.
Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Hinweispflicht bei Unklarheiten oder Widersprüchen:
Die Bieter haben sich von der Vollständigkeit der ihnen überlassenen Unterlagen zu überzeugen. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen haben sie den AG unverzüglich elektronisch darauf hinzuweisen.
Enthalten die EU-Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und/oder die sonstigen Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die das Angebot beeinflussen könnten, so hat der Bieter den AG umgehend darauf hinzuweisen. Gleiches gilt im Hinblick auf eventuell bestehende Widersprüche in den Unterlagen sowie für den Fall, dass der Bieter der Auffassung ist, dass die Unterlagen gegen geltendes Recht verstoßen.
Entsprechende Hinweise hat der Bewerber über die Vergabplattform dem AG anzuzeigen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Entsprechend der Regelungen in § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.