BV Burg - Fensterbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 0014-22-1104V
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Luckenwalde
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 14943
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.die-luckenwalder.de
Abschnitt II: Gegenstand
BV Burg - Fensterbauarbeiten
BV Burg - Fensterbauarbeiten
Los 1: Fenster Kunststoff
Los 2: Fenster/Außentüren Aluminium
Fenster Kunststoff
BV Burg Burg 1 14943 Luckenwalde
Lieferung und Einbau von 1.198 Kunststofffenstern einschließlich Außenfensterbänken und Fensterlüftern.
Ausbau und Entsorgung von Bestandsfenstern
Die Bieter haben die Möglichkeit, einen Rabatt für den Fall anzubieten, dass ihnen der Zuschlag für mehrere Lose erteilt wird ("Kopplungsnachlass"). Der rabattierte Preis je Los wird für die Wertung berücksichtigt, wenn dieser im Hinblick auf die Wertung jedes einzelnen Loses dazu führt, dass der Bieter das wirtschaftlichste Angebot zu dem Los eingereicht hat.
Die Angabe zu Nachlässen ist mit einem gesonderten Anschreiben den Angebotsunterlagen beizulegen.
Der Fördervertrag mit der ILB Brandenburg wurde Ende 2021 unterzeichnet. Aufgrund der ernorm gestiegenen Baukosten wurde im Spätsommer diesen Jahres ein Antrag auf Erhöhung der Finanzierung gestellt. Die Zusage zur Erhöhung der Finanzierung wird im Januar 2023 erwartet.Die Zuschlagserteilung steht unter dem Vorbehalt, dass bis dahin die Zustimmung zur erhöhten Finanzierung vorliegt.
Fenster/Außentüren Aluminium
BV Burg Burg 1 14943 Luckenwalde
Lieferung und Einbau von 41 Fensterelementen und 64 Türelementen aus Aluminium einschließlich Fensterlüftern sowie Blindpaneelen als Außeneckelemente
Die Bieter haben die Möglichkeit, einen Rabatt für den Fall anzubieten, dass ihnen der Zuschlag für mehrere Lose erteilt wird ("Kopplungsnachlass"). Der rabattierte Preis je Los wird für die Wertung berücksichtigt, wenn dieser im Hinblick auf die Wertung jedes einzelnen Loses dazu führt, dass der Bieter das wirtschaftlichste Angebot zu dem Los eingereicht hat.
Die Angabe zu Nachlässen ist mit einem gesonderten Anschreiben den Angebotsunterlagen beizulegen.
Der Fördervertrag mit der ILB Brandenburg wurde Ende 2021 unterzeichnet. Aufgrund der ernorm gestiegenen Baukosten wurde im Spätsommer diesen Jahres ein Antrag auf Erhöhung der Finanzierung gestellt. Die Zusage zur Erhöhung der Finanzierung wird im Januar 2023 erwartet.Die Zuschlagserteilung steht unter dem Vorbehalt, dass bis dahin die Zustimmung zur erhöhten Finanzierung vorliegt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
BV Burg - Fensterbauarbeiten - Los 1 - Kunststofffenster
Ort: Gräfenhainichen / OT Zschornewitz
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
BV Burg - Fensterbauarbeiten - Los 2 - Außentüren/Fenster Aluminium
Ort: Jessen
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YJ065BK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.