Helmut-Kohl-Allee _ Vorbereitende Maßnahmen an den DB spezifischen Gewerken - Bereich Westbrücke, Oberleitungsanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 2023 / 043
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Bauauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 040-117779)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ludwigshafen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Helmut-Kohl-Allee _ Vorbereitende Maßnahmen an den DB spezifischen Gewerken - Bereich Westbrücke, Oberleitungsanlage
Für den Bauabschnitt "Westbrücke", welcher den Verkehr der B44 über den Hauptbahnhof Ludwigshafen führen soll, sind im Vorfeld Anpassungen von unterschiedlichen DB spezifischen Gewerken erforderlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der RA argumentiert wie folgt auf die Frage nach der Möglichkeit einer freihändigen Vergabe unter Begründung äußerster Dringlichkeit:Da Sie die Sachlage so schildern, dass die von der DB zur Verfügung gestellten Sperrzeiten im September oder Oktober 2023 liegen und die Vergabe bis spätestens März 2023 erfolgen müssse, um die vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen, können wir - ungeachtet der Darstellung der äußersten Dringlichkeit - wohl auch nicht begründen, dass die Fristen für ein offenes Verfahren nicht eingehalten werden können, ohne das Projekt zu gefährden Mein Vorschlag ist, dass wir ein offenes Verfharen einleiten und uns hinsichtlich der Angebotsfrist auf § 10a Abs.3 VOB/A EU berufen. Die Angebotsfrist kann in dringlichen Fällen von 30 Tagen (§10a Abs. 1 und Abs. 4) auf nur 15 Tage abgekürzt werden" §10a VOB/A EU Fristen im offenen Verfahren (3) Für den Fall, dass eine vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist 15 Kalend
§10a Abs. 3 VOB/A EU - Die Angebotsfrist kann in dringlichen Fällen von 30 Tagen (§10a Abs. 1 und Abs. 4) auf nur 15 Tage abgekürzt werden.Die Dringlichkeit liegt darin, dass die Sperrzeiten nur im September/Oktober 2023 bestehen und die vorbereitenden Tätigkeiten bis dahin abgeschlossen sein müssen. Eine rechtzeitige nationale Ausschreibung im Herbst 2022 basierend auf einer (zum damaligen Zeitpunkt plausiblen) Kostenschätzung, blieb ergebnislos.