Erstellung der Prozessstruktur für einen Energieleitplan (ELP) Referenznummer der Bekanntmachung: VV-L-451-147-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung der Prozessstruktur für einen Energieleitplan (ELP)
Der fortschreitende Klimawandel und die steigenden Energiekosten erfordern neue Konzepte für den Umgang mit Energie. Das Klimaschutzgesetz der Bundesrepublik sieht eine Reduzierung der Treibhausgas(THG)-Emissionen bis 2045 auf Null vor, d. h. Deutschland soll klima-neutral werden. Aufgrund des starken Bevölkerungsanstiegs und der weiten Verbreitung von denkmalgeschützten Gebäuden ist die Erreichung der Klimaschutzziele für die Landeshauptstadt Potsdam besonders herausfordernd. Um die von Potsdam gesteckten Ziele zu erreichen, stellen beispielsweise der Ausbau regenerativer Energieerzeugungsanlagen, die energetische Gebäudesanierung sowie gemeinschaftliche Quartierkonzepte mögliche Handlungsschwerpunkte dar. Hierfür müssen allerdings rechtzeitig konkrete Rahmenplanungen vorliegen, für welche der Energieleitplan (ELP) die Grundlage darstellt.
Der Masterplan 100% Klimaschutz geht von einer hohen Bedeutung des Energieleitplans aus, da er diesen als prioritäre Maßnahme zur Koordinierung einer nachhaltigen Energieversorgungsstrategie Potsdams identifiziert hat. Der Energieleitplan der Landeshauptstadt Potsdam soll ein informelles strategisches Planungsinstrument darstellen, welches einen Überblick über die momentane und zukünftige Energiebedarfs- und Energieversorgungssituation der Landeshauptstadt gibt. Im Energieleitplan wird zuerst die aktuelle energetische IST-Situation der bestehenden Energieinfrastruktur und die auftretenden Energieverbräuche kartographisch dargestellt. Hierdurch können unerschlossene Energiepotenziale identifiziert und neue Versorgungskonzepte entwickelt werden.
Die Konzepte ermitteln wie verbraucherseitig Energieeinsparungen und versorgungsseitig Effizienzsteigerungen realisiert werden können und wie durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen möglichst hohen Deckungsanteil erreicht werden kann.
Landeshauptstadt Potsdam Friedrich-Ebert-Str. 79/81 14469 Potsdam
Die LHP ist durch die von den Stadtverordneten beschlossenen Kernstrategien des Masterplan 100% Klimaschutz der LHP aufgefordert, einen Energienutzungsplan (ENP) für das gesamte Stadtgebiet zu erstellen. Dies ist ein informelles Planungsinstrument auf Ebene des Flächennutzungsplanes zur Unterstützung der Erreichung der Klimaschutzziele der LHP. Im Zuge der Vorarbeiten, sowie der Umsetzung der Maßnahme 1.1.1 des Masterplans wurde deutlich, dass die Strategie des ENP hin zu einem Energieleitplan (ELP) als Basis für ein Stadtentwicklungskonzept (StEK) Energie angepasst werden muss.
Der ELP ist dabei weniger als einmaliger "Plan", denn als kontinuierlicher "Prozess" zu verstehen. Im ersten und umfangreichsten Schritt gilt es, eine Prozessstruktur für die Energieleitplanung der kommenden Jahre und Jahrzehnte zu etablieren.
Zur Zielerreichung ist im Rahmen dieses Auftrags eine cloudbasierte Softwarelösung als "Software as a Service" einzuführen und für die Laufzeit des Vertrags der Betrieb, Support und die Wartung zu übernehmen. Ebenso ist die Befähigung ausgewählter Mitarbeiter:innen der LHP im Umgang mit der Software zu erbringen.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der zu erbringenden Leistungen ist die Erhebung, Bereitstellung und Integration von verschiedenen Daten in das Datenmodell der Softwarelösung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die Erarbeitung (und spätere Fortschreibung) eines Stadtentwicklungskonzepts (StEK) Energie und der darin enthaltenden Strategien ist eine aktuelle, möglichst detaillierte und kleinkörnige Datengrundlage hinsichtlich der bestehenden, örtlichen Energieinfrastruktur und den realen Verbrauchswerten notwendig.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Gebäudestruktur in Potsdam, auch in einzelnen Stadtteilen, ist es für eine aussagekräftige Datengrundlage demnach notwendig reale Verbrauchswerte heranzuziehen, anstatt Maßnahmen auf Annahmen, d.h. unter Berücksichtigung überschlägig ermittelter oder statistischer Wärmebedarfswerte abzuleiten. Reale Verbrauchswerte liegen einzig bei dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen (EVU) bzw. dem Netzbetreiber vor.
Die Bestandsdaten müssen möglichst genau und kleinteilig erfasst, analysiert und auf Plausibilität geprüft werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Vorgaben der DSGVO kann nur vom EVU durchgeführt werden. Erst danach erfolgt eine DSGVO-konforme Integration in die Datenstruktur des ELP, wobei die räumliche Clusterung (Abschnitt, Quartier oder Gebäudekomplex) individuell zwischen Landeshauptstadt Potsdam und EVU abgestimmt werden muss. Für einen möglichen Drittanbieter wäre es bei Übernahme von aggregierten Daten (gerasterte Daten) nicht möglich, Plausibilitätsprüfungen einzelner statistisch extremer (hoher) Verbräuche sowie Abstimmungen zur Ableitung geeigneter Energieeffizienzstrategien auf Objektebene durchzuführen.
Neben den Verbräuchen müssen im ELP auch die Daten von Energieerzeugungs- und - infrastrukturanlagen einfließen. Das EVU ist Betreiber der Fernwärmeversorgung und einer Vielzahl von Erzeugungsanlagen im Stadtgebiet. Diese Informationen unterliegen teilweise auch gewerblichen Schutzrechten (gem. §14 Abs. 4 Nr. 2c VgV) des EVU. Außerdem müssen auch detaillierte Daten der Netzinfrastruktur fachlich bewertet werden, bevor sie zielorientiert aggregiert und fortlaufend in die Datenstruktur des ELP einfließen. Eine Weitergabe nicht aggregierter Daten an Dritte ist aufgrund sensibler und kritischer Infrastruktur nicht möglich. Die Leistung kann somit nur vom EVU erbracht werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
In dieser Bekanntmachung vergebener Aufträge ist im Abschnitt V.2.4) "Gesamtwert des Auftrags/Loses", in dem nach dem Formular zwingend Wertangaben einzutragen sind, der jeweils nicht zutreffende Wert "0,01" EUR eingetragen worden. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen. Aus diesem Grund wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV der tatsächliche Auftragswert nicht veröffentlicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCR6HBF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
§160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit.