Sanierung des Gebäudes der ehemaligen Wandalbert-Hauptschule - Los 43 (Trafo)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bitburg
NUTS-Code: DEB23 Eifelkreis Bitburg-Prüm
Postleitzahl: 54634
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bitburg-pruem.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung des Gebäudes der ehemaligen Wandalbert-Hauptschule - Los 43 (Trafo)
Sanierung des Gebäudes der ehemaligen Wandalbert-Hauptschule - Los 43 (Trafo)
- Die Installation erfolgt mit halogenfreien Materialien
- 1 Trafoanlage als Kompaktstation Beton 630kVA inkl. Mittelspannungsschaltanlage
- Ca. 190 m Starkstromkabel 4x240SM/120mm2
- Ca. 65 m Starkstromkabel 4x120SM/70mm2
- Demontage und Entsorgung bauseitiger Trafoanlage mit 3 Öl-Transformatoren
- Demontage und Entsorgung bauseitiger Mittelspannungsschaltanlage inkl. Kabelnetz
Wandalbertstraße 18, 54595 Prüm
Sanierung des Gebäudes der ehemaligen Wandalbert-Hauptschule - Los 43 (Trafo)
- Die Installation erfolgt mit halogenfreien Materialien
- 1 Trafoanlage als Kompaktstation Beton 630kVA inkl. Mittelspannungsschaltanlage
- Ca. 190 m Starkstromkabel 4x240SM/120mm2
- Ca. 65 m Starkstromkabel 4x120SM/70mm2
- Demontage und Entsorgung bauseitiger Trafoanlage mit 3 Öl-Transformatoren
- Demontage und Entsorgung bauseitiger Mittelspannungsschaltanlage inkl. Kabelnetz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 43 - Trafo
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ensdorf
NUTS-Code: DEB22 Bernkastel-Wittlich
Postleitzahl: 66806
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Eigenerklärungen und Nachweise nach Ziffer III können wie folgt nachgewiesen werden (Mittel der Nachweisführung):
1. Verweis auf eine vom Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder im Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. oder im amtlichen Verzeichnis der Industrie- und Handelskammern oder in einem anerkannten Register eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates. Verweist der Bieter auf eines der genannten Verzeichnisse oder Register, hat er die Nummer, unter der die Eintragung in dem Verzeichnis oder Register für den Auftraggeber abrufbar ist, anzugeben. Wenn und soweit die Eigenerklärungen und Nachweise nach Ziffer I für den Auftraggeber in dem Verzeichnis oder Register nicht abrufbar sind, hat der Bieter diese durch eine der nachfolgenden Mittel der Nachweisführung nach Nr. 2 oder Nr. 3 nachzuweisen.
2. Vorlage der den Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärungen und Nachweisen.
3. Vorlage eigener Eigenerklärungen und Nachweise, die inhaltlich den Eigenerklärungen und Nachweisen nach Nr. 1 oder Nr. 2 entsprechen.
Beabsichtigt der Bieter, zur Ausführung der Leistung Nachunternehmer einzusetzen, hat der Bieter auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die Eigenerklärungen und Nachweise auch für die Nachunternehmer vorzulegen, wenn das Angebot des Bieters in die engere Wahl kommt.
Der Auftraggeber behält sich vor, zu den Eigenerklärungen die Vorlage entsprechender Bestätigungen der zuständigen Stellen von dem Bieter zu verlangen, wenn das Angebot des Bieters in die engere Wahl kommt. Folgende Bestätigungen sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen:
-Bestätigung des Auftraggebers der angegebenen Referenzleistungen mit folgenden Angaben:
Gegenstand der ausgeführten Leistung, Auftragswert, Ausführungszeitraum und Angabe, ob die Leistung ordnungsgemäß ausgeführt wurde -Vorlage eines Auszugs aus dem Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle oder Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer), wenn der Bieter in das Berufsregister eingetragen ist
-Vorlage eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans
-Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
-Bestätigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, sofern für den Bieter eine Versicherungspflicht besteht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
§ 135 GWB Unwirksamkeit
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
Besonders hervorzuheben ist dabei:
134 Abs. II GWB: „Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter u. Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).