Sanierung des Gebäudes der ehemaligen Wandalbert-Hauptschule - Los 43 (Trafo)
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bitburg
NUTS-Code: DEB23 Eifelkreis Bitburg-Prüm
Postleitzahl: 54634
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bitburg-pruem.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung des Gebäudes der ehemaligen Wandalbert-Hauptschule - Los 43 (Trafo)
Sanierung des Gebäudes der ehemaligen Wandalbert-Hauptschule - Los 43 (Trafo) - Die Installation erfolgt mit halogenfreien Materialien
- 1 Trafoanlage als Kompaktstation Beton 630kVA inkl. Mittelspannungsschaltanlage
- Ca. 190 m Starkstromkabel 4x240SM/120mm2
- Ca. 65 m Starkstromkabel 4x120SM/70mm2
- Demontage und Entsorgung bauseitiger Trafoanlage mit 3 Öl-Transformatoren
- Demontage und Entsorgung bauseitiger Mittelspannungsschaltanlage inkl. Kabelnetz
Wandalbertstraße 18, 54595 Prüm
Sanierung des Gebäudes der ehemaligen Wandalbert-Hauptschule - Los 43 (Trafo) - Die Installation erfolgt mit halogenfreien Materialien
- 1 Trafoanlage als Kompaktstation Beton 630kVA inkl. Mittelspannungsschaltanlage
- Ca. 190 m Starkstromkabel 4x240SM/120mm2
- Ca. 65 m Starkstromkabel 4x120SM/70mm2
- Demontage und Entsorgung bauseitiger Trafoanlage mit 3 Öl-Transformatoren
- Demontage und Entsorgung bauseitiger Mittelspannungsschaltanlage inkl. Kabelnetz
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter hat mit seinem Angebot innerhalb der Angebotsfrist folgende Eigenerklärungen und Nachweise vorzulegen (Eignungsnachweise):
1. Angabe, ob der Bieter in das Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle oder Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen ist.
2. Angabe, ob von dem Bieter eine schwere Verfehlung begangen wurde, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt. Eine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellt liegt vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen den Bieter eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
2.1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2.2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
2.3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
2.4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
2.5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
2.6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
2.7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
2.8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
2.9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 7.10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dem Bieter zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens des Bieters Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
3. Angabe, ob der Bieter mit einer Geldbuße nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) belegt worden ist.
4. Angabe, ob von dem Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ordnungsgemäß erfüllt wurde.
5. Angabe, ob der Bieter sich bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat, sofern für den Bieter eine Versicherungspflicht besteht.
Der Bieter hat mit seinem Angebot innerhalb der Angebotsfrist folgende Eigenerklärungen und Nachweise vorzulegen (Eignungsnachweise):
1. Angabe des Umsatzes des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und anderen Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen. Vergleichbar sind Leistungen, welche die Ausführung von Trafoanlagen zum Inhalt haben.
2. Angabe, ob über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, gegebenenfalls Angabe des Aktenzeichens und auf Verlangen der Vergabestelle die Vorlage des Insolvenzplanes.
3. Angabe, ob sich das Unternehmen des Bieters in Liquidation befindet.
Der Bieter hat mit seinem Angebot innerhalb der Angebotsfrist folgende Eigenerklärungen und Nachweise vorzulegen (Eignungsnachweise):
1. Angabe der Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von dem Bieter jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal.
2. Angabe von mindestens 2 Referenzen über die Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Vergleichbar sind Elektroinstallationsleistungen, die den Bau von Transformatoren beinhalten. Die Referenzleistungen müssen jeweils vollständig fertiggestellt sein. Die Fertigstellung der Referenzleistungen darf jeweils nicht vor dem 01.11.2017 erfolgt sein. Der Bieter hat zu den Referenzen jeweils mindestens folgende Angaben zu machen: Gegenstand der ausgeführten Leistung, Auftragswert, Ausführungszeitraum, Bezeichnung des Auftraggebers.
Abschnitt IV: Verfahren
RPA
Keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Eigenerklärungen und Nachweise nach Ziffer III können wie folgt nachgewiesen werden (Mittel der Nachweisführung):
1. Verweis auf eine vom Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder im Präqualifikationsregister der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. oder im amtlichen Verzeichnis der Industrie- und Handelskammern oder in einem anerkannten Register eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates. Verweist der Bieter auf eines der genannten Verzeichnisse oder Register, hat er die Nummer, unter der die Eintragung in dem Verzeichnis oder Register für den Auftraggeber abrufbar ist, anzugeben. Wenn und soweit die Eigenerklärungen und Nachweise nach Ziffer I für den Auftraggeber in dem Verzeichnis oder Register nicht abrufbar sind, hat der Bieter diese durch eine der nachfolgenden Mittel der Nachweisführung nach Nr. 2 oder Nr. 3 nachzuweisen.
2. Vorlage der den Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärungen und Nachweisen.
3. Vorlage eigener Eigenerklärungen und Nachweise, die inhaltlich den Eigenerklärungen und Nachweisen nach Nr. 1 oder Nr. 2 entsprechen.
Beabsichtigt der Bieter, zur Ausführung der Leistung Nachunternehmer einzusetzen, hat der Bieter auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die Eigenerklärungen und Nachweise auch für die Nachunternehmer vorzulegen, wenn das Angebot des Bieters in die engere Wahl kommt.
Der Auftraggeber behält sich vor, zu den Eigenerklärungen die Vorlage entsprechender Bestätigungen der zuständigen Stellen von dem Bieter zu verlangen, wenn das Angebot des Bieters in die engere Wahl kommt. Folgende Bestätigungen sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen:
-Bestätigung des Auftraggebers der angegebenen Referenzleistungen mit folgenden Angaben:
Gegenstand der ausgeführten Leistung, Auftragswert, Ausführungszeitraum und Angabe, ob die Leistung ordnungsgemäß ausgeführt wurde -Vorlage eines Auszugs aus dem Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle oder Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer), wenn der Bieter in das Berufsregister eingetragen ist -Vorlage eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans
-Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
-Bestätigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, sofern für den Bieter eine Versicherungspflicht besteht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht § 135 GWB Unwirksamkeit § 160 GWB Einleitung, Antrag Besonders hervorzuheben ist dabei:
134 Abs. II GWB: „Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter u. Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).