Beschaffung eines Hochdruckspülfahrzeuges Referenznummer der Bekanntmachung: 23-EP001-NK
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oranienburg
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-oranienburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Hochdruckspülfahrzeuges
Beschaffung eines Kanalspül- und Saugfahrzeugs ohne Wasserrückgewinnung nebst ergänzenden Leistungen zur Inbetriebnahme
Stadtwerke Oranienburg GmbH Klagenfurter Straße 41 16515 Oranienburg
Beschaffung eines Kanalspül- und Saugfahrzeugs ohne Wasserrückgewinnung nebst ergänzenden Leistungen zur Inbetriebnahme gemäß Leistungsbeschreibung
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Formblatt C1
siehe Allgemeine Einkaufsbedingungen der Stadtwerke Oranienburg
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YZZ6HG5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der
Vergabestelle unverzüglich zu rügen haben (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Dabei sind folgende vergaberechtlichen Vorgaben zu beachten:
1. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist,
oder zu entstehen droht.
3. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind
von den. Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle zu rügen (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende
Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der
Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).