Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Landkreis Uckermark (Angermünde / Schwedt (Oder)); hier "Selbstgestalter" Referenznummer der Bekanntmachung: 521-EU-1-23-1-VgV
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Prenzlau
NUTS-Code: DE40I Uckermark
Postleitzahl: 17291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uckermark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Landkreis Uckermark (Angermünde / Schwedt (Oder)); hier "Selbstgestalter"
Leistungsgegenstand ist die Durchführung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III als individuelle Aktivierungs- und Integrationsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Landkreis Uckermark.
Es werden folgende Leistungselemente ausgeführt:
- Heranführung der Teilnehmer an den Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III).
Ziel der Maßnahme ist es, schwer vermittelbaren Leistungsberechtigten wieder die Teilnahme an aktiven Eingliederungsleistungen zu ermöglichen, um deren Perspektive zur Arbeitsmarktintegration nachhaltig zu sichern.
Die Dienstleistung ist in den folgenden Geschäftsstellen der Kreisverwaltung Uckermark zu erbringen:, 16278 Angermünde, 16303 Schwedt (Oder)
Für die Geschäftsstellenstandorte in Angermünde und Schwedt (Oder) sind insgesamt 15 Teilnehmerplätze während des gesamten Durchführungszeitraums uneingeschränkt vorzuhalten.
Bei einer erfolgreichen Durchführung der Maßnahme ist eine automatische Verlängerung um weitere 12 Monate vorgesehen, welche spätestens am 31.07.2027 endet. Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht, wenn der Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit (jeweils zum 30.04.) oder der Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit (jeweils zum 31.01.) erklärt, von der Möglichkeit der Vertragsverlängerung keinen Gebrauch zu machen.
Der Auftraggeber kann bei Bedarf die Gesamtteilnehmerzahl um weitere 15 Teilnehmerplätze erhöhen. Die Vergütung jedes zusätzlichen Teilnehmerplatzes reduziert sich auf 50 Prozent des im Angebotsschreiben (Anlage 2) ermittelten monatlichen Festpreises je Teilnehmerplatz.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB,
- Eigenerklärung zu Angaben zur Einholung des Gewerbezentralregister-Auszuges und zur Abfrage des Wettbewerbsregisters,
- fachbereichsbezogener Nachweis als zugelassener Träger, z.B. Nachweis Trägerzulassung nach § 176 SGB III i.V.m. § 443 Abs. 3 S. 3 SGB III
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
- Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
- Eigenerklärung Bezug zu Russland,
- Einreichen Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung,
- siehe Auftragsunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH16HN5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.