Generalplanerleistung für Neubau / Erweiterungsbau eines Feuerwehrgebäudes "FFW Nord" als gemeinsame Ortsfeuerwehr für Friedrichsthal und Malz Referenznummer der Bekanntmachung: VGV-0378/2022-65
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oranienburg
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.oranienburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplanerleistung für Neubau / Erweiterungsbau eines Feuerwehrgebäudes "FFW Nord" als gemeinsame Ortsfeuerwehr für Friedrichsthal und Malz
Die bisher eigenständig funktionierenden Ortsfeuerwehren in den Ortsteilen Friedrichsthal und Malz mit dementsprechend getrennten Gebäudestandorten sollen im Zuge einer Neubau- bzw. Erweiterungsplanung zusammengelegt werden.
Als Standort ist das Grundstück der jetzigen Feuerwehr OT Friedrichsthal in der Keithstraße 1 vorgesehen.
Lage / Grundstück:
Das zu beplanende Grundstück befindet sich in Oranienburg OT Friedrichsthal und weist eine Größe von 2.694m² auf - es setzt sich aus mehreren Flurstücken zusammen.
Mittig im Gesamtgrundstück liegen 2 Flurstücke (502+503), welche mit einer baufälligen Ziegelscheune bebaut sind und sich aktuell nicht im Besitz der Stadt Oranienburg befinden. Es laufen diesbezüglich Ankaufsbemühungen, dennoch werden die Flurstücke für den Entwurf zunächst nicht betrachtet.
Das Grundstück befindet sich direkt im alten Ortskern von Friedrichsthal, am Anger und direkt gegenüber einem denkmalgeschützten Kirchengebäude. Beim Entwurfskonzept ist die gestalterische Eingliederung des Gebäudes in den Kontext des alten Dorfkerns unbedingt zu beachten.
Bestandsgebäude Feuerwehrgebäude:
Auf dem Grundstück befindet sich ein aktuell genutztes Gerätehaus der Ortsfeuerwehr Friedrichsthal aus dem Jahr um 1904, welches 1997 zuletzt umfangreich saniert wurde.
Es ist im Rahmen von Nachhaltigkeitsbestrebungen gewünscht, dass das Bestandsgebäude bzw. Teile der Bausubstanz mit in die Planung einbezogen werden.
Bei einer planerischen Entscheidung zum Erhalt des Bestandsgebäudes werden weiterführenden Untersuchungen (u.a. Holzschutzgutachten, Schadstoffgutachten, Standsicherheitsnachweis) notwendig, um final über die Umsetzbarkeit entscheiden zu können.
Bestandsgebäude Scheunengebäude:
Nord-Westlich schließt an das Feuerwehrgerätehaus ein baufälliges z.T. ruinöses Scheunengebäude an. Der Scheunenteil, welcher sich auf dem städtischen Grundstück befindet, wird aufgrund des Bauzustandes abgerissen werden müssen. Der Scheunenteil, welcher sich auf den nicht-städtischen Flurstücken befindet bleibt zunächst erhalten.
Nachhaltigkeit Bauweise:
Die zukünftigen Lebenszykluskosten des Gebäudes sollen bereits bei der Planung berücksichtigt werden. Nachhaltige Konzepte zu Themen der Begrünung, Materialauswahl, der Integration von Photovoltaik und zum Energieträger werden erwartet
Es wird ein Passivhaus-Standard angestrebt.
16515 Oranienburg
Planungsleistungen:
Die Stadt Oranienburg beabsichtigt Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-9 der HOAI an einen Generalplaner für folgende Leistungsbilder zu vergeben:
- Objektplanung Gebäude und Innenräume,
- Objektplanung Freianlagen,
- Objektplanung Verkehrsanlagen,
- Fachplanung Tragwerksplanung
- Fachplanung Technische Ausrüstung
- Besondere Leistungen für Brandschutz und Bauphysik
Die Beauftragung der Planungsleistungen erfolgt stufenweise:
Zunächst werden nur die Leistungsphasen 1 bis 2 HOAI der vorgenannten Leistungsbilder, inkl. der diesen Leistungsphasen und Leistungsbildern zugeordneten besonderen Leistungen (siehe hierzu Anlage 3 "Preisblätter"), beauftragt.
Die Stadt Oranienburg beabsichtigt, die Leistungsphasen 3 bis 8 entsprechend dem weiteren Planungsprozess nach den im Einzelnen im Vertrag geregelten Bedingungen stufenweise zu beauftragen.
Die Option zur Beauftragung der weiteren Leistungsphasen behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor. Zur Übernahme weiterer Leistungsphasen werden die Bieter verpflichtet. Sollte der Auftraggeber keine weitere Beauftragung vornehmen können oder wollen, besteht kein Rechtsanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Beauftragung von Leistungen über die Leistungsphase 2 hinaus.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Generalplanerleistung für Neubau / Erweiterungsbau eines Feuerwehrgebäudes "FFW Nord" als gemeinsame Ortsfeuerwehr für Friedrichsthal und Malz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YR16H4P
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass der Nachprüfungsantrag eines Bieters/Bewerbers bei der Vergabekammer unzulässig sein kann, sofern ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb bestimmter Fristen gerügt oder der Antrag nach Nichtabhilfe der Rüge durch die Auftraggeberin nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung gestellt wird. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 160 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.