Druck- und Kuvertierdienstleistungen für das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referenznummer der Bekanntmachung: 22_100
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.statistik-berlin-brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Druck- und Kuvertierdienstleistungen für das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung für Druck- und Kuvertierdienstleistungen für das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung soll zudem die Zustellung der Druckdienstleistungen abdecken.
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Steinstraße 104 - 106 14480 Potsdam siehe Vergabeunterlagen
Die Leistung "Druck- und Kuvertierdienstleistungen für das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg" umfasst die externe Druck- und Kuvertierdienstleistung (Druckvorbereitung (Datenübernahme und -prüfung), die Druckverarbeitung (inkl. Konfektionierung) sowie die Durchführung des Drucks und Kuvertierens von Dokumenten beim Druckdienstleister) sowie die Einlieferung bei einem Postdienstleister, der vom Auftragnehmer mit der Zustellung beauftragt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert wiedergegeben wird. Die enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung.
2. Die Bewerber/Bewerbergemeinschaften haben zwingend die vom Auftraggeber vorgegebenen Vordrucke für die Erstellung ihres Angebotes zu verwenden. Die Vordrucke und Vergabeunterlagen stehen ausschließlich unter der in der Bekanntmachung angegebenen Adresse zum Download bereit. Angebote, die nicht unter Verwendung der Vordrucke abgegeben werden, werden von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
3. Neben dieser Auftragsbekanntmachung sind stets die Inhalte und Vorgaben in den vom Auftraggeber ergänzend bereitgestellten Unterlagen zu beachten.
4. Diese Vergabeunterlagen werden unentgeltlich überlassen. Die Bewerbungs- bzw. Angebotserstellung erfolgt für das AfS kostenlos.
5. Angebotsunterlagen und Angebotsmuster sind kostenfrei zuzusenden.
6. Für weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
7. Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Ausschreibung gleichgestellt; lediglich aus Gründender Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YEH661V
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Rechtsbehelfe gemäß § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.