Entwicklung des Grundstücks Grabenstr. 23 in 14943 Luckenwalde Referenznummer der Bekanntmachung: P-011-111190-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Luckenwalde
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 14943
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.teltow-flaeming.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklung des Grundstücks Grabenstr. 23 in 14943 Luckenwalde
Auf dem Gelände einer ehem. Verwaltung befinden sich in Nutzung befindliche und leerstehende Gebäude, die teils umgebaut, teils abgebrochen und erneuert werden sollen. Es befinden sich derzeit eine Rettungswache, ein Übergangswohnheim für Flüchtlinge und Asylsuchende sowie ein Archiv auf dem Gelände.
Zur zukünftigen Nutzung des Areals bestehen folgende Vorstellungen:
- Erweiterung der bestehenden Rettungswache
- Etablierung des Verwaltungsbereichs des Rettungsdienstes durch Umbau eines Bestandsgebäudes
- Vorhaltung eines Infektionsschutzlagers durch Anpassung eines Bestandsgebäudes
- Schaffung von 60 PKW-Stellplätzen für Bedienstete durch Abbruch des Archivgebäudes
- Neubau von Verbundwohnungen für Flüchtlinge und Asylsuchende einschl. Abbruch des bestehenden Übergangswohnheims.
Die Umbau-/Umgestaltungsphase des Gesamtobjektes muss in mehreren Bauabschnitten erfolgen, da die vorhandenen Nutzungsbereiche (Rettungswache, Wohnheim) ständig funktionsfähig bleiben müssen.
Das Grundstück befindet sich im Sanierungsgebiet.
ehem. Verwaltungsgrundstück Grabenstr. 23 14943 Luckenwalde
Gebäudeplanung nach § 34 HOAI für den Umbau sowie Abbruch und Neubau von Gebäuden, Grundleistungen der Leistungsphasen 1-2 in vollem Umfang für 3 Gebäude. Die Beauftragung wird gestuft.
Optionen: Leistungsphasen 3-9 nach Gebäuden getrennt als Folgeaufträge nach Planungsfortschritt und nach Festlegung von Bauabschnitten durch den Auftraggeber.
Besondere Leistungen:
- Bestandsaufnahme von Gebäuden,
- Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes für das Objekt mit allen geforderten Gebäudenutzungen unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes (derzeit 6 Gebäude) einschl. Darstellung erforderlicher Freianlagen,
- Prüfen und Werten von Nebenangeboten,
- Stellen des Bauleiters im Sinne der Landesbauordnung,
- Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist.
Die Bindung von Fachplanern durch den Auftraggeber erfolgt erst nach Abschluss der Leistungsphase 2 und Festlegung von Bauabschnitten durch den Auftraggeber.
Es ist eine gestufte Beauftragung beabsichtigt.
Optionen: Leistungsphasen 3-9 nach Gebäuden getrennt als Folgeaufträge. Abruf nach Festlegung der Bauabschnitte durch den Auftraggeber und nach Planungsfortschritt.
Eine Besichtigung des Objektes ist möglich. eine vorherige Anmeldung ist über die Kontaktstelle erforderlich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Objektplanung Gebäude
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9Y5266XK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung. Es gelten insbesondere die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.