Herstellung und Lieferung von Rettungswagen Referenznummer der Bekanntmachung: 04_DM_230622_EU_KFP_RTW
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kfp-potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung und Lieferung von Rettungswagen
Die Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Potsdam benötigt aufgrund des Alters bestehender Fahrzeuge, dem aktuellen sowie absehbaren Bedarf an Rettungsinfrastruktur sowie insbesondere aufgrund der hierzu erfolgten mittel- und langfristigen Planungen neue Rettungsfahrzeuge.
Kommunale Fuhrparkservice Potsdam GmbH Großbeerenstraße 231 Haus 2 14480 Potsdam
Die Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Potsdam als Bedarfsträger für das gegenständliche Vergabeverfahren benötigt aufgrund des Alters bestehender Fahrzeuge, dem aktuellen sowie absehbaren Bedarf an Rettungsinfrastruktur sowie insbesondere aufgrund der hierzu erfolgten mittel- und langfristigen Planungen sechs neue Rettungswagen (RTW).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Herstellung und Lieferung von Rettungswagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Emsbüren
NUTS-Code: DE949 Emsland
Postleitzahl: 48488
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabestelle wird eigenständig die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 19 MiLoG i. V. m. § 150 a GewO einholen. Die Vergabestelle wird darauf achten, dass das Mindestlohngesetz eingehalten wird.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YJV66NJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsverfahren richtet sich nach § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergabeverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der oben angegebenen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer maßgeblich ist.