Neubau 3-Feld-Sporthalle Torhorst Gesamtschule: Baustelleneinrichtung Referenznummer der Bekanntmachung: GSOR.06.391.01.OV033.22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oranienburg
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oberhavel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau 3-Feld-Sporthalle Torhorst Gesamtschule: Baustelleneinrichtung
Der Landkreis Oberhavel plant eine 3-Feld-Sporthalle für die Torhorst-Gesamtschule in Oranienburg zu errichten. Der Neubau der 3-Feld-Sporthalle inkl. Freianlagen und Stellplatzanlage hat ein BGF von ca. 2.500 m2 gemäß Raumbuch und einer Grundstücksgröße von ca. 5.280 m2.
Grundlage für den Hallentyp ist die DIN 18032 in der jeweils aktuellen Ausgabe. Die 3-Feld-Sporthalle hat den Abmessungen ca. 27,00m x 45,00m. Dieser Dreifachhallentyp soll mittels zweier Trennvorhänge in 3 Einheiten mit je 15m x 27m unterteilt werden können.
Die erforderliche lichte Hallenhöhe beträgt 7,00m. Sie besteht aus dem höheren Teil des Gebäudes, der eigentlichen Halle, sowie einem 3-seitigen tieferliegendem Teil als Flachbau mit u.a. kleinere Sporträume, Sanitär- und Umkleideräumen Geräteräumen usw.
Neubau 3-Feld-Sporthalle der Torhorst-Gesamtschule Albert-Buchmann-Straße 15 16515 Oranienburg
Die Ausschreibung betrifft die Errichtung einer Baustelleneinrichtung für eine 3-Feld-Sporthalle zur Torhorst Gesamtschule in Oranienburg.
Die Baustelleneinrichtung soll ca. 18 Monaten vorgehalten werden und hat folgende Teile:
- Büro und Sanitärcontainer mit Standflächen
- 450 m Bauzaun mit 3 Tore
- Baubeleuchtung
- Baustromanschluss, mit Haupt- und Unterverteiler und Kabelnetz
- Bauwasseranschluss mit Leitungsnetz und Anschlüsse an Sanitärcontainer
- Bauschilder
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baustelleneinrichtung
Ort: Limbach-Oberfrohna
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 09212
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YB56RS9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung
des Vergaberechts (VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I S.203) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(...)
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(...)
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird.
Daher liegt es im Interesse des Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 3 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikats-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.
Die Vergabestelle weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.