externe Betreibung der Freibäder der Stadt Dahme/Mark Referenznummer der Bekanntmachung: 22/AIII/0211
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dahme/Mark
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 15936
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dahme.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dahme/Mark
NUTS-Code: DE40H Teltow-Fläming
Postleitzahl: 15936
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dahme.de
Abschnitt II: Gegenstand
externe Betreibung der Freibäder der Stadt Dahme/Mark
Externe Betreibung der Freibäder der Stadt Dahme/Mark/Abschluss Betriebsführungsvertrag
(siehe Vergabeunterlagen)
15936 Dahme/Mark siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YBZ6RC2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren sind Bestandteil des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (§§ 97 - 184 GWB). Dieser Teil des GWB wurde umfassend reformiert. Nach der Übergangsvorschrift des §§ 186 Abs. 2 GWB ist auf Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 18. April 2016 begonnen haben, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltende ("alte") Recht anzuwenden.
Der Vierte Teil des GWB gliedert sich in zwei Kapitel.
Kapitel 1: Die §§ 97 bis 154 GWB regeln die von öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden Grundsätze des Vergabeverfahrens.
Kapitel 2: Die §§ 155 bis 184 GWB regeln das Nachprüfungsverfahren.
Die Vorschriften der §§ 97 - 184 GWB werden ergänzt durch die
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV),
Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO),
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV),
die als Art. 1 bis 3 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungs-verordnung - VergRModVO) ebenfalls am 18. April 2016 in Kraft getreten sind, sowie die
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VsVgV
Die Vergabeverordnung (VgV) beinhaltet die Einzelheiten der vom öffentlichen Auftraggeber zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, die von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie freiberuflicher Leistungen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte anzuwenden sind - ehemals geregelt in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) bzw. der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Darüber hinaus bestimmt die Vergabeverordnung (vgl. § 2 VgV), unter welchen Voraussetzungen die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ab Erreichen der EU-Schwellenwerte anzuwenden sind.