Serverkomplettsystem für virtuelle Umgebungen Referenznummer der Bekanntmachung: SF2022/299
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Falkensee
NUTS-Code: DE408 Havelland
Postleitzahl: 14612
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.falkensee.de
Abschnitt II: Gegenstand
Serverkomplettsystem für virtuelle Umgebungen
Serverkomplettsystem für virtuelle Umgebungen
Rathaus Falkensee Falkenhagener Straße 43/49 14612 Falkensee
Kauf, Lieferung eines Serverkomplettsystems für virtuelle Umgebungen inkl. Lizenzen, Service und Support.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 nachzuweisen.
Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist nach Aufforderung vorzulegen.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Das Formblatt 124 liegt den Unterlagen bei.
siehe Auflagen zur persönlichen Lage
siehe Auflagen zur persönlichen Lage
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Geforderte Nachweise (z.B. Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung) können in einfacher Kopie eingereicht werden.
Das Formblatt FS 702 ist nur im Falle eines oder mehrerer Nachunternehmer auszufüllen und auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen.
Das Formblatt 223 ist nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen.
Die abgefragten Angaben der Frauenförderverordnung im Formblatt 4.5 sind freiwillig. Sollten Sie diese Angaben und Erklärungen nicht machen wollen, hat dies KEINEN Ausschluss aus dem Verfahren zur Folge. Eine Berücksichtigung als ggf. bevorzugten Bieter nach der Frauenförderverordnung kann jedoch dann nicht erfolgen. Bitte beachten Sie abschließend, dass dem Bieter, der nach der Verordnung zu bevorzugen wäre, noch einmal ein Wahlrecht bezüglich eines möglichen Eintrittsrechts gegeben wird, sofern die Angebote nicht aus preislicher Sicht gleich wirtschaftlich sind. Mit Abgabe der Erklärung nach der Frauenförderverordnung legt der Bieter sich daher noch nicht hinsichtlich des Eintritt in das wirtschaftlichste Angebot abschließend fest.
Bekanntmachungs-ID: CXT9YYDYW8C90TAK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de/sixcms/detail.php/791947
enaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de/sixcms/detail.php/791947