Kompaktstationen an Oberflächenwassermessstellen ohne bzw. mit Fließgeschwindigkeitsmessung (v-Sensor) inklusive Einbau Referenznummer der Bekanntmachung: VB-22-347
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam, OT Groß Glienicke
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14476
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lfu.brandenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kompaktstationen an Oberflächenwassermessstellen ohne bzw. mit Fließgeschwindigkeitsmessung (v-Sensor) inklusive Einbau
Angestrebt wird im Folgenden die Automatisierung des landesweiten Oberflächenwasser (OW)- Messnetzes entsprechend Landesmessnetzkonzeption.
Die beantragte Komplettierung von vorhandenen Kompaktstationen mit Datensammler- und Datenfernübertragungseinheiten ist für die Erweiterung der zeitlich hochaufgelösten Messung, Speicherung und die IP-basierte Datenfernübertragung von Wasserständen und Wassertemperaturen sowie die gebündelte Fernwartung der Datensammler entsprechend dem Stand der Technik erforderlich; die gewonnenen Messdaten werden in den Landesdatenbanken Hydras und WISKI weiterverarbeitet.
Eine hochaufgelöste Messung, zeitnahe Datenverfügbarkeit und Präsentation (Internet) ist nur mit Datensammlern und Datenfernübertragung realisierbar. Da die Datenfernübertragung in absehbarer Zeit nur noch via IP möglich sein wird, ist die entsprechende Komplettierung der Kompaktstationen erforderlich.
Die Komplettierungsmodule sollen in die bestehenden Kompaktstationen passend eingebaut werden.
Siehe Koordinaten im Leistungsverzeichnis im Bereich der Vergabeunterlagen.
Angestrebt wird im Folgenden die Automatisierung des landesweiten Oberflächenwasser (OW)- Messnetzes entsprechend Landesmessnetzkonzeption.
Die beantragte Komplettierung von vorhandenen Kompaktstationen mit Datensammler- und Datenfernübertragungseinheiten ist für die Erweiterung der zeitlich hochaufgelösten Messung, Speicherung und die IP-basierte Datenfernübertragung von Wasserständen und Wassertemperaturen sowie die gebündelte Fernwartung der Datensammler entsprechend dem Stand der Technik erforderlich; die gewonnenen Messdaten werden in den Landesdatenbanken Hydras und WISKI weiterverarbeitet.
Eine hochaufgelöste Messung, zeitnahe Datenverfügbarkeit und Präsentation (Internet) ist nur mit Datensammlern und Datenfernübertragung realisierbar. Da die Datenfernübertragung in absehbarer Zeit nur noch via IP möglich sein wird, ist die entsprechende Komplettierung der Kompaktstationen erforderlich.
Die Komplettierungsmodule sollen in die bestehenden Kompaktstationen passend eingebaut werden.
Die Informationen bezüglich der Optionen finden sich im Leistungsverzeichnis, welches sich im Bereich der Vergabeunterlagen befindet.Der Auftragnehmer hat aus organisatorischen Gründen keinen Anspruch auf die Beauftragung der optionalen Leistungen, welche im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Diese Option tritt nur im Falle zusätzlicher Mittelverfügbarkeit in Kraft.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Vorliegend handelt es sich um die Fachsoftware Hydras, durch welche eine einheitliche gebündelte Fernadministration ermöglicht wird.
Darüber hinaus handelt es sich um eine Leistung welche an die Verfahren VB-19-775 sowie VB-19-786 anknüpft. Hierbei handelt es sich um nationale Verfahren, welche ebenfalls im Rahmen von Verhandlungsvergaben an die Firma Ott Hydromet GmbH vergeben wurden. Die Wahl einer anderen Firma würde nun zu weitreichenden Mehrkosten und Aufwand führen, welcher (wie in der Nutzwertanalyse festgehalten wurde) in keinem Verhältnis steht. Es müsste u.a. ein neues IT-Fachverfahren eingeführt und parallel gepflegt werden, was einer einheitlichen IT-Verfahrensweise widerspricht, immense zusätzliche Personal-kapazitäten erfordern sowie die Systemanfälligkeit und Fehlerhäufigkeit erhöhen würde. Im Sinne der Kompatibilität bleibt damit nur die Wahl auf die Firma Ott Hydromet GmbH, weil nur so die Funktionalität des Messnetzes sichergestellt werden und ein erhöhtes Risiko für die Datenintegrität, -verfügbarkeit und -vertraulichkeit vermieden werden kann.
Folgende Risiken tragen zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei:
- Höheres Ausfallrisiko durch komplexere IT-Struktur
- Höhere Fehleranfälligkeit wegen der zusätzlichen Konfigurations- und Kommunikationsanforderungen
- Fachliche Interpretations- und Bewertungsmängel, da die Daten aus unterschiedlichen Systemen zusammengeführt werden müssen und nicht gesichert werden kann, dass deren fachlichen Aussagen tatsächlich vollständig vergleichbar sind (z. B. bei unterschiedlichen Grundeinstellungen oder Zuordnungsfehlern)
- Gefahren für die Vertraulichkeit und des Schutzes vor beabsichtigten oder unbeabsichtigten Manipulierungen von Daten, da eine einzelfallbezogene Datenkommunikationslösung bereitgestellt werden müsste.
Um den Einfluss eines Unternehmenswechsels i. V. m. mit den vorgenannten technischen Schwierigkeiten auf die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung beurteilen zu können, wurden die drei folgenden Lösungsansätze berücksichtigt:
1. Komplettierung/Modernisierung und Erweiterung mit Fa. OTT
2. Anderer Hersteller, mit Integration
3. Anderer Hersteller, keine Integration
Die Auswertung der Nutzenanalyse zeigte, dass die Beauftragung der Firma Ott Hydromet GmbH den höchsten Nutzen verspricht und dabei mögliche Risiken minimiert. Hinzukommt, dass die Variante zwei und drei um 50% beziehungsweise 80% teurer als die Variante 1 wären. In der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wird dies ebenfalls nochmal deutlich, weil die Mehrkosten bei Einführung einer neuen Software wegen dem Kauf von Technik anderer Anbieter sich auf [Betrag gelöscht] EUR belaufen würden. Mithin würde ein Unternehmenswechsel also zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten führen, die wiederum nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu überwinden wären.
§ 14 Abs.4 Nr.5 VgV ist hier ebenfalls zutreffend, weil es sich, wie oben aufgeführt, um eine Leistung handelt, welche an VB-19-775 sowie VB-19-786 anknüpft. Hier wurden Kompaktstationen und Redundanz-Datensammler für die Messung, Speicherung und Datenübertragung von Wasserständen und Wassertemperaturen beschafft. Die hiesige Beschaffung knüpft daran an, weil es sich um die Erweiterung der zeitlich hochaufgelösten Messung, Speicherung und die IP-basierte Datenfernübertragung von Wasserständen und Wassertemperaturen sowie die gebündelte Fernwartung der Datensammler entsprechend dem Stand der Technik handelt. Damit trägt die Leistung zur Erneuerung und Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bei. Darüber hinaus würde die Vergabe an ein anderes Unternehmen zur technischen Schwierigkeiten führen, die oben bereits aufgeführt wurden. Wie vom Fachbereich dargestellt, würde dies zu technischen Schwierigkeiten führen, welche in keinem Verhältnis mit der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit stehen. Damit könnte § 97 Abs. 1 nicht gewahrt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kompaktstationen an Oberflächenwassermessstellen ohne bzw. mit Fließgeschwindigkeitsmessung (v-Sensor) inklusive Einbau
Ort: Kempten
NUTS-Code: DE273 Kempten (Allgäu), Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ergänzende Hinweise:
I. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Bewerber/ Bieter, welche sich für den Zugriff auf die Vergabeunterlagen nicht registriert haben, bei Änderungen oder sonstigen Informationen, eine automatische Benachrichtigung bzw. Nachsendung nicht erhalten. Die Pflicht zur Informationsbeschaffung obliegt dem Bewerber/ Bieter.
II. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Kommunikationen zur Ausschreibung (z.B. Nachfragen, Hinweise, Bekanntmachung usw.) elektronisch über den
Vergabemarktplatz Brandenburg abgewickelt werden.
Wichtige Auskünfte sowie zusätzliche sachdienliche Auskünfte werden grundsätzlich nur auf Fragen erteilt, die spätestens bis zu dem in der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages (Formular 2.1) bzw. eines Angebotes (Formular 3.1) festgelegten Zeitpunkt bei der Zentralen Vergabestelle elektronisch über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg eingegangen sind. Die Beantwortung erfolgt ebenso ausschließlich im Internet über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg.
III. Werden durch Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der aktuell herrschenden Pandemie des Virus SARS-CoV-2 Leistungsverzögerungen verursacht, wird in erster Linie auf die mit den Vergabeunterlagen veröffentlichten Vertragsbedingungen zurückgegriffen. Insbesondere § 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) ist in diesem Fall zu beachten.
IV. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses die Ausführung der Leistungen geeigneten Bietern anzutragen, die in dem Vergabeverfahren ein wirtschaftlich annehmbares Angebot abgegeben haben, wenn der Auftragnehmer wegen Kündigung oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt.
V. Die Frauenförderverordnung (FrauFöV) findet Anwendung, vgl. § 14 LGG Bbg. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Formular 4.5 dargestellten Verhältnisse maßgeblich für die Zuschlagserteilung sind und bei fehlerhaften Angaben die Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, in diesem Fall Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YY46REE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.mluk.brandenburg.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Vorgaben des § 160GWB beachtet werden.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich aus die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1-4 GWB hin.
Nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland