Bauleistungen Realschule Plus - Los 11 - Errichten der WC-Trennwände
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sinzig
NUTS-Code: DEB12 Ahrweiler
Postleitzahl: 53489
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sinzig.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bauleistungen Realschule Plus - Los 11 - Errichten der WC-Trennwände
Im Zuge des Flutereignisses am 14./15. Juli 2021 in Sinzig wurden viele Objekte und Flächen zerstört, welche es nun wieder zu errichten gilt. Die Realschule teilt sich in 3 Gebäudeteile: Bauteil E – Neubau, Bauteil B1 - Altbau sowie das Bauteil B2 – WC-Anlage. Ein Übersichtplan ist in der Vorbemerkung zu den Ausschreibungsunterlagen enthalten. Vom Wiederaufbau betroffen sind vor allem das Kellergeschoss und das Erdgeschoss.
Errichten der WC-Trennwände
Dreifaltigkeitsweg 37b 53489 Sinzig
Los 11 - Errichten der WC-Trennwände. Liefern und Einbau WC-Trennwände gemäß Leistungsverzeichnis. Bei der Abgabe der Angebote ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen für das Bauteil B2 andere Ausführungsfristen haben, als die Leistungen für die Bauteile B1 und E. Ausführung B1 + E: 17.06.2024 - 31.07.2024; Ausführung B2: 17.04.2023 - 21.04.2023.
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben werden folgende Lose jeweils separat ausgeschrieben:
Los 1 Baureinigung, Los 2 Bodenbelagsarbeiten, Los 3 Fassadenarbeiten, Los 4 Fliesenarbeiten, Los 5 Malerarbeiten, Los 6 Metallbauarbeiten, Los 7 Putzarbeiten, Los 8 Rohbau- und Mauererarbeiten, Los 9 Tischlerarbeiten, Los 10 Trockenbauarbeiten, Los 11 WC-Trennwände, Los 12 PV Anlage, Los 13 HLS, Los 14 Elektroarbeiten
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter muss je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staates durch eine entsprechende Eigenerklärung nachweisen. Gleiches gilt für Eintragungen in die Handwerksrolle bzw. die Industrie- und Handelskammer. Die entsprechende Eigenerklärung ist in den Angebotsvordruck integriert. Die Eigenerklärung ist ausreichend. Gesonderte Nachweise sind nicht einzureichen. Sofern der Bieter nach den Rechtsvorschriften seines Niederlassungsmitgliedsstaats nicht zur Eintragung in den genannten Registern verpflichtet ist, hat er dies ebenfalls im Angebotsvordruck anzukreuzen.
Der Auftrag wird an Unternehmen vergeben, bei denen Ausschlussgründe nach den folgenden Vorschriften nicht vorliegen: § 6e VOB/A EU, §§ 19 Abs. 1, 15 Abs. 5 MiLoG, § 21 Abs. 1 AentG, § 21 SchwarzArbG, § 98c AufenthG. Liegen Ausschlussgründe vor, ist ein gesondertes Schreiben einzureichen, in dem die konkret vorliegenden Ausschlussgründe und die jeweils gemäß § 6f VOB/A EU ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen dargestellt werden.
Präqualifizierte Unternehmen müssen ihre PQ_Nummer eintragen. Präqualifizierte Unternehmen müssen keine Angaben machen oder Unterlagen einreichen, soweit es sich um Angaben oder Unterlagen handelt, die im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen niedergelegt sind. Sonst sind entsprechende Angaben zu machen bzw. Unterlagen einzureichen.
Ferner muss der Bieter wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sein. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen. Zum Nachweis dieser Anforderung bzw. zur Ermöglichung einer Bewertung durch den Auftraggeber hat der Bieter mit seinem Angebot nachfolgende Unterlagen und Erklärungen abzugeben:
Durch die Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen.
Der Bieter hat zudem auf Angebotsvordruck Angaben zu den Unternehmensumsätzen insgesamt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu machen, soweit diese Bauleistungen und andere Leistungen betreffen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Der Bieter muss zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Auftrag spätestens unverzüglich nach Zuschlagserteilung über eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, die über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht erhalten bleiben muss. Die Deckungssumme dieser Versicherung beträgt je Schadensfall mindestens 3 Mio. Euro für Personenschäden, sowie 3 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr beträgt mindestens das Zweifache der genannten Deckungssumme. Die Versicherung weist eine unbegrenzte Nachhaftungsfrist auf.
Zum Nachweis, dass die oben beschriebene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung rechtzeitig vorhanden sein wird, gibt der Bieter eine entsprechende Eigenerklärung ab. Dabei ist zu unterscheiden: # Sofern der Bieter über die oben beschriebene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit den genannten Merkmalen verfügt, ist dies in dem Vordruck Eignungsanforderungen anzukreuzen. Die Eigenerklärung auf dem Angebotsvordruck ist ausreichend. Eine Versicherungsbestätigung oder vergleichbare Nachweise sind mit dem Angebot nicht einzureichen. Entsprechende Nachweise sind erst nach Zuschlagserteilung dem Auftraggeber vorzulegen. # Sofern der Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots über eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung die die geforderten Merkmale aufweist, noch nicht verfügt, hat er zu prüfen, ob ihm im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung gewährt werden wird. Sofern das bejaht werden kann, hat er in dem Angebotsvordruck anzukreuzen, dass er in der Lage ist, spätestens im Auftragsfall eine entsprechende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für den Zeitraum von Auftragsbeginn bis zum Vertragsende mit den geforderten Merkmalen abzuschließen und entsprechende Nachweise dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung vorlegen wird. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die berufliche und technische Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er mit seinem Angebot nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise mit seinem Angebot eine entsprechende vorbehaltlose und unterschriebene Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Dazu kann er den Vordruck Verpflichtungserklärung Eignungsleihe verwenden.
Macht der Bieter Gebrauch von der Eignungsleihe, hat er mit dem Angebot außerdem den ausgefüllten Vordruck Eignungsleihe einzureichen. Der zur Eignungsleihe in Anspruch genommene Subunternehmer hat seine Eignung im Umfang der Eignungsleihe auf die gleiche Weise nachzuweisen wie der Bieter. Der Bieter hat ein Unternehmen, das eine einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe gemäß § 6e Abs. 1 bis 6 VOB/A EU vorliegen, zu ersetzen. Hierzu ist der Vordruck Eignung Dritte auszufüllen.
Eine Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen für die berufliche Befähigung oder die berufliche Erfahrung ist nur möglich, wenn diese Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazitäten benötigt wird. Nimmt ein Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so haftet er mit diesem Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird als gewährleistet angesehen, wenn der Bewerber über die Fachkunde und Erfahrungen verfügt, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen in angemessener Qualität erforderlich sind. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind mindestens 2 Unternehmensreferenzen anzugeben, aus denen sich ergibt, dass der Bieter in der Vergangenheit bereits nach Art, Komplexität und Umfang vergleichbare Aufträge erfolgreich durchgeführt hat. Gewertet werden Referenzen, bei denen die Leistungen in den letzten 5 Jahren erbracht wurden. Die Angaben sind im Angebotsvordruck zu machen. Bzgl. der Möglichkeit der Eignungsleihe wird auf Ziff. III.1.2) verwiesen.
Mindestentgelt- und Tariftreuepflichten des Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz sind einzuhalten. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung muss abgegeben werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
***Stoffpreisänderungen, die zu Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers führen, werden durch die Stoffpreisgleitklausel gemäß Formblatt 225a (Stoffpreisgleitklausel (225a VHB) berücksichtigt. Der Bieter hat zwingend im Formblatt VHB 225a den Stoffpreis für alle gelisteten Baustoffe anzugeben. Fehlt diese Angabe bei einem oder mehreren Stoffen, muss das Angebot ausgeschlossen werden. Eine Nachforderung dieser Angaben erfolgt nicht.
***Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Dritten ausführen zu lassen, hat er diese Leistungen in seinem Angebot zu benennen, sowie die vorgeschlagenen Unterauftragnehmer mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten, anzugeben. Hierzu ist der Vordruck Unterauftragsvergabe zu verwenden. Die Auftraggeberin behält sich vor, von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zu verlangen, nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Sofern erst nach Zuschlagserteilung eine Unterauftragsvergabe in Betracht gezogen wird, bedarf diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Auf gesonderte Anforderung vor Zuschlagserteilung (d.h. nicht bereits mit dem Angebot) ist die Eignung der Unterauftragnehmer entsprechend der an den Bieter gestellten Eignungsanforderungen nachzuweisen. Hierzu ist der Vordruck Eignung Dritte zu verwenden.
***Die Teilnahme von Bietergemeinschaften ist zulässig. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sind mit vollständigen Adressangaben auf dem Vordruck Bietergemeinschaft zu nennen. Ferner ist auf diesem verbindlich von allen Mitgliedern jeweils zu erklären, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft (und später der Arbeitsgemeinschaft) als Gesamtschuldner haften (sog. Gesamtschuldnererklärung). Wenn in den Vergabeunterlagen von „Bietern“ gesprochen wird, gelten die Ausführungen entsprechend auch für Bietergemeinschaften. Der Vordruck Eignung Dritte ist für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert auszufüllen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.