Zusatzausstattung Diensthund Referenznummer der Bekanntmachung: Q/U2AH/NA030/MA254
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Zusatzausstattung Diensthund
Im Rahmen des Projekts Diensthundeausstattung sollen diverse Ausrüstungsgegenstände für alle Diensthunde der Bundeswehr in ihren jeweiligen spezifischen Einsatzbereichen neu beschafft werden. Die Bandbreite reicht von einfacher Hundegrundausstattung wie Futternäpfen und Leinen über spezielle Schutzbrillen und -westen bis zu Ausrüstung für die ausbildenden Diensthundeführer der Diensthundeschule beim Training der Welpen und Junghunde. Hierfür sollen in mehreren Ausschreibungen die verschiedenen Einsatzbedarfe abgedeckt werden.
Die einzelnen Produkte haben sich dabei in jahrelanger Arbeit mit den Diensthunden als am besten geeignet erwiesen, um die besonderen Anforderungen der fortwährenden Hundeausbildung und Betreuung von der Auswahl als geeigneter Welpe bis zum verdienten Ruhestand zu erfüllen. Die Diensthundeführer bzw. Ausbilder haben Erfahrungswerte mit den Produkten, dem jeweiligen Ausbildungszweck und den eingesetzten Hunderassen.
Die Ausbildung und der Einsatz der Hunde kann auch am oder im Wasser stattfinden, sodass die Eigenschaften Schwimmfähigkeit (Auftrieb) und Sichtbarkeit für die Spielzeuge, Leinen und so weiter ebenfalls gegeben sein müssen und in die Anforderungen an die Produkte eingeflossen sind. Die Futter- und Wassernäpfe sowie einzelne Spielzeuge haben mehrere Funktionen gleichzeitig. So kommen sie sowohl am Heimatstandort der Hunde wie auch im Einsatz zur Anwendung.
Mit dieser Ausschreibung sollen 234 Ausstattungssätze beschafft werden, die den Basissatz Grundausstattung ergänzen.
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
234 Ausstattungssätze
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bitte verwenden Sie das Dokument Material- und Leistungsliste statt des systemeisch generierten Leistungsverzeichnissses.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit