Vergabe von SPNV-Leistungen für die Strecke Germersheim – Karlsruhe einschließlich ÖPNV-Leistungen zwischen Wörth Bahnhof - Wörth Innenstadt durch die Karlsruher Gruppe von Behörden
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67605
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.zspnv-sued.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von SPNV-Leistungen für die Strecke Germersheim – Karlsruhe einschließlich ÖPNV-Leistungen zwischen Wörth Bahnhof - Wörth Innenstadt durch die Karlsruher Gruppe von Behörden
Streckenabschnitte zwischen Germersheim - Karlsruhe und Wörth Bahnhof - Wörth Innenstadt
Veröffentlichung gem. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 über die beabsichtigte Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 von schienengebundenen Verkehrsleistungen im Nahverkehr durch die Karlsruher Gruppe von Behörden (bestehend aus dem ZÖPNV Süd, Land Baden-Württemberg, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Germersheim, Stadt Karlsruhe und Stadt Heilbronn) auf den Strecken:
- S5: Karlsruhe Marktplatz – Wörth/Rhein – Wörth Innenstadt (Weiterführung einer Strecke aus Los 1)
- S51: Karlsruhe Marktplatz – Karlsruhe Innenstadt – Wörth/Rhein – Germersheim
- S52: Karlsruhe Innenstadt – Karlsruhe Hbf (Vorplatz) – Karlsruhe Albtal-Bhf. – Wörth/Rhein - Germersheim
mit einem Leistungsumfang von rund 815.000 Zugkilometern im Jahr und der Option, das Angebot insbesondere auf der S51/S52 in einem Volumen von bis zu 300.000 Zugkilometern ausweiten zu können. Nicht Gegenstand der Beschaffung sind die Abschnitte auf den drei Linien, die im Stadtgebiet Karlsruhe nach BOStrab gefahren werden und schon Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags der Stadt Karlsruhe an die Verkehrsbetriebe Karlsruhe sind . Diese werden durch die AVG in einem Unterauftragsverhältnis erbracht .
Der Auftrag hat eine Dauer von voraussichtlich 15 Jahren. Die öffentlichen Auftraggeber sehen ihren Beschaffungsbedarf in umsteigefreien Verbindungen, die in Germersheim bzw. Wörth beginnen und ungebrochen nach und durch Karlsruhe führen; sie können deshalb nur durch die AVG erbracht werden, die die zum Los 1 gehörenden Teile bedient.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es ist beabsichtigt, die Leistungen durch eine Gruppe von Behörden i.S.d. VO (EG) 1370/2007 mit den unter Ziff. II.2.4) genannten Mitgliedern an die AVG Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG), Tullastraße 71, 76131 Karlsruhe zu vergeben. Die Stadt Karlsruhe ist über eine Holding alleinige Anteilseignerin der AVG und übt über diese eine Kontrolle aus, die der Kontrolle über ihre eigene Dienstelle entspricht.
2. Für den Streckenabschnitt in Wörth, der nicht nach EBO gefahren wird, gilt darüber hinaus folgendes: Auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG (Drei-Monats-Frist) wird hingewiesen. Die etwaigen eigenwirtschaftlichen Anträge müssen die in dieser Vorinformation und dem Nahverkehrsplan des Landkreises Germersheim 2018 angegebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a PBefG zu versagen.
3. Es sind die Vorgaben des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG) zu beachten .
4. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, Telefon: 06131-16-2234, Fax: 06131-16-2113.
5. Die Einlegung von Rechtsbehelfen ist in §§ 155 ff. GWB geregelt. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird auf §§ 160 ff. GWB hingewiesen. Insbesondere gelten die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen. Ein Nachprüfungsantrag ist beispielsweise gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB und die – gegebenenfalls verkürzte – Frist des § 134 Abs. 2 GWB hingewiesen.