Rahmenvereinbarung - Holzbereitstellung mit Harvester und Forwarder für Landesforsten Rheinland-Pfalz Referenznummer der Bekanntmachung: 04 / RV 2023
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 211-608109)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neustadt an der Weinstraße
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 67433
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wald-rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung - Holzbereitstellung mit Harvester und Forwarder für Landesforsten Rheinland-Pfalz
Abschluss einer Rahmenvereinbarung in Form eines dynamischen Beschaffungssystems über Holzbereitstellung mit Harvester und Forwarder inkl. anfallender Zusatzarbeiten (Zufällen, Vorrücken, sonstiges).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit: 48 Monate, ohne Verlängerungsoption.
Laufzeit: 12 Monate.
Das dynamische Beschaffungssystem wird ab dem 01.01.2023 für mindestens ein Jahr und für voraussichtlich vier Jahre betrieben. Bei Änderung der Gültigkeitsdauer oder Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems erfolgt eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung.
Kein Häkchen bei "Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags
verantwortlich sind"
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalender-tagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Zuständige Vergabekammer:
Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftstraße 9, 55116 Mainz
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Wenn nach Recht des Herkunftsstaates des Bieters für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung eine Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Eintragung in einem Register) erforderlich ist, ist dies mit dem Angebot mitzuteilen.
Einzureichen ist die allgemeine Bewerbererklärung für das Jahr 2023, sofern diese nicht bereits der Zentralstelle der Forstverwaltung in Neustadt/Weinstraße vorliegt.
Inhalt:
Erklärung in der vom Auftraggeber vorgegebenen Bietererklärung bzgl. der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht sich die Mitgliedschaft nachweisen zu lassen (Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft).
Erklärung in der vom Auftraggeber vorgegebenen Bietererklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Weiterhin bestätigt die Bieterin oder der Bieter in der Bietererklärung, dass das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht sich die Erklärung nachweisen zu lassen (Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichts).
Erklärung in der vom Auftraggeber vorgegebenen Bietererklärung bzgl. der Erfüllung zur Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht sich die Erklärung nachweisen zu lassen (Bescheinigung des Finanzamtes).
Erklärung in der vom Auftraggeber vorgegebenen Bietererklärung bzgl. Betriebshaftpflichtversicherung. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht sich die Erklärung nachweisen zu lassen (Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft).
Wirtschaftliche Verknüpfungen zu anderen Unternehmen sind dem Auftraggeber bekannt zu machen.
Wird beabsichtigt mit anderen Unternehmen zusammen zu arbeiten, ist dieser Umstand dem Auftraggeber bekannt zu machen.
Die maschinentechnische Ausstattung muss der aktuell gültigen AGB-Forst und ihrer in den Anlagen definierten
Qualitätsstandards entsprechen. Zusätzlich ist für die Harvester eine Mindestkranreichweite von 10,00 m festgelegt.
Die Qualifikationen der einzusetzenden Mitarbeiter müssen den Vorgaben der allgemeinen Geschäftsbedingungen
von Landesforsten RLP in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Explicit wird auf die besondere Qualifikation von
Harvesterfahrern und Motorsägenführer verwiesen.
In den Rahmenvertrag werden nur Bietende aufgenommen, welche die Eignungsanforderungen erfüllen und nachweisen, insbesondere durch Abgabe des Teilnahmeantrages erklären, dass sie mindestens über einen geeigneten Harvester und einen geeigneten Forwarder inkl. geeignetes Personal verfügen.
Maschinentechnische Ausstattung:
Es dürfen nur Harvester eingesetzt werden, deren Vermessungssystem und deren Vermessungsgenauigkeit den Anforderungen des KWF-Lastenheftes in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. Die Software muss in der Lage sein, die erforderlichen Harvester-Dateien HPR und HQC (oder: PRD, PRI, APT und KTR) zu erzeugen und dem Auftraggeber in auswertba-rer Form auszugeben.
Jedem Harvester muss eine ausreichend dimensionierte und funktionsfähige elektronische Kluppe zugeordnet sein.
In Hydraulikanlagen dürfen grundsätzlich nur Bioöle eingesetzt werden. Die eingesetzten Öle für Kettenverlustschmierungen (z.B. Harvester-/ Energieholzaggregate, Greifersägen Motor-sägen) müssen biologisch schnell abbaubar sein (Biokettenhaftöle).
Abweichend zur AGB-F 4.0 gelten folgende Mindestforderungen für die Maschinen:
Mindestreifenbreite Harvester und Forwarder: 700 mm
Mindestkranreichweite beim Harvester: 10,00 m
Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter:
Harvesterfahrer müssen den Sachkundenachweis "Eignungsfeststellung / Zusatzausstattung Forsttechnik / Sachkundenachweis Qualitätsgesichertes Harvestermaß RLP" besitzen oder spätestens vor dem ersten Einsatz ablegen.
Motorsägenführer:innen müssen Ihre Sachkunde in einer der folgenden Form nachweisen (spätestens vor dem ersten Einsatz):
a.) Berufliche Qualifikation als Forstwirt*in oder vergleichbare ausländische Berufsausbil-dung als Forstwirt*in
b.) Prüfung nach ECC-Level 1- 3
oder bis zum Stichtag 31.12.2016 erworbene bzw. abgelegte:
c.) zweiwöchige Motorsägenkurse von Waldarbeitsschulen/forstlichen Bildungszentren,
die mit Prüfungen abgeschlossen wurden (sog. 10 bzw. 14-täger)
d.) KWF-zertifizierte Motorsägen-Kurse 1-3 bzw. KWF- Motorsägenzertifikate Modul A und B (als 5 täger)
e.) DEULA-Kurse AS Baum I, die ab 01.01.2004 bis zum o.a. Stichtag erfolgreich abgelegt wurden sowie
f.) ausländische MS-Kursbescheinigungen, die bei der ZdF zur Prüfung vorgelegt und
ggf. durch das KWF geprüft und anerkannt wurden.