Entsorgung 110mm Raketenmunition
Bekanntmachung vergebener Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber / Auftraggeber
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Nationale Identifikationsnummer:
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: http://www.evergabe-online.de/
Elektronischer Zugang zu Informationen: http://www.evergabe-online.de/
Elektronische Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Dienstleistungskategorie Nr 26: Sonstige Dienstleistungen
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Der Hauptort der Ausführung der Leistung wird das Werksgelände des AN, welcher den Zuschlag erhält.
NUTS-Code DE Deutschland
Gegenstand der Vergabe sind folgende Alternativen:
Abholung von transportfähigen Raketen 110mm LAR und Entsorgung an geeigneten Entsorgungseinrichtungen oder Entsorgung von nicht transportfähigen Raketen 110mm LAR durch Einrichten und Betreiben
einer mobilen Entsorgungsanlage am Lagerort / an den Lagerorten.
90523100 Beseitigung von Waffen und Munition, 90523100 Beseitigung von Waffen und Munition
ohne MwSt
Abschnitt IV: Verfahren
Auftragsbekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl: 2022/S 002-004200 vom 4.1.2022
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr: 1.1 Los-Nr: 1 - Bezeichnung: 1. Los Entsorgung 110mm RaketenAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gospi¿
Postleitzahl: 53000
Land: Kroatien
Telefon: +3[gelöscht]
Wert: 0.01 EUR
ohne MwSt
Bei jährlichem oder monatlichem Wert:
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gospi¿
Postleitzahl: 53000
Land: Kroatien
Telefon: +3[gelöscht]
Wert: 0.01 EUR
ohne MwSt
Bei jährlichem oder monatlichem Wert:
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gospi¿
Postleitzahl: 53000
Land: Kroatien
Telefon: +3[gelöscht]
Wert: 0.01 EUR
ohne MwSt
Bei jährlichem oder monatlichem Wert:
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gospi¿
Postleitzahl: 53000
Land: Kroatien
Telefon: +3[gelöscht]
Wert: 0.01 EUR
ohne MwSt
Bei jährlichem oder monatlichem Wert:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2
GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit