Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Körperschaft der pronova BKK sowie eine D&O-Versicherung für die Vorstände und Verwaltungsräte der pronova BKK.
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67061
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pronovabkk.de
Adresse des Beschafferprofils: https://eu.eu-supply.com/ctm/Company/CompanyInformation/Index/339810
Abschnitt II: Gegenstand
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Körperschaft der pronova BKK sowie eine D&O-Versicherung für die Vorstände und Verwaltungsräte der pronova BKK.
Auszug der Leistungsanforderungen:
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
— Versicherungsschutz d. pronova BKK, ihrer Organe u. Mitarb. i. Zusammenh. m. begangenen Pflichtverletzungen bzw. daraus resultierender Vermögensschäden (Drittschaden) sowie b. eigenen Schäden in Folge d. begangenen Verstoßes (Eigenschaden),
— Versicherungsfall i. S. d. Vertrages ist d. Verstoß, d. Haftpflichtansprüche geg. d. pronova zur Folge haben könnte (Verstoßprinzip),
— Versicherungsschutz umfasst auch: d. Vermittlung v. Ergänzungsversicherungen priv. Krankenversicherungsuntern. nach § 194 Abs. 1a SGB V/Verletzung d. Datenschutzes od. d. Verletzung v. Persönlichkeitsrechten (Datenschutzrisiko)/d. Mitwirkung in Pflegestützpunkten (PSP)/wg.Verletzung d. Allg. Gleichbehandlungsges. (AGG)/Fehler im Zusammenh. mit d. Erhebung v. Zusatzbeiträgen, Rückerstattungen u. Säumniszuschlägen
Weiter s. II.2.4)
Der Vertrag wird am Standort der pronova BKK in Leverkusen betreut.
— Auch b. Vorsatz besteht Abwehrschutz b. zur rechtskräftigen Feststellung od. Eingeständnis d. vorsätzl. Handlung,
— Vor-/Nachhaftung
— Abwehrkosten: Übern. aller Abwehrkosten zus. zur vertragl. Deckungssumme,
— Rückgriffsansprüche aller Arten d. Fahrlässigkeit sind ausgen., außer b. wissentlicher Pflichtverletzung/Vorsatz.
D&O-Versicherung für den Vorstand
— Versicherungsschutz f. Tätigkeiten v. natürlichen Personen als ehem., gegenwärtiges und künftiges Mitglied d. Vorstandes d. pronova BKK bzw. deren Pflegekasse gem.§§ 35 a bzw.§ 42 SGB IV,
— Versicherungsfall i. S. d. Vertrages ist d. Verstoß, d. Haftpflichtansprüche geg. d. Versicherungsnehmerin zur Folge haben könnte (Verstoßprinzip),
— Versicherungsschutz bez. sich auf Haftpflichtanspr. wg. Schadenstiftung d. fahrlässig begangene Verstöße. Ausgeschl. sind ledigl. Haftpflichtansprüche wg. Schadenstiftung d. wissentliches Abweichen v. Gesetz, Vorschrift, Anweisung od. Bedingung d. Machtgebers (Berechtigten) od. d. sonst. vorsätzliche Pflichtverletzung. Auch b. Vorsatz besteht Abwehrschutz b. zur rechtskräftigen Feststellung od. Eingeständnis d. vorsätzl. Handlung,
— eingeschl. sind u. a. Entscheidungen im Zusammenh. mit d. Finanzierungspolitik und d. Erhebung von Zusatzbeiträgen/Abschluss v. Verträgen mit Leistungserbringern/Strafverteidigungskosten in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverf. geg. vers. Personen wg. einer Pflichtverletzung, d. einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann sowie die Kosten für d. Stellung v. strafrechtl. Sicherheitsleistungen/Kosten z. Minderung eines Reputationsschadens/Kosten f.d. Geltendmachungv. Ansprüchen aus d. Dienstverhältnis im Falle d. Aufrechnung,
— Vor- und Nachhaftung: alle Schäden vor(nur unbekannte) und während d. Vertragslaufzeit,
— Selbstbehalt: Für die Vorstände gilt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Auf Abwehrkosten findet d. Selbstbehalt k. Anwendung,
— Abwehrkosten: Übern. aller Abwehrkosten zus. zur vertragl. Deckungssumme,
— Rückgriffsansprüche aller Arten d. Fahrlässigkeit sind ausgen., außer b. wissentlicher Pflichtverletzung/Vorsatz.
D&O-Versicherung für den Verwaltungsrat
— Versicherungsschutz v. natürlichen Personen als ehem., gegenwärtiges und künftiges Mitglied des Verwaltungsrates einer ges. Kranken- bzw. Pflegekasse gemäß §§ 35,33 Abs. 3 SGB IV, § 209 SGB V sowie § 42SGB IV,
— Versicherungsfall i. S. d. Vertrages ist d. Verstoß, der Haftpflichtansprüche geg. die Versicherungsnehmerin zur Folge haben könnte (Verstoßprinzip),
— Versicherungsschutz bez. sich auf Haftpflichtanspr. wg. Schadenstiftung d. fahrlässig begangene Verstöße. Ausgeschl. sind ledigl. Haftpflichtanspr. wg. Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung d. Machtgebers (Berechtigten) od. d. sonst. vorsätzl. Pflichtverletzung. Auch b. Vorsatz besteht Abwehrschutz bis zur rechtskräftigen Feststellung od. Eingeständnis d. vorsätzlichen Handlung,
— eingeschl. sind u. a.: Strafverteidigungskosten in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverf. gegen vers. Personen wg. einer Pflichtverletzung, d. einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zurFolge haben kann sow. die Kosten für d. Stellung v. strafrechtlichen Sicherheitsleistungen/Kosten zur Minderung eines Reputationsschadens,
— Vor- und Nachhaftung: alle Schäden vor (nur unbekannte)und während der Vertragslaufzeit,
— Selbstbehalt: k. Selbstbehalt,
— Abwehrkosten: Übern. aller Abwehrkosten zus. zur vertragl. Deckungssumme,
— Rückgriffsansprüche aller Arten d. Fahrlässigkeit sind ausgen., außer bei wissentlicher Pflichtverletzung/Vorsatz.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Vertrag kann direkt vergeben werden gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes liegt hier – ausgehend vom konkreten Beschaffungsbedarf der pronova BKK – vor. Sämtliche vertraglich definierten Leistungen dienen der Sicherstellung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der pronova BKK. Nachgefragt werden die beschriebenen Dienstleistungen als einheitliche, funktionsfähige Gesamtlösung. Die an den Vertragspartner gestellten Anforderungen sind zudem in technischer und vertragsrechtlicher Hinsicht sehr speziell und komplex. Es handelt sich um einen Versicherungsschutz mit hohen Deckungssummen der speziell auf die GKV-Risiken zugeschnitten ist und in Verbindung mit den weiteren Leistungsparametern lediglich von einer Dienstleisterin angeboten wird, der Allianz Versicherungs AG.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischenUnionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einemNachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einerBekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichthat,mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach derVeröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichenAuftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung desAuftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlagerhalten soll, umfassen.“
§ 168 GWB
„(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. …“.