Neubau Hallenbad Altenkirchen - Sanitärarbeiten/Wasser- und Abwasseranlagen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenkirchen
NUTS-Code: DEB13 Altenkirchen (Westerwald)
Postleitzahl: 57610
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vg-altenkirchen-flammersfeld.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Hallenbad Altenkirchen - Sanitärarbeiten/Wasser- und Abwasseranlagen
Neubau eines Hallenbades in Altenkirchen.
Hallenbad mit 25 m Sport- und Sprungbecken mit Sprunganlage 1 m + 3 m, Lehrschwimmbecken mit Hubboden - Wasserfläche ca. 320 qm, Kleinkindbereich - Wasserfläche ca. 125 qm.
57610 Altenkirchen (Westerwald)
Grobmassen:
Sanitärgegenstände: 53 Stück Entwässerungsleitungen: 560m (DN 50-200) Bewässerungsleitungen: 1500m (DN 12-50) Linienentwässerung: 160m Frischwasserstation: 500kW Doppelpumpenhebeanlage: 31 m³/h Druckerhöhung: 25m³/h
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eichelhardt
NUTS-Code: DEB13 Altenkirchen (Westerwald)
Postleitzahl: 57612
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Von Bietern erkannte Verstöße der vergebenden Stelle gegen das geltende Vergaberecht hat der Bieter bei der vergebenden Stelle spätestens innerhalb der Frist schriftlich zu Rügen. Erklärt die vergebende Stelle, dass sie der Rüge nicht abhelfen will hat der Bieter bei der in Ziffer VI.4.1 genannten Stelle einen Nachprüfungsantrag zu stellen.
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertrage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.